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Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds

Valais · 922.150 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zweck 1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildlebende Tiere. 2 Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädigung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finanzierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel verwendet.

Art. 2

Äufnung 1 Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährlichen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen wird (Art.15 Abs.1 Bst. d kJSG), durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildarten verursachten Schäden. 2 Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 922.150

Art. 3

Verwaltung 1 Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen. 2 Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der DJFW eingetragen werden.

Art. 4

Aufhebung 1 Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar 1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursachten Schäden und hebt dieses auf.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 922.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.09.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2012 922.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.09.2012 01.10.2012 Erstfassung BO/Abl. 39/2012

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