Art. 41
Vorsorgliche Massnahmen 1 Die vorsorglichen Massnahmen werden durch Artikel 35 geregelt.
Fribourg · 482.1 · statute
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3538c89392edcd28bc0f6c5ebdb7573e9ca67c5d8ca9fb0af43cc37ee5152f25
Vorsorgliche Massnahmen 1 Die vorsorglichen Massnahmen werden durch Artikel 35 geregelt.
Finanzierung 1 Die vom Staat vorgenommenen Ausgrabungen werden von ihm finanziert. Der Staat kann Dritten, denen eine Bewilligung zur Vornahme von Ausgrabungen erteilt worden ist, Subventionen gewähren.
Verfahren 1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen darüber, wer zuständig ist, über archäologische Ausgrabungen zu entscheiden. Zudem erlässt er Bestimmungen über das Verfahren, namentlich über die Anhörung der Eigentümer, anderer betroffener Personen und der Gemeinde. 2 Er kann für die Fälle, in denen besondere Umstände es rechtfertigen, den Abschluss von Verträgen mit den betroffenen Personen vorsehen.
Unerlaubte Prospektion 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer auf Kantonsgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung Prospektionen durchführt, namentlich mit Objektdetektoren, insbesondere Metalldetektoren. 2 Die Busse wird von der Oberamtsperson ausgesprochen. 3 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz 4) verfolgt und beurteilt. 5 Verzeichnis und Inventar
Verzeichnis der Kulturgüter – Grundsätze 1 Der Staat führt ein Verzeichnis der in Artikel 19 erwähnten Kulturgüter. Es enthält einen Kurzbeschrieb der Kulturgüter, die für den Kanton von Interesse sind. 2 Es werden getrennte Verzeichnisse für bewegliche und unbewegliche Kulturgüter geführt; bei Bedarf können Sonderverzeichnisse für eigenständige Kategorien von Kulturgütern erstellt werden.
Verzeichnis der Kulturgüter – Zweck 1 Das Verzeichnis dient der Information des Eigentümers, der mit dem Schutz der Kulturgüter beauftragten Behörden und der Öffentlichkeit. 2 Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung Rechnung tragen. Die zuständigen Dienststellen der Direktion beraten die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Pläne und der dazugehörenden Reglemente.
Verzeichnis der Kulturgüter – Verfahren 1 Das Verzeichnis wird von der Kulturgüterkommission beschlossen und regelmässig nachgeführt. 4) RSF 130.1
Verzeichnis der Kulturgüter – Finanzierung 1 Die Kosten für das Verzeichnis werden vom Staat getragen. 2 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich derjenigen des Kirchenrechts, können durch Verfügung des Staatsrates zur Leistung eines Beitrages an die Kosten der Aufnahme der Kulturgüter, die in ihrem Eigentum stehen, herangezogen werden; der ihnen auferlegte Beitrag kann bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten betragen.
Inventar der geschützten Kulturgüter 1 Der Staat erstellt ein Inventar der geschützten Kulturgüter. 2 Das Inventar wird von den zuständigen Dienststellen der Direktion geführt. 6 Verstösse gegen Vorschriften
Wiederinstandsetzungspflicht 1 Wird ein geschütztes Kulturgut widerrechtlich beschädigt, so ist der Eigentümer verpflichtet, es in gehöriger Weise wieder instand zu setzen.
Ausführung durch den Staat oder einen Dritten 1 Nimmt der Eigentümer eines geschützten Kulturgutes eine ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegte Aufgabe nicht wahr, so kann die Direktion die geeigneten Massnahmen auf Kosten des Eigentümers von einer Dienststelle des Staates oder von einem Dritten ausführen lassen. Die baupolizeilichen Spezialvorschriften bleiben vorbehalten. 2 Vor der Anordnung der Massnahmen muss der Eigentümer erfolglos gemahnt worden sein, es sei denn, das Kulturgut sei unmittelbar gefährdet. 3 Werden die Kosten vom Staat vorgeschossen und betreffen die Massnahmen ein unbewegliches Objekt, so wird die Forderung des Staates gegen den Eigentümer durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Strafbestimmungen 1 Die Strafbestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sind auf denjenigen anwendbar, der vorsätzlich gegen die Vorschriften der Artikel 24, 25, 35 und 37 dieses Gesetzes verstösst. 2 Die Fälle, in denen der Tatbestand einer schwerwiegenderen Rechtsverletzung erfüllt ist, bleiben vorbehalten.
Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten 1 Der Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, die widerrechtlich erlangt worden sind, ist auf die in Artikel 51 erwähnten Handlungen sinngemäss anwendbar. 7 Organisation
Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus: a) Er übt die Oberaufsicht über den Kulturgüterschutz aus. b) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich die Organisations- und die Verfahrensvorschriften. c) Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen übertragen werden. d) Er trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, auf dem Gebiet der Kulturgüter die interkantonale Zusammenarbeit sicherzustellen.
Direktion 1 Die Direktion 5) übt die folgenden Befugnisse aus: a) Sie ergreift die zur Verwirklichung des Kulturgüterschutzes geeigneten Massnahmen, wobei die jeweiligen Befugnisse der Ausführungsorgane zu berücksichtigen sind. b) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz und die Ausführungsreglemente übertragen werden. c) Sie übt im Bereiche des Kulturgüterschutzes alle Befugnisse aus, die durch dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen werden.
Dienststellen und Institutionen 1 Die Direktion umfasst die für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlichen Dienststellen. 2 Die kulturellen Institutionen des Staates beteiligen sich am Kulturgüterschutz im Rahmen ihrer Aufgaben und gemäss den Bestimmungen, denen sie unterstehen. 5) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Kulturgüterkommission – Zusammensetzung 1 Die Kulturgüterkommission (die Kommission) besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und elf bis fünfzehn weiteren Mitgliedern, die alle vom Staatsrat ernannt werden. 2 Die am Kulturgüterschutz interessierten Kreise müssen in der Kommission vertreten sein. 3 Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter kann mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.
Kulturgüterkommission – Organisation 1 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen. 2 Das Büro der Kommission besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren vom Staatsrat ernannten Kommissionsmitgliedern. Es behandelt, aufgrund einer Kompetenzübertragung, Gegenstände untergeordneter Bedeutung und dringliche Fälle. 3 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Staatsrat Subkommissionen schaffen. Diese werden von einem Kommissionsmitglied präsidiert. 4 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Kulturgüterkommission – Befugnisse 1 Die Kommission hat die folgenden Befugnisse: a) Sie schlägt Massnahmen zur Förderung des Kulturgüterschutzes vor. b) Sie schlägt den Gemeinden und dem Staatsrat die geeigneten Schutzmassnahmen vor. c) Sie nimmt Stellung zu den allgemeinen Grundsätzen des Kulturgüterschutzes. d) Auf Gesuch der Direktion oder der Ämter begutachtet sie die Raumplanungs– und Bauprojekte, welche die im Inventar aufgeführten Objekte betreffen. e) Auf Gesuch der Gemeinde oder des für die Bau– und Raumplanung zuständigen Amtes 6) begutachtet sie Bauvorhaben, die von ästhetischem oder geschichtlichem Interesse sind, und zu Vorhaben, die für das allgemeine Erscheinungsbild einer Landschaft, einer Ortschaft, eines Quartiers, einer Strasse oder eines Platzes von Bedeutung sind, selbst wenn diese im Inventar nicht enthalten sind. 6) Heute: Bau- und Raumplanungsamt. f) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz, durch die Ausführungsbestimmungen und durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden. 2 Sie ist befugt, das Eingreifen der Staatsanwaltschaft gegen widerrechtliche Veräusserungen (Art. 24) zu verlangen. 8 Rechtsmittel
Einsprache und Beschwerde 1 Gegen die Verfügungen der Direktion über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann innert dreissig Tagen bei der Direktion Einsprache erhoben werden. 2 Gegen die Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide der Direktion kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden. 3 Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der Gemeinden betreffend Kulturgüterschutz, die in Anwendung des Raumplanungs-–und Baugesetzes getroffen wurden, Beschwerde zu erheben.
