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Fortschreibung Richtplan S3.01 «700 ha Umfang Siedlungsgebiet»

Glarus · VII A/1/6 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 auf
  2. Art. 2 gestützt auf
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 auf

RPG (Horizont 15 Jahre) als auch mit Blick auf den Richtplanhorizont von 25 Jahre vorgenommen (siehe Ziffer 6). Seitens des Kantons Glarus gilt es folglich – als essenzielle Grundlage für die Genehmigung der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord –, nun den Stand des Vollzugs des Richtplans mittels Fortschreibung nachzuführen und das Siedlungsgebiet der Gemeinde Glarus Nord durch Beschluss des Departements Bau und Umwelt vom Koordinationsstand des Zwischenergebnisses zur Festsetzung zu erheben (gemäss Art. 13 Abs. 2 RBG). Fortschreibungen des Richtplans erfordern keinen Genehmigungsbeschluss. Es genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE CH. Ist das ARE CH jedoch der Ansicht, eine als Fortschreibung zur Kenntnis gebrachte Änderung sei als Anpassung zu behandeln, so leitet es das Genehmigungsverfahren ein (siehe dazu Leitfaden für die Richtplanung, S. 93). Dies hat das ARE CH anlässlich der gemeinsamen Besprechung vom 6. November 2023 gegenüber dem Kanton Glarus so angezeigt. 4 Bezug zur Legislatur- und Finanzplanung Die Bearbeitung der vorliegenden Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 ist Teil des ordentlichen Grundauftrags bzw. des Planungsprozesses im Kanton. Der kantonale Richtplan 2018 gilt als ein Koordinations- und Führungsinstrument. In der Legislaturplanung 2023–2026 bestehen instrumentell lose Anknüpfungspunkte bei den Legislaturzielen 8 «Der Kanton Glarus fördert eine nachhaltige Entwicklung», 11 «Im Kanton Glarus herrschet ein grösseres Bewusstsein für eine hohe Baukultur» und 13 «Die zentralen Infrastrukturprojekte des Kantons werden vorangetrieben». ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone Zuständigkeit und Verfahren der Richtplanung. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) gelten Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben, als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement vorgenommen. Fortschreibungen eines Zwischenergebnisses zur Festsetzung bedürfen gemäss Art. 11 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) keiner Genehmigung. Es genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE CH. Denn: die bereits im Richtplan vorgezeichnete Richtung wird mit der Fortschreibung nicht verlassen, sondern nur weiter vertieft, was im Wesentlichen lediglich zu technischen Nachträgen führt (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Art. 9 RPG, N. 27 f.). Voraussetzungen für eine Fortschreibung sind erfüllt ARE CH beabsichtigt Genehmigungsbeschluss für die Fortschreibung des Siedlungsgebiets Richtplanung ist Bestandteil des kantonalen Planungsprozesses Lose Anknüpfungspunkte in der Legislaturplanung 2023–2026 MRR – Michael Rothen Raumplanung 6 Die Jahresplanung bildet Basis für die Geschäftsplanungen der Departemente und der Staatskanzlei. Darin enthalten sind folglich primär die im Planungsjahr anfallenden Massnahmen und Schwerpunkte gemäss den Zielen der Legislaturplanung. 5 Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 Zwischen dem Sachbereich «Siedlungsgebiet» (S3) sowie den Sachbereichen «Vorranggebiet Landwirtschaft» und «Fruchtfolgefläche» (N3) besteht ein flächenbezogener Zusammenhang («kommunizierende Gefässe»). Zur Koordination und zugunsten der Vollständigkeit werden hinsichtlich des Handlungserfordernisses im Bereich der Richtplan-Karte alle drei Aspekte angesprochen (Ziffer 5.4). 5.1 Verfahren 5.1.1 Verfahrensrechtliche Grundsätze Gemäss Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Weiter arbeiten die Behörden mit jenen des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren (Art. 7 RPG). Die Kantone ordnen diesbezüglich Zuständigkeit und Verfahren (Art. 10 RPG). Dies ist – wie unter Ziffer 3 aufgezeigt – im Kanton Glarus erfolgt. Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (nicht Fortschreibungen), wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. Erst dadurch werden Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich. 5.1.2 Massgeschneidertes Verfahren Gestützt auf die Verfahrensordnung nach Art. 13 Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan-Kapitel A4 erfolgen Fortschreibungen formlos. D.h. das vorgeschriebene Erlass- und Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich nicht durchgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen alle verfahrensmässigen Ansätze ausgeblendet werden. Das massgeschneiderte Verfahren im Rahmen der Fortschreibung ergibt sich bzw. hat sich mit Blick auf die Handlungserfordernisse auf Ebene kantonaler Richtplanung bereits wie folgt ergeben ausgehend vom Richtplanverfahren zum kantonalen Richtplan 2018 (zwei Phasen) und vom Verfahren der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord (einschliesslich Gemeinderichtplan): Keine Aussagen in der Jahresplanung Mitwirkung Zusammenarbeit mit Bund und Nachbarkantonen Genehmigung durch Bundesrat MRR – Michael Rothen Raumplanung 7 – Gemeinderichtplan Glarus Nord: > öffentliche Bekanntmachung 15. November 2012–14. Dezember 2012 – Nutzungsplanung I: > Mitwirkung 30. Mai 2016–30. Juni 2016 > öffentliche Auflage 9. Januar 2017–8. Februar 2017 – Richtplan 2018 (Phase 1) > Mitwirkung/Vernehmlassung: Herbst 2017 – Nutzungsplanung II: > Mitwirkung 1. April 2019–4. Mai 2019 > öffentliche Auflagen 11. November 2019–10. Dezember 2019, > 9. März 2020–7. April 2020, 20. Januar 2022–18. Februar 2022, > 10. November 2022 – 9. Dezember 2022 – Richtplan 2018 (Phase 2) > Mitwirkung/Vernehmlassung (keine zusätzliche) Die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen ist in den gleichen Zeitfenstern der Mitwirkungs-/Anhörungsverfahren des Richtplans 2018 erfolgt. Mit dem Bund – insbesondere dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE CH) – hat sich anlässlich des Verfahrens zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans 2004 zum kantonalen Richtplan 2018 eine intensive Abstimmungs- und Zusammenarbeit etabliert. Diese wird per dato weitergepflegt. Eine letzte Arbeitssitzung zwischen der Abteilung Raumplanung und Geoinformation und dem ARE CH, insbesondere auch zum vorliegenden Sachverhalt, hat am 6. November 2023 stattgefunden. Gestützt auf die obenstehende Verfahrenskaskade ist erstellt, dass der vorliegend zur Festsetzung fortzuschreibende, räumlich-inhaltlich vorstrukturierte Richtplaninhalt in breiten Kreisen mehrfach zur Kenntnis und zur Vernehmlassung gebracht wurde seitens des Kantons Glarus. Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord konnte diesbezüglich auch die weiterführende räumliche Abstimmung umfassend mitverfolgt werden. Hinsichtlich Mitwirkung und Zusammenarbeit sind aus fachlicher und verfahrensmässiger Sicht einerseits sowie gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan- Kapitel A4 aus rechtlicher Warte andererseits keine speziellen Handlungserfordernisse mehr feststellbar. Die Zusammenarbeit mit dem ARE CH wird zwecks Sicherstellung einer vorbehaltlosen Genehmigung (siehe dazu Ziffer 3) im informellen Rahmen weitergeführt. Ebenso wird eine niederschwellige konsultative Information der Nachbarkantone Graubünden, Schwyz, St. Gallen und Uri vorgenommen; parallel zur Zusammenarbeit mit dem ARE CH. Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinde Glarus Nord waren bereits im laufenden Genehmigungsverfahren zur Nutzungsplanungsrevision involviert. Die vier konsultierten Kantone melden allesamt entweder «keine Bemerkungen» oder «keine Betroffenheit» zurück. Die Vorgaben von Art. 1, 2 und 7 RPG sind damit erfüllt. Durchgeführte Mitwirkungen Erfolgte Zusammenarbeit Fazit: Fortschreibungsverfahren Ergebnis der Konsultationen MRR – Michael Rothen Raumplanung 8 5.2 Fortschreibung erläuternder Richtplan-Text Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-A. Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-E. 5.3 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Beschlüsse Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-B. Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-C. Es besteht Anpassungsbedarf hinsichtlich Richtplan-Kapitel S3-D. Das Objekt Nr. S3.01 «700 ha Umfang Siedlungsgebiet» (siehe Ziffer 3) muss – abgestimmt auf die von der Gemeindeversammlung Glarus Nord beschlossene Gesamtrevision der Nutzungsplanung, bereinigt durch das Rechtschutz- und das Genehmigungsverfahren – durch Fortschreibungsbeschluss vom Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (ZE) zur «Festsetzung» (FS) erhoben werden. Erst danach kann die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord

Art. 2 gestützt auf

RBG genehmigt werden: Abb. 2: Fortschreibung Richtplan-Text, Richtplan-Kapitel S3-D, Änderungen in rot3 (Quelle: GL) 5.4 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Karte Es besteht Anpassungsbedarf in der Richtplan-Karte («Siedlungsgebiet» und «Vorranggebiet Landwirtschaft»; siehe auch Ziffer 6.4.5). Ausgehend von den nötigen Justierungen am bestehenden (zu kleinen) Siedlungsgebiet gemäss Richtplankarte 2018 (siehe Ziffer 6.4.1), der zur Genehmigung eingereichten Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord (siehe Ziffer 6.4.2) und den kantonalen Interessen (siehe Ziffer 6.4.3) ergibt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ-räumlich eine Neuordnung des Siedlungsgebiets (siehe Ziffern 6.4.4–6.4.7 sowie siehe Anhang A mit den Teil-Richtplankarten). ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 3 Das Beschlussdatum zur Genehmigung der Nutzungsplanung wird zu gegebener Zeit terminiert werden können und ist vor dem Beschluss der Fortschreibung durch den Regierungsrat einzutragen. Ausgangslage (A) Erläuterungen (E) Richtungsweisende Festlegungen/Beschluss (B) Handlungsanweisungen (C) Objekte (D) FS Genehmigung Nutzungsplanung xyz MRR – Michael Rothen Raumplanung 9 6 Erläuterungen zur räumlichen Abstimmung 6.1 Siedlungsstrategie Glarus Nord Die fusionierte Gemeinde Glarus Nord hat zu Beginn der Überarbeitung ihrer Ortsplanung eine räumlich-strukturelle Konzeption erstellt (verabschiedet per April/Juni 2012). Aus kommunaler Sicht stellt dies eine differenzierte und akzentuierte Gesamtschau sowie ein erstmaliges kohärentes Verständnis den Gesamtraum betreffend dar: Abb. 4: Konzeptplan Glarus Nord (Quelle: Glarus Nord) Diese räumlich-strukturelle Konzeption auf Eben der Gemeinde zeigt sich gut abgestimmt mit den entsprechenden strategischen Vorgaben auf Stufe Kanton gemäss kantonalem Richtplan 2018, namentlich Raumentwicklungsstrategie Kanton Glarus (R) sowie Struktur der Besiedlung und Zentren (S1): Konzeption Glarus Nord MRR – Michael Rothen Raumplanung 10 Abb. 5: Raumentwicklungsstrategie GL (R) sowie Struktur der Besiedlung und Zentren (S1) (Quelle: GL) Im Gemeinderichtplan (genehmigt am 17. Juli 2015) hat Glarus Nord die Umsetzung der Konzeption im Bereich Siedlungsgebiet in quantitativer und räumlich-qualitativer Hinsicht richtungsweisend konkretisiert. Eine abschliessende Umsetzung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung wurde damit jedoch noch nicht vorweggenommen. Mit der Genehmigung des GRIP durch den Kanton wurde die Weiterentwicklung der Konzeption aus 2012 positiv sanktioniert. Gemäss Kapitel 4.2.1 des Erläuterungsberichts zum Richtplan 2018 vom 4. November 2020 hat der kantonale Richtplan 2018 wiederum auf den Siedlungsplanungen der damals neu erarbeiteten kommunalen Richtplänen sowie den bereits bekannten Entwürfen der Nutzungsplanungen aufgebaut (Gegenstromprinzip). Siedlungsstrategie konkretisiert im Gemeinderichtplan (GRIP) GRIP als eine der Grundlagen für kantonalen Richtplan 2018 MRR – Michael Rothen Raumplanung 11 Abb. 6: Auszug GRIP am Beispiel Ortsteil Bilten, mögliche Etappierungsgebiete «E» (Quelle: GL) Gemäss Kapitel 4.1.4 des GRIP-Textes wurden die Etappierungsgebiete in grösseren, zusammenhängenden, noch nicht vollständig überbauten Gebieten bezeichnet. Nach Auffassung der Gemeinde umfassen die Etappierungsgebiete ebenfalls die Bereiche, die ausserhalb des «weitgehend überbauten» Gebiets nach Art. 36 Abs. 3 RPG situiert sind. