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Verordnung über die Gewährleistung des städtischen Angebots im öffentlichen Verkehr infolge Strassenlärmsanierungen (Verordnung ÖV-Angebot)

Zürich (city) · 740.300 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Massnahmen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Diese Verordnung regelt die Gewährleistung des städti schen Angebots im öffentlichen Verkehr nach einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit infolge Strassenlärmsanierungen. 2 Sie regelt die Bestellung und Finanzierung von zusätzlichen Verkehrsangeboten, die: a. über das Verbundangebot hinausgehen; und b. im Zusammenhang mit der Einführung einer tieferen Höchst geschwindigkeit stehen.

Art. 2

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsdefinitionen: a. Das Verbundangebot umfasst alle Linien und Kurse des öffentlichen Verkehrs, die vom Verkehrsverbund bestellt und vollumfänglich finanziert werden. b. Das städtische Angebot umfasst alle Linien und Kurse des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zürich, die vor Einfüh rung einer tieferen Höchstgeschwindigkeit Teil des Verbund angebots waren.

Art. 3

Diese Verordnung bezweckt: a. die Sicherstellung eines attraktiven Angebots im öffentli chen Verkehr; b. die Verhinderung eines Abbaus des städtischen Angebots bei der Einführung von tieferen Höchstgeschwindigkeiten. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 575 vom 29. Juni 2022. Gegenstand Definitionen Zweck 2Verordnung Ö VAngebot 740.300

Art. 4

Wird auf einem Strassenabschnitt mit Tram oder Bus linien die Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt, erstrebt die Stadt die Beibehaltung: a. des Takts; b. der Pünktlichkeit; c. der Anschlüsse; d. der Linienüberlagerungen.

Art. 5

Die Stadt trifft die erforderlichen Massnahmen, ohne dass bei anderen Tram oder Buslinien Einsparungen zur Kompensa tion vorgeschlagen oder vorgenommen werden.

Art. 6 B. Massnahmen

1 Die zuständigen Instanzen wirken im Fahrplanverfahren auf ein möglichst attraktives Verkehrsangebot hin. 2 Sie vertreten die Grundsätze dieser Verordnung bei der Mitwir kung in den zuständigen Gremien und stellen die erforderlichen Anträge.

Art. 7

1 Die zuständigen Instanzen beantragen zusätzliche Kurse, wenn das städtische Angebot nicht anderweitig gesichert werden kann. 2 Sie beantragen die Übernahme der Kosten durch den Ver kehrsverbund.

Art. 8

1 Die Stadt bestellt die erforderlichen Verkehrsleistungen als zusätzliches Angebot, wenn der Verkehrsverbund die bean tragten Zusatzkurse im Fahrplanverfahren ablehnt. 2 Die Stadt trägt die Kosten der zusätzlichen Angebote.

Art. 9 C. Schlussbestimmungen

Die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getätigten Ausgaben zur Gewährleistung des Angebots richten sich ab der Fahrplanperiode 2024/25 nach dieser Verordnung.

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Art. 11

Diese Verordnung gilt bis zur vollständigen Übernahme der Kosten gemäss dieser Verordnung durch den Verkehrsver bund. Grundsätze a. Beibehaltung b. Massnahmen ohne Einspa rungen Fahrplan verfahren a. Mitwirkung b. zusätzliche Kurse Zusätzliches Angebot Übergangs bestimmung Inkrafttreten Befristung

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