Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f35028b67ea3f3179cd711d0e7a7dcd6541ee5728b7a78e57fd58868157eae3f
5 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich
der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere.
2 Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädigung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finanzierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel
verwendet.
Art. 2
Äufnung
1 Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung
der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährlichen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen
wird (Art.15 Abs.1 Bst. d kJSG), durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund
zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildarten
verursachten Schäden.
2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
922.150
Art. 3
Verwaltung
1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW)
ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen.
2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der DJFW eingetragen werden.
Art. 4
Aufhebung
1 Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar
1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursachten Schäden und hebt dieses auf.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
922.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.09.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2012
922.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.09.2012 01.10.2012 Erstfassung BO/Abl. 39/2012