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt nachgelagert im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung und insbesondere gestützt auf eine RPG- und richtplankonforme Bauzonendimensionierung und einen entsprechenden Auslastungsnachweis für die Wohn- Misch- und Kern- bzw. Zentrumszonen. 6.2 Flächenbilanz, Dimensionierung und Auslastung Gemäss Richtplankapitel S2 «Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr» werden sich die Siedlungen im Kanton künftig zum Grossteil innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets weiterentwickeln. Dies erfordert, höhere Dichten zu realisieren, ohne dass dies zu Lasten der Siedlungsqualität geht. Kantonal beträgt die Nutzungsdichte in den überbauten Wohn-, Misch- und Kernzonen rund 60 Einwohnende und Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) pro Hektare Grundeigentümerverbindlichkeit durch den Nutzungsplan Siedlungsentwicklung nach innen als Vorgabe MRR – Michael Rothen Raumplanung 12 (E+B/ha). Für Glarus Nord ist im kantonalen Richtplan 2018 eine diesbezügliche Bestandsichte von 65 E+B/ha ausgewiesen. Gemäss Art. 15 RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. In die Abschätzung des Bauzonenbedarfs einzubeziehen sind zwingend die mobilisierbaren inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen. Die Bevölkerungsprognose des Bundes (das BFS-Szenario hoch) bildet nachfrageseitig die massgebliche Grundlage. Für den Nutzungsplanungshorizont 2035 (15 Jahre) und den Richtplanhorizont 2045 (25 Jahre) bestehen für die Gemeinde Glarus Nord folgende, teils behördenverbindliche Prognoseannahmen: Abb. 7: Entwicklung Bevölkerung und Beschäftigung gemäss Richtplan-Kapitel S4 (Quelle: GL) 6.2.1 Flächenbilanz Nutzungsplanung Glarus Nord Anhand der von der Gemeinde vorgelegten GIS-Daten wurden die Bauzonen der revidierten Nutzungsplanung zusammengestellt und verifiziert. Die Daten stimmen mit den Angaben im ergänzenden Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung vom 30. November 2022 überein: Zonentyp (innerhalb Siedlungsgebiets) Fläche [ha] Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ bzw. WMK) 327,0 Ferienhauszonen 4,5 Arbeitszonen (inkl. Bahnhofzone, Flugplatzzone A) 137,4 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 63,8 Spezialbauzonen (Sport- und Intensiverholungszone, Flugplatzzone B, Raststättenzone) 34,7 Grünzonen (Freihaltung und Freiezeit) 13,6 Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet 83,1 Total Bauzonen 664,1 Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung innerer Potenziale Richtplan-Kapitel S4 mit bindender Entwicklungsprognose Vergleich der Bauzonen rechtskräftig vs. totalrevidiert MRR – Michael Rothen Raumplanung 13 Die Gemeinde hat einen Vergleich im Bereich der dimensionierungsrelevanten Bauzonen zwischen der rechtsgültigen Nutzungsplanung und der revidierten Nutzungsplanung angestellt «vorher–nachher»: Abb. 8: Vergleich der Bauzonen rechtskräftig und totalrevidiert (Quelle: Gemeinde Glarus Nord) Damit jedoch ein aussagekräftiger Vergleich «vorher–nachher» erfolgt, sind gewisse spezifische Besonderheiten und Gegebenheiten zu berücksichtigen: – In der Gemeinde bestehen seit Längerem Nutzungen, die im Rahmen der Totalrevision der Nutzungsplanung nun erstmals zoniert werden; diese sind aus kantonaler Sicht im Ergebnis nicht (ausschliesslich) als Saldo-Plus zu betrachten, wie dies von der Gemeinde ausgewiesen wurde (siehe weiter unten). – Der Kanton genehmigt die Gesamtrevision der Nutzungsplanung nicht vorbehaltlos. Drei zur Einzonung beantragte Areale, namentlich die Sport- und Intensiverholungszonen «Gäsi» (0,7 ha) und «Swissairplatz» (0,9 ha) sowie die Arbeitszone «Unter Allmend» (1,3 ha), werden nicht genehmigt. Die ist bei der Bilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen. Entsprechend ergibt sich die justierte Beurteilung aus kantonaler Sicht wie folgt: Die Gegenüberstellung zeigt, dass sich der Umfang der für das Fassungsvermögen relevanten WMZ-Zonen um 41,8 ha reduziert. Ebenso reduzieren sich die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (-4,1 ha). Die Arbeitszonen reduzieren sich aufgrund der Nichtgenehmigung der Einzonung «Unter Allmend» um 9,1 ha (anstatt 7,8 ha). Insgesamt resultiert eine Abnahme um 55 ha (anstatt 53,8 ha). Die Ferienhauszonen (für Ferienhäuser und Zweitwohnungen, keine Erstwohnungen) reduzieren sich um 12,9 ha auf rund ¼ des bisherigen Ausmasses. Die Spezialbauzonen verzeichnen gemäss der Tabelle der Gemeinde einen Zuwachs um stattliche 19,0 ha. Dies gilt es jedenfalls zu relativieren: Miteingerechnet ist hier die erstmalige Zonierung bereits seit längerer Zeit rechtskonform genutzter Bereiche wie die Autobahnraststätte (3,5 ha) und das Flugfeld beim Flugplatz Mollis (14,3 ha Flugplatzzone B); insgesamt 17,8 ha. Damit erhöht sich die Ausgangslage der rechtskräftigen Nutzungsplanung auf 33,6 ha (anstatt 15,8 ha). Weiter zu Spezifische Gegebenheiten sind für Interpretation beachtlich Markante Reduktion massgeblicher Bauzonen Spezialbauzonen nehmen faktisch gar nicht zu… MRR – Michael Rothen Raumplanung 14 berücksichtigen ist, dass in der Tabelle ebenfalls die nicht genehmigten Erweiterungen der Sport- und Intensiverholungszonen im «Gäsi» (0,7 ha) und beim Swissairplatz (0,9 ha) berücksichtigt sind. Der Bestand der