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Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenbemessung
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest. 2 Es gelten folgende Gebührenansätze: a. Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 200.– Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 400.– b. Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 50.– Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 100.– 2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

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