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Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Obwalden · 211.111 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 f. Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand der Vereinbarung 1 Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantons Luzern (in der Folge: die Aufsichtsbehörde) nimmt für den Kanton Obwalden als Zivilstandsinspektorat folgende Aufgaben wahr, welche das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist: a. Beaufsichtigung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB1)); b. Unterstützung und Beratung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB); c. Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer Ereignisse (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB); d. Aus- und Weiterbildung (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB); e. First Level Support des informatisierten Standesregisters (ohne Support technische Infrastruktur);

Art. 2 f. Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und

ZStV); g. Bewilligungen nach Art. 41 ZGB, Art. 45 ZStV; h. Bewilligung Touristenhochzeit (Art. 73 ZStV); i. Datensperren nach Art. 46 ZStV; j. Fachliche Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden. 1) SR 210 OGS 2016, 32 211.111 Art. 2 Amtshandlungen und Amtshilfe 1 Der Kanton Obwalden ermächtigt die Aufsichtsbehörde ausdrücklich zur Ausübung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Obwalden. 2 Die Aufsichtsbehörde verwendet bei Amtshandlungen für den Kanton Obwalden die Hoheitszeichen des Kantons Luzern mit Hinweis auf die Delegation der Aufgaben durch den Kanton Obwalden. 3 Die Behörden der beiden Kantone sind verpflichtet, sich zur Erfüllung dieser Vereinbarung gegenseitige Amtshilfe zu leisten.

Art. 3

Haftung 1 Der Kanton Obwalden haftet gemäss Art. 46 Abs. 2 ZGB für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde Dritten in Ausübung der übertragenen Aufgaben zugefügt hat. 2 Der Kanton Luzern haftet gegenüber dem Kanton Obwalden nach eigenem Recht für den Schaden, den die Aufsichtsbehörde in Ausübung der übertragenen Aufgaben dem Kanton Obwalden zugefügt oder ihm verursacht hat.

Art. 4

Mitsprache und Berichterstattung 1 Die interne Organisation der Aufsichtsbehörde (insb. die Regelung der Unterschriftenberechtigung), deren Aufgabenerfüllung und deren Beaufsichtigung sind alleinige Sache des Kantons Luzern. 2 Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Amt für Justiz jährlich Bericht über die Aufgabenerfüllung. 3 Die Aufsichtsbehörde meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Amt für Justiz.

Art. 5

Finanzielle Entschädigung 1 Für die unter Artikel 1 aufgeführten Leistungen, welche der Kanton Luzern erbringt, wird er vom Kanton Obwalden jährlich mit pauschal 20 000 Franken entschädigt. 2 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten von den Betroffenen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen. Die einvernahmten Gebühren verbleiben beim Kanton Luzern. 211.111 3 Leistungen nach Artikel 1 Buchstabe j, welche über kurze Auskünfte hinausgehen, werden dem Kanton Obwalden zusätzlich zu einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt. 4 Die Initialisierungskosten von 4 500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Obwalden. 5 Die Berechnungsgrundlagen für die Abgeltungen werden im Anhang zu dieser Vereinbarung näher dargelegt. 6 Die zuständigen Departemente des Kantons Luzern und des Kantons Obwalden werden ermächtigt, die Pauschalabgeltung an Veränderungen des Leistungsvolumens ab 5 %, jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres anzupassen.

Art. 6

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht des Kantons Obwalden.

Art. 7

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen 1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sind mittels Klage vor dem Bundesgericht auszutragen (Art. 120 Abs. 1b BGG2)). Die Parteien verpflichten sich, vor Klageerhebung Bemühungen zur aussergerichtlichen Einigung zu unternehmen.

Art. 8

Geltungsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Vertragsanpassungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien. 3 Die Vereinbarung kann von jeder Partei jährlich bis Ende Juni auf das Ende des folgenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2018.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt per 1. August 2016 in Kraft. 2) SR 173.110 211.111 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 32 Vom Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigt am 3. Mai 2016, vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 9. Mai 2016. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat zur Vereinbarung am 21. März 2016 sein Einvernehmen geäussert (Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der ZStV; SR 211.112.2). 211.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.05.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 32 211.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.05.2016 01.08.2016 Erstfassung OGS 2016, 32 Anhang Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 3 Als Richtschnur für kurze Auskünfte im Zusammenhang mit der fachlichen Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden sind zum Beispiel telefonische Auskünfte bis zu 20 Minuten zu verstehen. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 4 Als Initialisierungskosten sind einmalige organisatorische Aufwendungen zu verstehen, damit der Kanton Luzern die Aufgaben des Zivilstandsinspektorates Obwalden übernehmen kann. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 5 Die Pauschale für die Leistungen nach Artikel 1 der Vereinbarung beruht auf folgende Ausgangslage: Artikel 1 Buchstabe a: Qualitätssicherungen, alle 2 Jahre, beim einzigen Zivilstandsamt im Kanton Obwalden, in Sarnen. 2 Personen 1 Tag Kontrolle vor Ort, zudem Vor- und Nachbereitung Artikel 1 Buchstabe c: Verfügungen über ausländische Ereignisse Durchschnittlich 150 Artikel 1 Buchstabe f: Bereinigungen/Berichtigungen, (insbesondere im Infostar) Durchschnittlich 20 Bemerkungen: 1. Die hier nicht aufgeführten Aufgaben nach Buchstaben b, d, e und i fallen bezüglich Fallzahlen und Zeitaufwand wenig ins Gewicht. Für die Aufgaben nach Buchstaben g, h und j besteht eine Spezialregelung bezüglich der Entschädigung. 2. Die Aufgaben sollten im Kanton Luzern mit einem 10 % Pensum erfüllt werden können.

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