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Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds

Appenzell Ausserrhoden · 420.21 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Rechtsform 1 Die Vermögenswerte und Vermögenserträge aus der Schenkung der Eheleute Oskar und Dora Meier-Strub gemäss öffentlich-beurkundetem Schenkungsvertrag vom 12. Januar 1981 werden als zweckgebundener Fonds verwaltet. 2 Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Art. 2

Zweck 1 Der Fonds bezweckt, den Erhalt, den Unterhalt und die Betreuung der Kunstgegenstände sicherzustellen, das Verständnis für die Kunstgegenstände in der Bevölkerung zu vertiefen, Anregungen für künstlerisches Gestalten zu geben sowie Kunst und Kultur aller Art zu fördern.

Art. 3

Auflagen 1 Die Kunstgegenstände werden zur Aufbewahrung der Kantonsbibliothek übergeben und bilden einen besonderen Teil der kantonalen Kunstsammlung. Wegleitend für die Betreuung sind die Richtlinien des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und des kantonalen Sammlungskonzepts. 1) KV (bGS 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1343 / 2017, S. 1092 1 420.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 4

Fondsverwaltung 1 Die Fondsverwaltung besteht aus einer Kommission mit wenigstens drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren oder den Rest einer solchen. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. 3 Für das Zustandekommen eines Beschlusses auf dem Zirkulationsweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 4 Die Kommission entscheidet frei über die zweckbestimmte Verwendung der Fondsmittel. Die Kommissionsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt für sämtliche Rechtsgeschäfte.

Art. 5

Rechnungsführung, Revision 1 Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen. 2 Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.

Art. 6

Berichterstattung 1 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat einmal in jeder Amtsdauer Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 7

Entschädigung und Spesen 1 Der Anspruch der Kommissionsmitglieder auf Taggelder richtet sich nach Art. 41a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz.2) 2 Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.3) 2) OrV (bGS 142.121) 3) REIS (bGS 142.211.1) Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.21 3 Für besondere Aufwendungen kann die Kommission eine angemessene Entschädigung anstelle eines Taggeldes zusprechen.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2 Sie ersetzt das Fondsreglement vom 1. Mai 2013.

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