Legitimation – Privatpersonen 1 Die Befugnis von Privatpersonen, ein Rechtsmittel gegen Entscheide im Bereich des Kulturgüterschutzes zu ergreifen, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Legitimation – Gemeinden 1 Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Entscheide im Bereiche des Kulturgüterschutzes Einsprache oder Beschwerde zu erheben, wenn sie an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben.
Legitimation – Organisationen 1 Jeder Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der nach seinen Statuten den Schutz von Kulturgütern bezweckt, ist berechtigt, gegen Entscheide im Bereich des Kulturgüterschutzes, die Objekte aus seinem üblichen Tätigkeitsgebiet betreffen, Einsprache oder Beschwerde zu erheben, sofern er zur Zeit der Geltendmachung seiner Rechte seit mindestens fünf Jahren besteht. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Änderungen – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert: ...
Änderungen – Gesetz über die Kantonssteuern 1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern wird wie folgt ergänzt: ...
Änderungen – Raumplanungs- und Baugesetz 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 wird wie folgt geändert: ...
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 8. Februar 1974 über die obligatorische Hinterlegung vom Druckerzeugnissen und Ton- und Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird aufgehoben.
Übergangsrecht – Klassifizierung 1 Die Kulturgüter, die nach altem Recht Gegenstand einer Klassifizierung waren, gelten jetzt als geschützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes. 2 Die Klassifizierungsverfahren bleiben dem alten Recht unterstellt, wenn die Akten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt worden sind.
Übergangsrecht – Raumplanungsmassnahmen 1 Die Kulturgüter, die in eine Schutzzone eingegliedert sind oder die Gegenstand einer besonderen Schutzmassnahme im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes waren, gelten jetzt, in den durch den Ortsplan und seine Vorschriften oder durch die Schutzmassnahme festgelegten Grenzen, als geschützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes. 2 Der Absatz 1 ist auf Kulturgüter anwendbar, die in ein Inventar im Sinne des alten Rechts aufgenommen sind, wenn ein Nutzungsplan oder das dazugehörende Reglement auf das Inventar verweist und der Verweis in den öffentlich aufgelegten Akten enthalten war.
Übergangsrecht – Inventar 1 Die in das Inventar im Sinne des alten Rechts aufgenommenen Kulturgüter gelten jetzt als in das Verzeichnis aufgenommen. Artikel 68 bleibt vorbehalten. 2 Diejenigen dieser Kulturgüter, deren Aufnahme in das Inventar dem Eigentümer mitgeteilt worden ist, unterstehen zudem Artikel 195 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 7).
…
…
Vollzug und Inkrafttreten 1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8) Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden. 7) RSF 710.1 8) Datum des Inkrafttretens: 1. September 1993, mit Ausnahme von Art. 64, dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 1995 festgesetzt ist (StRB 17.03.1992 mit der Änderung gemäss Beschluss vom 22.02.1994). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 07.11.1991 Erlass Grunderlass 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613 07.11.1991 Art. 64 eingefügt 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613 14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 45 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 48 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 50 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 56 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 57 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 59 geändert 01.01.2003 2002_120 12.12.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_132 12.12.2007 Art. 15 geändert 01.01.2008 2007_132 12.12.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_132 13.12.2007 Art. 33 geändert 01.01.2008 2007_135 02.12.2008 Art. 23 geändert 01.01.2010 2008_154 02.12.2008 Art. 58 geändert 01.01.2010 2008_154 02.12.2008 Art. 59 geändert 01.01.2010 2008_154 09.09.2009 Art. 45 geändert 01.01.2011 2009_096 08.09.2011 Art. 50 geändert 01.01.2012 2011_107 10.02.2012 Art. 50 geändert 01.01.2013 2012_016 10.02.2012 Art. 70 aufgehoben 01.01.2013 2012_016 10.02.2012 Art. 71 aufgehoben 01.01.2013 2012_016 19.12.2014 Art. 43a eingefügt 01.07.2015 2014_103 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.1991 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613 Art. 14 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132 Art. 15 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132 Art. 16 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132 Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 23 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154 Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 33 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135 Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 43a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 45 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 45 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096 Art. 48 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 50 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 50 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107 Art. 50 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016 Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 57 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 58 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154 Art. 59 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 59 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154 Art. 64 eingefügt 07.11.1991 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613 Art. 70 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016 Art. 71 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016