Spezialbauzonen der revidierten Nutzungsplanung reduziert sich dadurch von 34,7 ha auf 33,1 ha. Als eigentliche Zunahmen gelten hier einzig die beiden begründet vorgenommenen Erweiterungen der bestehender Pferdesportzonen in Bilten (0,6 ha) und Niederurnen (0,7 ha); insgesamt 1,3 ha. Im Ergebnis nehmen die Spezialbauzonen nicht zu, sondern faktisch ebenfalls ab um 0,5 ha (33,1 haneu vs. 33,6 haalt). Zu den Grünzonen und den Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet bestehen keine Vergleichswerte seitens der Gemeinde. Dies ist jedoch insgesamt vernachlässigbar. Die Grünzonen betragen lediglich 2 % der Bauzonen und die Verkehrsflächen innerhalb Baugebiet umfassen ausschliesslich den heutigen Bestand. Die revidierte Nutzungsplanung zeigt über alle betrachteten Bauzonen einzeln und insgesamt eine merkliche Redimensionierung (total 68,4 ha), insbesondere im Bereich der WMZ (- 41,8 ha). Wegleitend dafür ist die konsequente Ausrichtung auf den planungsrechtlich zulässigen Bedarf gemäss RPG und kantonalem Richtplan 2018 seitens der Gemeinde (siehe Ziffer 6.2.2). Dies ist sachgerecht. Im Sinne einer weiteren Konkretisierung der Konzeption 2012 und des GRIP 2015 hat die Gemeindeversammlung «Zonen für künftige bauliche Nutzung» (ZkbN) beschlossen (umgangssprachlich «Reservezonen»). Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021 umfassen diese Zonen rund 22,7 ha (gemäss GIS-Kontrolle sind es exakt 22,9 ha). Mit den ZkbN wird der potenzielle Bedarf über 2035 hinaus bis 2045 gedeckt (Richtplanhorizont 25 Jahre). Gemäss Art. 41 Baureglement (BauR) handelt es sich dabei richtigerweise um Nichtbauzonen. Mit den ZkbN wird signalisiert, wo die Gemeinde dereinst Bauzonenerweiterungen zu prüfen haben wird. Vorbehalten bleiben Art. 15 RPG sowie Richtplankapitel S4.1-B/3. Ein Anspruch oder ein Automatismus hinsichtlich Einzonung besteht nicht. In den ZkbN kommt Art. 24 RPG zur Anwendung (Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen). 6.2.2 Dimensionierung und Auslastung Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) Im Anhang 8 des Planungs- und Mitwirkungsberichts findet sich die aktualisierte Bauzonendimensionierung der Gemeinde (Stand 30. November 2022). Die diesbezüglich getroffenen Annahmen und Abschätzungen zur Dimensionierung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) sind nachvollziehbar und sachgerecht4: In den überbauten WMZ (295,5 ha) wird eine realisierbare Innenentwicklung innert 15 Jahren von +1'830 E+B ausgewiesen. Dabei wird davon ausgegangen, dass im bereits bebauten Gebiet rund 10 % Entwicklungsreserven bestehen. Wo einschlägige Kenntnisse über Innenentwicklungsvorhaben vorhanden sind, werden entsprechend höhere Werte angesetzt. In gewissen Lagen (insbesondere am Hang) ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 4 Die Gemeinde erbringt einen Nachweis über Raumnutzende in den WMZ. Gemäss Analyse umfassen die WMZ-Zonen 92 % der Wohnbevölkerung und 38 % der Beschäftigten (siehe Kapitel 6.1.3 Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021). Keine Vergleichswerte zu Grünzonen und Verkehrsflächen Fazit: namhafte Reduktion der gesamten Bauzonen Vorstrukturierung des richtplanerischen Siedlungsgebiets durch kommunale «Reservezonen» Etwa gleiche Anteile Reservenutzung und Innenentwicklung MRR – Michael Rothen Raumplanung 15 werden auf 5 % reduzierte Entwicklungsreserven angenommen (durchschnittlich resultieren so 72,6 E+B/ha im Vergleich zum im kantonalen Richtplan 2018 ausgewiesenen Durchschnitt von 65 E+B/ha [S2-A]). In den unüberbauten WMZ-Reserven (31,5 ha) werden in der Kapazitätsberechnung punktuell zwar höhere Soll-Dichtewerte angesetzt. Viele Reserven bestehen jedoch in den für eine intensive Entwicklung weniger gut geeigneten und sensiblen Lagen. Hinzukommt, dass viele Reserven kleinteilig sind. Insgesamt wird ein Potenzial von gut +2'015 Personen ausgewiesen (64 E+B/ha). Es resultiert ein Ist-Fassungsvermögen in den WMZ von insgesamt 23'745 Einwohnenden und Beschäftigten für die nächsten 15 Jahre (2035). Gemäss den Prognosewerten unter Ziffer 6.2 ergibt sich ein Soll-Wert 2035 von 92 % von 21'600 E plus 38 % von 8'150, gesamthaft von 22'970 E+B. Dies entspricht einer Auslastung der WMZ von rund 97 %. Gemäss der Richtplanvorgaben in S4.1-B/2 ist dies sachgerecht. Die vereinfachte Gegenrechnung des Kantons (ohne Innenentwicklung) bescheinigt eine Auslastung der WMZ von 105 %. Zum gleichen Resultat kommt man, wenn bei der Berechnung der Gemeinde die ausgewiesenen Innentwicklungspotenziale von 1'830 E+B nicht berücksichtigt werden (reduziertes Ist-Fassungsvermögen WMZ von 21'915 E+B bzw. 105 %). Die Dimensionierung der WMZ ist konform zum kantonalen Richtplan 2018 und zu Art. 15 RPG. Entsprechend kann diese als eine Grundlage für die Bestimmung und Festsetzung des Siedlungsgebiets Glarus Nord verwendet werden. Weitere Bauzonen Die Dimensionierung der weiteren Bauzonen sind im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. September 2021 unter den Kapiteln 7–9 dargelegt. Die Ferienhauszonen werden flächenmässig stark reduziert (siehe Abb. 8). Von den bisherigen 17,4 ha Ferienhauszonen werden in der überarbeiteten Nutzungsplanung lediglich noch 4,5 ha festgelegt. Die Gemeinde verfolgt damit die Fokussierung auf den Besitzstand bzw. auf Gebiete, die tatsächlich und weitgehend zusammenhängend bebaut sowie topografisch und topologisch zweckmässig sind. Randlich gelegene, unbebaute Reserven der Ferienhauszonen werden konsequent reduziert. Dies ist sachgerecht. Aufgrund der spezifischen Eigenheiten und der vorherrschenden Heterogenität ist es im Bereich der Arbeitszonen nicht möglich, einfache und eindeutige Vorgaben zur Zonendimensionierung zu machen. In der Praxis hat sich entsprechend ein Vorgehen nach Plausibilitätskriterien bewährt. Die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen Jahre (2012–2021) zeigt, dass insgesamt 15,6 ha Arbeitszonen überbaut wurden (jährlich rund 2,0 ha). Die Arbeitszonen bilden nebst den WMZ-Zonen massgebliche Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung. Dabei übernimmt insbesondere die Gemeinde Glarus Nord eine bedeutende Rolle (strategische Entwicklungsschwerpunkte «Ziegelbrücke/Niederurnen», «Bahnhofsgebiet Näfels/Mollis» und «Flugplatz Mollis» sowie Entwicklungsschwerpunkte «Biäsche» Fazit: Gemeinde weist WMZ-Auslastung > 97 % nach Merkliche Reduktion der Ferienhauszonen Der wirtschaftlichen Bedeutung entsprechende Dimensionierung der Arbeitszonen MRR – Michael Rothen Raumplanung 16 und «Bilten» [S4.2-D]. Aus kantonaler Sicht wird eine Reserve an Arbeitszonen von max. 30 ha als konform zu den Vorgaben des Richtplans 2018 und Art. 15 RPG beurteilt. Gemäss Anhang 6 des Planungs- und Mitwirkungsberichts sieht die Gemeinde nun 28,5 ha Arbeitszonenreserven in der aktualisierten Nutzungsplanung vor. Davon in Abzug zu bringen ist die nicht genehmigte Einzonung der Arbeitszone «Unter Allmend» in Niederurnen (1,3 ha; total Reserven 27,2 ha). Unter weiterer Berücksichtigung der Bahnhof- und Raststättenzone sowie der Flugplatzzone A, die zumindest in Teilen als Arbeitsplatznutzungen zu betrachten sind, ist dies sachgerecht. Damit ein angemessener Handlungsspielraum offenbleibt, soll das Areal «Unter Allmend» hinsichtlich Siedlungsgebiets berücksichtigt werden (Beibehaltung Siedlungsgebiet; siehe dazu Ziffer 6.4). Gemäss Anhang 9 des PMB besteht im Sinne der Arbeitszonenbewirtschaftung eine Arbeitsstandortprofilierung. Dies ist sachgerecht. Die Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ist einerseits bedürfnisgetrieben (kurz-, mittel- und langfristig) und andererseits werden diese ebenfalls anhand von Plausibilitätskriterien dimensioniert. Kantonal bestehen diesbezüglich sehr unterschiedliche Zonenstrukturen im Bereich öffentlicher Nutzungen und oder Nutzungen im öffentlichen Interesse. Vorliegend ist ein zusammenfassender Vergleich unter Einbezug der Sport- und Intensiverholungszonen anzustellen. Glarus Nord weist zwischen 30 und 35 m2 solcher Zonen je Person aus. Für einen ländlichen und gleichzeitig stark touristisch geprägten Kanton (z.B. Sportzentrum Kerenzerberg) scheint dies plausibel (Benchmark zwischen 25 und 35 m2 je Person). Zu den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen besteht in Anhang 20 des Planungs- und Mitwirkungsberichts eine Übersicht zu den spezifischen Nutzungen. Dies ist sachgerecht und konform zu Richtplankapitel S4.3-C/1. Die Sport- und Intensiverholungszonen sind bedürfnisgerecht festzulegen. Dies erfordert eine überkommunale Abstimmung zugunsten eines sachlich vertretbaren Mengengerüsts. Die aktualisierte Nutzungsplanung berücksichtigt grösstenteils bereits bestehende Nutzungen. Die Zonenerweiterungen für die beiden bestehenden Pferdesportbetriebe in Bilten und in Niederurnen sowie die Festlegungen zum Sportzentrum Kerenzerberg sind begründet und sachgerecht. In den Gebieten «Gäsi» und «Swissairplatz» bestehen auf Stufe Nutzungsplanung noch Differenzen. Diese Zonen werden im Umfang von 1,6 ha nicht genehmigt. Die Dimensionierung der weiteren Bauzonen ist sachgerecht und rechtmässig. Entsprechend kann diese ebenfalls als eine Grundlage für die Bestimmung und Festsetzung des Siedlungsgebiets Glarus Nord verwendet werden. Zonen für künftige bauliche Nutzung («Reservezonen», Nichtbauzonen) Durch das Vorsehen von 22,9 ha an Zonen für künftige bauliche Nutzung (ZkbN; eigentliche «Reservezonen») strukturiert Glarus Nord im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision zugleich die räumliche Anordnung des richtplanerischen Siedlungsgebiets mit Horizont 2045 vor (siehe Kapitel 6.2.2 des Planungs- und Mitwirkungsberichts vom 13. September 2021, S. 54). Zonen für öffentliche Bauten in Gesamtbetrachtung mit Sport- und Intensiverholungszonen Fazit: Auch die weiteren Bauzonen sind rechtmässig festgelegt MRR – Michael Rothen Raumplanung 17 Die ZkbN gelten als Nichtbauzonen. Sie zeigen jedoch an, wo die Gemeinde dereinst in erster Linie allfällige Erweiterungen der Bauzone zu prüfen hat; dies nach den Vorgaben und Schranken von Art. 15 RPG sowie Richtplankapitel S4.1-B/3. Ausgehend von den oben dargestellten Bedarfsabschätzungen für 15 Jahre gilt es zu berücksichtigen, dass im Zeitraum 2035 bis 2045 eine weniger intensive Einwicklung prognostiziert ist (siehe Abb. 7). Unter Beachtung der Prognosen aller damit verbundenen Unsicherheiten und Dynamiken, gilt es auf Stufe kantonaler Richtplan die nötigen Handlungsspielräume zu bewahren. Die WMZ-Auslastung liegt aktuell noch unter 100 %. Damit besteht über 2035 hinaus nicht ohne weiteres ein Bedarf an weiteren WMZ-Reserven. Der Soll-Wert 2045 liegt bei 23'540 Einwohnende und Beschäftigte und damit unterhalb des ausgewiesenen Ist-Werts gemäss aktualisierter Nutzungsplanung (23'745 Einwohnende und Beschäftigte). Die Gemeinde veranschlagt die künftige Entwicklung etwa je hälftig durch Innenentwicklung (+1'830 E+B) und Reservebeanspruchung (+2'015 E+B). Dies ist aus fachlicher Sicht äussert ambitioniert und anspruchsvoll. Ein Verhältnis 1/3 Innenentwicklung zu 2/3 Reservenutzung ist erfahrungsgemäss realistischer. So gesehen dürfte sich wahrscheinlich ein reduzierter Ist-Wert 2035 von gegen 22’920 E+B einstellen. Dies wiederum entspricht gerade etwa dem Soll-Wert 2035 von 22'970 E+B. Für 2035–2045 wären potenziell zusätzliche WMZ-Reserven nötig und womöglich gerechtfertigt (was dannzumal nachzuweisen sein wird). Dies wiederum im Ausmass von 2/3 der 570 zusätzlichen Einwohnenden und Beschäftigten bis 2045. Mit der Ziel-Dichte gemäss revidierter Nutzungsplanung ergibt das einen mutmasslichen Bedarf von rund 5,0 ha. Für die Bedarfsentwicklung im Bereich der Arbeitszonen ist davon auszugehen, dass sich diese im