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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Hochmoor von nationaler Bedeutung Barme und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.350 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden. 3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde Champéry integriert.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Hochmoors und dessen Pufferzone bezweckt: a) den umfassenden Schutz und die Revitalisierung des Feuchtbiotops von grosser Bedeutung mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna; b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten; c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Betreten, Überweidung, Düngung, usw.; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet (Hochmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art; b) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen; c) das Deponieren von Abfall und anderem Material; d) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder Zufuhr schädlicher Substanzen; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche; f) das Abbrennen; g) Picknick und Feuermachen; h) das Campieren; 451.350 i) das Verlassen des bestehenden Weges; j) das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen; k) die Schädigung von Flora und Fauna; l) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; m) das Pflücken von Pflanzen; n) das Fangen von Tieren; o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 2 Das Hochmoor (Zentrum des Schutzgebietes) ist durch eine Abzäunung geschützt.

Art. 5

Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung 1 Die späte Mahd und die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren sind in der Pufferzone gemäss den durch die Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten und in Bewirtschaftungsverträgen mit einer minimalen Vertragsdauer von sechs Jahren aufgeführten Bedingungen gestattet. 2 Die forstwirtschaftliche Nutzung hat den Schutzzielen Rechnung zu tragen und auch natürliche nicht forstliche Lebensräume zu begünstigen.

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke erteilt werden.

Art. 7

Wiederinstandstellung 1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Entscheides sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen und Leitungen zu demontieren oder stillzulegen.

Art. 8

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen diesen Entscheid der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen. 451.350

Art. 9

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.350 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 08.06.2011 19.08.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 33/2011 451.350 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.06.2011 19.08.2011 Erstfassung BO/Abl. 33/2011

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