Law

Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes

Nidwalden · 751.3 · statute

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 98caaa7fa29fa19a8896ef77eeb6313c6e9cefdcb607fbad042834ddfaa04f24

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt den Erhalt und die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum. 2 Mit der Förderung des preisgünstigen Wohnraumes soll insbesondere eine ausgewogene Gesellschaftsstruktur begünstigt werden.

Art. 2

Förderungsmassnahmen 1 Die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes erfolgt insbesondere durch: 1. die Förderung von Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus; 2. den Abschluss von Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum gemäss Art. 27a des Planungs- und Baugesetzes (PBG)1).

Art. 3

Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus 1. Begriff, Anerkennung 1 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss diesem Gesetz gelten nicht gewinnstrebende Institutionen, die sich statutarisch der Förderung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum widmen; es gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 37 der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung (WFV)2). 1) NG 611.1 2) SR 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 751.3 2 Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus benötigen eine Anerkennung der Direktion, wenn sie Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4 in Anspruch nehmen wollen; die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind. 3 Die Direktion legt in der Anerkennung fest, welche regelmässigen Nachweise die Organisation des gemeinnützigen Wohnbaus zu erbringen hat.

Art. 4

2. Förderung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus insbesondere durch: 1. die Beteiligung an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus; 2. die Übertragung von Grundstücken im Baurecht an Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus; 3. die Ausscheidung von überlagerten Zonen mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus gemäss Art. 57a ff. PBG. 2 Bei der Einräumung von Baurechten zur Förderung des preisgünstigen Wohnraumes ist im Baurechtsvertrag insbesondere die Sicherstellung des Zwecks zu regeln.

Art. 5

3. Kontrolle, Entzug 1 Anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus haben der Direktion Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist. 2 Änderungen der Organisation, des Zwecks, der Tätigkeit oder dergleichen, welche die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, sind der Direktion vorgängig zu melden. 3 Die Direktion hat die Anerkennung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6

Änderung des Planungs- und Baugesetzes 1 Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)3) wird wie folgt geändert: … 3) NG 611.1 751.3

Art. 7

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 8

Evaluation 1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat Bericht über die Umsetzung dieses Gesetzes. 2 Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über: 1. die getroffenen Förderungsmassnahmen gemäss Art. 4; 2. die abgeschlossenen Vereinbarungen über preisgünstigen Wohnraum; 3. die Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen; 4. den Vollzug der Förderungsmassnahmen. 3 Die Berichterstattung erfolgt alle acht Jahre. Der erste Bericht ist spätestens acht Jahre nach dem vollständigen Inkrafttreten dieses Gesetzes zu unterbreiten.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes4). 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest5). 3 Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 sowie die Änderungen des PBG6) gemäss Art. 6 dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Art. 27a und 27b PBG, treten gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG gemeindeweise in Kraft. 4) Vom Bund genehmigt am 20. Juni 2017 5) In Kraft seit 1. August 2017 6) NG 611.1 751.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 580, 1263 751.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.2017 01.08.2017 Erstfassung A 2017, 580, 1263

← Find another law