Vergleich zu den bisherigen Jahren etwas dämpft und auch besser nach innen richten lässt (u.a. Arbeitszonenbewirtschaftung und ESP-Entwicklung). Auch hier wird eine im Vergleich zur Vorphase gemässigtere Entwicklung prognostiziert. Setzt man also den einen Bedarfswert von lediglich zwischen 1,0 ha pro Jahr und 2,0 ha pro Jahr an, resultiert ein zusätzlicher Bedarf an Arbeitszonen 2035–2045 von 10 ha bis 15 ha. Für die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen und die Sport- und Intensiverholungszonen ist aus fachlicher Sicht von einem mindestens gleichbleibenden Äquivalent von 30–35 m2 pro Person auszugehen. Mit Blick auf 2045 muss insbesondere die merklich fortschreitende demografische Alterung und deren Erfordernisse berücksichtigt werden. Es resultiert ein potenzieller Bedarf von 2,0 ha. Die vorgeschlagenen ZkbN sind aus kantonaler Sicht angemessen begründet und weitgehend zweckmässig. Insgesamt liegt dies im Ermessen der Gemeinde. Die ZkbN führen zu keinem Einzonungsautomatismus, Art. 15 RPG und der Richtplan blieben vorbehalten. Aus fachlicher Sicht des Kantons ist es entsprechend angezeigt, die fundierten und räumlich konkreten Vorarbeiten der Gemeinde Glarus Nord bei der Festsetzung des Siedlungsgebiets umfassend zu berücksichtigen. Abschätzung WMZ 2045 Abschätzung Arbeitszonen 2045 Abschätzung Zonen für öffentliche Bauten und Anlage sowie für Sport und Intensiverholung 2045 Fazit: ZkbN sind zweckmässig und wegleitend für Siedlungsgebiet 2045 MRR – Michael Rothen Raumplanung 18 6.3 Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung Gemäss Richtplan-Kapitel S3-B/1 können die bei Gemeinden mit einem Siedlungsgebiet im Koordinationsstand «Zwischenergebnis» diese räumlich abweichend von der Richtplankarte festlegen. Die neue Lage muss jedoch eine mindestens gleichwertige Siedlungsentwicklung gewähren (Standorteignung, Schonung von Kulturland [insbesondere Fruchtfolgeflächen], Schutz von Natur und Landschaft, Erschliessungsgüte, Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen und Ortsbild). Vorliegend ist anzuerkennen, dass die grosse Aufgabe in der Redimensionierung der Bauzonen bestanden hat. Wie unter Ziffer 6.2.1 dargestellt, resultiert eine bemerkenswerte Reduktion der Bauzonen (-68,4 ha bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, den Ferienhaus-, den Arbeits- und den Spezialbauzonen sowie insbesondere bei den WMZ-Zonen). Gemäss Anhang 7 des Planungs- und Mitwirkungsberichts weist die Gemeinde 31,0 ha Einzonungen aus. Auch hier gilt es – analog zu Ziffer 6.2.1 – einige Besonderheiten zu beachten, damit sich die Zahlen richtig einordnen lassen: 61 % der seitens der Gemeinde als Einzonungen deklarierten Flächen betreffen bereits bebaute, bestehende oder bestehend genutzte Flächen (3,5 ha Raststättenzone; 14,3 ha Flugplatzzone B; 1,2 ha Flugzeugbunker; insgesamt 19 ha). Weitere 9 % (2,9 ha) entfallen auf die nichtgenehmigten Einzonungen «Gäsi» (0,7 ha), «Swissairplatz» (0,9 ha) und «Unter Allmend» (1,3 ha). Die verbleibenden 9,1 ha umfassen eine Vielzahl kleinflächiger Einzonungen zur zweckmässigen Arrondierung des Baugebiets (im Einzelnen siehe dazu Kapitel 6 bis 9 des Planungs- und Mitwirkungsberichts). Ein gebietsweiser Nachweis der Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung macht bei dieser spezifischen Ausgangslage keinen Sinn (Redimensionierungsplanung). Zum grössten Teil erfolgen diese Einzonungen ohnehin innerhalb des Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan 2018. Jene ausserhalb des Siedlungsgebiets weisen ausnahmslos direkten Siedlungszusammenhang auf, betreffen keine Fruchtfolgeflächen und respektieren auch die langfristigen Siedlungsgrenzen. Aus fachlicher Sicht des Kantons besteht kein Zweifel daran, dass die richtplanerisch geforderte Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung gewährleistet ist. 6.4 Richtplanerisches Siedlungsgebiet für Glarus Nord 6.4.1 Bestehendes Siedlungsgebiet gemäss Richtplan 2018 Das Siedlungsgebiet gemäss Richtplan 2018 beträgt gemäss aktuellem GIS-Abgleich 683,4 ha. Der Richtplantext weist unter Richtplankapitel S3 für Glarus Nord einen Umfang von 700 ha als Zwischenergebnis aus (S3-D bzw. Objekt S3.01). In den 683,4 ha nicht umfasst sind jedoch einerseits mehrere rechtskräftig bestehende Bauzonen (potenzielle Versehen auf Stufe Richtplan) und andererseits bestehende Bauzonen-Nutzungen, die bereits als Ausgangslage zum Siedlungsgebiet zu zählen sind (siehe Ziffer 3 für die Definition des Siedlungsgebiets sowie die Arbeitskarten im Anhang B). Deutlich mehr Reduktion des Siedlungsgebiets als abweichende Anordnung Einzonungen umfassen überwiegend bereits bestehende Nutzungen Fazit: Gleichwertigkeit der Siedlungsentwicklung erstellt MRR – Michael Rothen Raumplanung 19 Für einen sinnvollen Vergleich des Siedlungsgebiets «vorher–nachher» sind wiederum gewisse Justierungen, d.h. Korrekturen bzw. Aufrechnungen, für die eigentliche Ausgangslage vorzunehmen. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten zwischen der Richtplankarte und den Bauzonen der rechtskräftigen Nutzungspläne der acht Ortsteile wird dies für folgende massgeblichen Areale vorgesehen (siehe rote Nummerierung in den Arbeitskarten im Anhang B, gelbe Flächen): 1. Bilten; Zone Pferdesport (Zone rechtskräftig ohne Einzonung): 3,7 ha 2. Bilten: ARA (rechtskräftig bestehende OeBA): 3,7 ha 3. Bilten; Teil-Parzelle Nr.1 (rechtskräftig bestehende OeBA): 0,5 ha 4. Niederurnen; Raststätte (bestehende Nutzung): 3,5 ha 5. Niederurnen; Ober Fabrigg Wijer (rechtskr. Grünzone FH): 0,8 ha 6. Niederurnen; Fleuggis und Haslen: 0,5 ha 7. Biäsche «Hüttenböschen» (rechtskräftige Arbeitszone): 1,0 ha 8. div.; rechtskräftig bestehende Ferienhauszonen: 17,4 ha 9. Mollis; Flugplatz Areal B: 14,3 ha 10. Mollis; Erweiterung Gewerbe (rechtskräftige Arbeitszone): 2,4 ha 11. Mollis; Haltengut (rechtskräftige Arbeitszone): 1,3 ha 12. Näfels; Schlachtendenkmal (rechtskräftige Grünzone FH): 2,7 ha 13. Mollis; Zone öffentliche Bauten und Anlagen Schiessstand 0,3 ha Total Justierungen 52,1 ha Total (eigentliches) Siedlungsgebiet Richtplan 2018 735,5 ha 6.4.2 Siedlungsgebiet gemäss Nutzungsplanung Glarus Nord Das für Glarus Nord ausgehend von der gesamtrevidierten Nutzungsplanung (genehmigte Bauzonen und ZkbN) zur Festsetzung fortzuschreibende Siedlungsgebiet ergibt sich wie folgt: – Bauzonen der totalrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (exkl. nicht genehmigte Areale «Gäsi», «Swissairplatz und «Unter Allmend»; 661,2 ha) – Zonen künftige bauliche Nutzungen der totalrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (22,9 ha) Total 1 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 684,1 ha 6.4.3 Siedlungsgebiet gestützt auf kantonale Interessenlage Trotz der Nichtgenehmigung besteht das kantonale Interesse an der künftigen Nutzung des Gebiets «Unter Allmend» im Sinne des ESP. Die Gemeinde hat hierzu noch vertiefte planerische Überlegungen anzustellen und die nötige räumliche Abstimmung für eine künftige Einzonung beizubringen. Das Siedlungsgebiet soll aufgrund des verfolgten Zwecks und der geeigneten Lage des Areals beibehalten werden (siehe blaue Bezeichnung «a» in den Arbeitskarten im Anhang B): a. Niederurnen, Areal «Unter Allmend» (1,3 ha) Total 2 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,3 ha MRR – Michael Rothen Raumplanung 20 Weiter besteht ein Areal, das aus Sicht des Kantons von strategischer Bedeutung ist und im Siedlungsgebiet beibehalten werden soll (obwohl noch keine Einzonung vorgesehen ist; siehe Gebiet I in der Arbeitskarte Süd im Anhang B): I. Wie bisher soll das Siedlungsgebiet im Bereich des strategischen Entwicklungsschwerpunkts Flugplatz Mollis beibehalten bleiben (1,7 ha); siehe dazu auch Ziffer 6.4.5) II. Damit räumlich ein möglichst geschlossen-kompaktes Siedlungsgebiet resultiert, sind Gewässer sowie angegliederte oder durchtrennende Infrastrukturen (Bahntrassee und Strassen) ins richtplanerische Siedlungsgebiet zu integrieren (div. Hektare; zur Definition des Siedlungsgebiets siehe Ziffer 3). Total 3 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,7 ha + «Integration»* von 12,4 ha 6.4.4 Siedlungsgebiet Glarus Nord gesamt Gesamthaft ergibt sich das Siedlungsgebiet wie folgt: Total 1 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 684,1 ha Total 2 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 1,3 ha Total 3 festzusetzendes Siedlungsgebiet: 14,1 ha* Gesamttotal Siedlungsgebiet Glarus Nord (GIS-Wert): 699,5 ha Gegenüber der justierten Ausgangslage gemäss Ziffer 6.4.1 resultiert eine Reduktion des Siedlungsgebiets gegenüber dem Richtplan 2018 um 36,0 ha. Das Siedlungsgebiet fällt 15,4 ha grösser aus als gemäss der genehmigungsfähigen gesamtrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord (+2,3 %). Dies ist sachgerecht. 6.4.5 Vorranggebiet Landwirtschaft und Fruchtfolgeflächen Die rückgezonten und nicht mehr länger dem Siedlungsgebiet zugehörigen Flächen werden auf Stufe Richtplan dem Vorranggebiet Landwirtschaft zugewiesen; dies aufgrund des beschränkten Handlungsspielraums im Rahmen einer Fortschreibung (Fokus auf Siedlungsgebiet). Es werden gut 44 ha Vorranggebiete Landwirtschaft hinzugewonnen (siehe gelbe Flächen gemäss Anhang A). Die planerische Prüfung der Zuweisung gewisser Gebiete zu den Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt im Rahmen der laufenden Bereinigung des Richtplans 2018 im Zeitraum 2024–26 (siehe dazu auch Ziffer 1). Ausgehend von der Bodenkartierung vom 14. Dezember 2010 ergeben sich folgende Prüfungshinweise hinsichtlich FFF: – Gebiet «Stuggenen» in Niederurnen, approx +3,8 ha FFF (Paket 12) 6.4.6 Langfristige Siedlungsgrenze Gemäss Richtplankapitel S3-B/3 sind «Langfristige Siedlungsgrenzen» festgesetzt. Ausgehend von der aktualisierten Anordnung des Siedlungsgebiets ergibt sich MRR – Michael Rothen Raumplanung 21 auch hierbei Potenzial für künftige Anpassungen. Dies soll ebenfalls im Richtplanbereinigungsverfahren 2024–26 gemäss Ziffer 1 – aus einer grösseren Gesamtschau heraus – geprüft werden gemäss S3-C/2: – Gebiet «Dräggtschachen» in Bilten, Versatz bis 150 m nach Nordwesten 6.4.7 Gesamtbilanz Ausgehend von der zur Genehmigung eingereichten Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord und den kantonalen Interessen ergibt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ-räumlich eine zweckmässige Neuordnung des Siedlungsgebiets im Umfang von 699,5 ha (Reduktion um rund 36,0 ha, was sinngemäss die Anforderung von Richtplankapitel S3-B/1 hinsichtlich der 30 ha alleine schon im Gemeindebann von Glarus Nord umsetzt.). Weiter resultiert ein entsprechender Zuwachs von gut 44 ha beim Vorranggebiet Landwirtschaft. Der Gesamtumfang des Siedlungsgebiets im Kanton Glarus gemäss Richtplankapitel S3-B/1 von 1'575 ha (Festsetzung) wird gewahrt. Die beiden gemäss Richtplankapitel S3-D nun festgesetzten Siedlungsgebiete für Glarus Nord (699,5 ha) und Glarus (347,0 ha) belassen ein Restsiedlungsgebiet (528,5 ha), was gerade etwa dem Zwischenergebnis von Glarus Süd entspricht (Objekt S3.03: 528 ha). 6.5 Interessenabwägung An der erstmaligen Harmonisierung und Zusammenführung der Nutzungsplanungen der acht Ortsteile der fusionierten Gemeinde Glarus Nord besteht ein erhebliches kantonales Interesse. Die dabei konsequent vorgenommene Anpassung der Nutzungsplanung Glarus Nord an die strengen Vorgaben von Art. 15 RPG ist bundesrechtlich geboten. Gestützt darauf ist das Siedlungsgebiet sowohl quantitativ als auch qualitativ-räumlich durch Fortschreibung festzusetzen und an die aktualisierte Situation anzupassen (Reduktion um 36,0 ha). Es resultiert nun ein vollständig aktualisiertes und alle Bauzonen umfassendes Siedlungsgebiet.

