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Reglement über Unterstützungsbeiträge an die städtischen Jugendorganisationen

Luzern (city) · 3.1.1.1.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 3/3
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Zweck 1 Die Stadt Luzern unterstützt die Entwicklung und Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in pädagogischer, kultureller, gemeinschaftlicher und sportlicher Hinsicht. 2 Sie kann dazu den städtischen Jugendorganisationen im Rahmen des bewilligten Budgets einen jährlichen Unterstützungsbeitrag gewähren.

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Art. 2

Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt sind die als Vereine organisierten Jugendorganisationen, welche auf dem Gebiet der Stadt Luzern aktiv sind und dem Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen angeschlossen sind.

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Art. 3

Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages 1 Die Ausrichtung des Unterstützungsbeitrages erfolgt an den Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen. 2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel im ersten Quartal. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Unterstützungsbeitrag.

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Art. 4

Höhe des Unterstützungsbeitrages 1 Die Höhe des Unterstützungsbeitrages wird vom Stadtrat festgelegt. Er orientiert sich bei der Höhe des Beitrages an der Anzahl der Mitglieder der bezugsberechtigten Jugendorganisationen. 2 Verändert sich die Mitgliederzahl der bezugsberechtigten Jugendorganisationen in relevanter Weise, kann der Stadtrat eine Anpassung des Unterstützungsbeitrages vorsehen.

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Art. 5

Verteilung des Unterstützungsbeitrages Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen nimmt die Verteilung des Unterstützungsbeitrages an die bezugsberechtigten Jugendorganisationen vor. Er orientiert sich dabei an der Anzahl der Mitglieder der Jugendorganisationen.

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Art. 6 Seite 3/3

Mitwirkung Der Dachverband der Städtischen Jugendorganisationen hat der Stadt Luzern auf Nachfrage diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Beitragshöhe erforderlich sind.

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Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 9. Juni 2022 Namens des Grossen Stadtrates Sonja Döbeli Stirnemann Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 7. September 2022 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 10. September 2022

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