Art. 3

RPV sowie die planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dargelegt, begründet und nachgewiesen. Die Aufträge gemäss Richtplankapitel S3-B/1 sind erfüllt. Aufgrund der vorgenommenen materiellen Koordination der Genehmigung der gesamtrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord und der vorliegenden Fortschreibung des Richtplans gilt das festzusetzende Siedlungsgebiet als einwandfrei abgestimmt sowohl in quantitativer als auch qualitativ-räumlicher Hinsicht. Im Ergebnis ist die Erhebung des aktualisierten Siedlungsgebiets, Objekt Nr. S3.01 «Glarus Nord», im Umfang von 699,5 ha zur Festsetzung sachlich gerechtfertigt, umfassend begründet und rechtmässig. MRR – Michael Rothen Raumplanung 22 7 Auswirkungen 7.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Kanton Die Festsetzung des Siedlungsgebiets gemäss der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Nord hat weder personelle noch (direkte) finanzielle Auswirkungen auf den Kanton (siehe dazu jedoch auch Ziffer 7.4). 7.2 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund Die Sicherstellung bundesrechtskonformer Bauzonen und eines den bundesrechtlichen Vorgaben über die Richtplanung entsprechenden Siedlungsgebiets in den Kantonen ist rechtlich geboten. Dies entspricht in hohem Masse dem am 3. März 2013 vom Volk beschlossenen Änderung des RPG5 (RPG 1, «Eindämmung der Zersiedelung durch eine konsequente Siedlungsentwicklung nach innen»), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. 7.3 Auswirkungen auf die Beziehung zu den Kantonen Die Sicherstellung bundesrechtskonformer Bauzonen und eines den bundesrechtlichen Vorgaben über die Richtplanung entsprechenden Siedlungsgebiets in den Kantonen bildet wesentliche Grundlage für einen erstrebenswerten6 Standortwettbewerb innerhalb des föderalistisch organisierten Staats. 7.4 Auswirkungen auf die Gemeinden Mit der auf die vorliegende Fortschreibung des Richtplans angewiesenen Genehmigung der gesamtrevidierten Nutzungsplanung erhält die Gemeinde Glarus Nord beständige Planungs- und Rechtssicherheit. Darauf aufbauend kann sie die strategische Gemeindeentwicklung zusammen mit privaten und institutionellen Bauträgerschaften gezielt weiterverfolgen. Aufgrund der vorgesehenen, rechtlich gebotenen Redimensionierung der Bauzonen sind Entschädigungsfolgen aufgrund des Tatbestands einer materiellen Enteignung nicht gänzlich ausgeschlossen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 RPG ist in derartigen, durch ein Gericht entsprechend zu qualifizierenden Fällen voll zu entschädigen. Im Ergebnis gesellt sich zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit für Investitionen in die Zukunft unvermeidbar ein womöglich nicht unerhebliches Kostenrisiko. 7.5 Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt Die konsequent nach innen gerichtete und hochwertig ausgestaltete Siedlungsentwicklung bildet ein massgebliches Handlungsfeld zur Erreichung des mit RPG 1 verfolgten Ziels der Eindämmung der Zersiedlung bzw. des Erhalts der Landschaft. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 5 Gesamtschweizerisch sprachen sich 62,9 % für RPG 1 aus. Im Kanton Glarus waren es sogar 66,6 %. 6 Gleichbedeutend mit fair und ausgewogen. MRR – Michael Rothen Raumplanung 23 Mit der weiteren Umsetzung der Ziele und Grundsätze des RPG und den diversen Richtplan-Anordnungen des Kantons Glarus berücksichtigt die gesamtrevidierte Nutzungsplanung Glarus Nord alle Dimensionen der Nachhaltigkeit ausgewogen. Dies ist von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord ist nach den geltenden Gesetzen weitestgehend rechtmässig, zweckmässig und angemessen. Im Ergebnis resultiert ein Gewinn an Landwirtschaftsgebiet. 7.6 Gesamtbeurteilung Nach Prüfung der Unterlagen, der Beurteilungen durch die involvierten kantonalen Fachstellen und das Departement Bau und Umwelt, der Ergebnisse der Vernehmlassung sowie der Anhörung und den Mitwirkungen sowie aufgrund der erstellten Interessenabwägung kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass das Siedlungsgebiet und in der Folge ebenso das Vorranggebiet Landwirtschaft für den Bann der Gemeinde Glarus Nord aus kantonaler Sicht auf Stufe Richtplan abgestimmt und raumplanerisch zweckmässig sind. Für die räumliche Abstimmung liegen ausreichende Beurteilungsgrundlagen vor. Es bestehen auf keiner Staatsebene (Bund, Nachbarkantone, Kanton Glarus und Gemeinde Glarus Nor) räumliche Konflikte, die entgegenstehen. Gestützt auf diese Erwägungen beantragt das Departement Bau und Umwelt die Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 zu beschliessen. MRR – Michael Rothen Raumplanung 24 Anhang A – Zur Festsetzung fortzuschreibendes Siedlungsgebiet in der Gemeinde Glarus Nord (Richtplankarte): o Teil-Richtplankarte Ost vom 12. April 2024 o Teil-Richtplankarte Süd vom 12. April 2024 o Teil-Richtplankarte West vom 12. April 2024 MRR – Michael Rothen Raumplanung 25 Anhang B – GIS-Auswertungen zum Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans 2018 und der gesamtrevidierten Nutzungsplanung Glarus Nord o Arbeitskarte Ost vom 29. Januar 2024 o Arbeitskarte Süd vom 29. Januar 2024 o Arbeitskarte West vom 29. Januar 2024 Legenden-Matrix für die Arbeitskarten: Richtplan Kanton Glarus innerhalb Siedlungsgebiet ausserhalb Siedlungsgebiet Nutzungsplanung Glarus Nord BauzonenZonen künftige bauliche Nutzung ZkbN grün: Bauzone NUP Glarus Nord liegt innerhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 gelb: Bauzone NUP Glarus Nord liegt ausserhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 braun: ZkbN NUP Glarus liegt innerhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018 weiss: ZkbN NUP Glarus Nord liegt ausserhalb Siedlungsgebiet Richtplan 2018

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