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Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

Fribourg · 482.1 · statute

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Contents: 73 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 43a
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72

73 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumplanung und der Baupolizei fallen.

Art. 2

Begriffe – Schutz 1 Der Ausdruck Schutz bezeichnet die Gesamtheit der Massnahmen, die dazu dienen, die Kulturgüter zu erhalten und zur Geltung zu bringen.

Art. 3

Begriffe – Kulturgut 1 Der Ausdruck Kulturgut bezeichnet ein unbewegliches oder bewegliches, geschichtliches oder zeitgenössisches Objekt, das für die Allgemeinheit als Zeuge der geistigen Tätigkeit, des Kunstschaffens oder des gesellschaftlichen Lebens von Bedeutung ist. 2 Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte. 3 Der Ausdruck bewegliches Objekt bezeichnet eine bewegliche Sache irgendwelcher Art.

Art. 4

Begriffe – Geschütztes Kulturgut 1 Der Ausdruck geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupolizei unter Schutz gestellt ist.

Art. 5

Grundsätze – Verantwortung des Eigentümers 1 Die Verantwortung für den Schutz eines Kulturgutes trägt in erster Linie der Eigentümer.

Art. 6

Grundsätze – Subsidiarität 1 Die Gemeinde und der Staat nehmen eine subsidiäre Verantwortung wahr, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.

Art. 7

Grundsätze – Gesetzmässigkeit 1 Jede Eigentumsbeschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Art. 8

Grundsätze – Verhältnismässigkeit 1 Eine Eigentumsbeschränkung darf die Rechte des Eigentümers nicht stärker beeinträchtigen, als der im öffentlichen Interesse angestrebte Zweck es erfordert.

Art. 9

Grundsätze – Anspruch auf rechtliches Gehör 1 Ausgenommen bei dringlichen Massnahmen muss der Eigentümer informiert und angehört werden, bevor ihm gegenüber eine Massnahme getroffen wird, die eine Beschränkung seines Eigentums beinhaltet.

Art. 10

Grundsätze – Entschädigung 1 Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist eine gerechte und vollständige Entschädigung zu leisten. 2 Unterstützungsmassnahmen

Art. 11

Information, Dokumentation und Ausbildung 1 Der Staat fördert die Kenntnis der Kulturgüter und deren Wertschätzung durch den Unterricht, durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Institutionen, durch Veröffentlichungen und durch die Erstellung und Nachführung einer Dokumentation zum kulturellen Erbe des Kantons Freiburg. 2 Er kann Personen, welche die gleichen Ziele verfolgen, unterstützen. 3 Er fördert und unterstützt die berufliche Grundausbildung und Weiterbildung in den Berufen des Kulturgüterschutzes.

Art. 12

Beratung 1 Auf Ersuchen der Eigentümer berät der Staat sie über das Vorgehen zum Schutz ihrer Kulturgüter.

Art. 13

Finanzielle Unterstützung – Grundsatz der Gewährung 1 Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Erhaltung und Restauration geschützter Kulturgüter, die Eigentum von Privatpersonen sind. 2 Er kann sich an solchen Kosten auch beteiligen, wenn die Güter Eigentum anderer Personen sind. 3 Die finanzielle Unterstützung wird gekürzt oder gestrichen, wenn die Arbeiten nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden; sie kann verweigert oder gekürzt werden, wenn die Finanzierung der Arbeiten leicht mit andern Beiträgen sichergestellt werden kann.

Art. 14

Finanzielle Unterstützung – Form 1 Die Beteiligung des Staates erfolgt in Form von Subventionen. Ausnahmsweise kann sie auch in der Garantie eines Darlehens oder in der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Zinsen und Kosten eines Darlehens bestehen. 2 Die finanzielle Unterstützung wird durch Verfügung zugesprochen. Sie kann aber auch Gegenstand eines Vertrages bilden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. 3 Der Entscheid über die Subventionsgewährung kann auf der Grundlage von mehrjährigen Verpflichtungskrediten gemäss der Gesetzgebung über die Subventionen getroffen werden.

Art. 15

Finanzielle Unterstützung – Bedingungen und Auflagen 1 Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Diese sind dazu bestimmt sicherzustellen, dass das Kulturgut erhalten bleibt, zur Geltung gebracht wird, der Öffentlichkeit zugänglich ist oder seinen Charakter beibehält. 2 Die finanzielle Unterstützung des Staates kann von der Gewährung einer Subvention durch die Gemeinde oder Dritte abhängig gemacht werden.

Art. 16

Finanzielle Unterstützung – Betrag 1 Der Betrag der finanziellen Unterstützung bestimmt sich nach der Natur der Arbeiten; zu berücksichtigen sind namentlich: a) der Wert des Objektes als Kulturgut; b) die Kosten der Erhaltung oder der Restauration der charakteristischen Elemente, die dem Objekt seinen Wert als Kulturgut verleihen; c) die Bedeutung der Stätte und die Lage des Objektes innerhalb der Stätte. 2 Des Weiteren können berücksichtigt werden: a) die finanziellen Auswirkungen der auferlegten Schutzmassnahmen, Bedingungen und Auflagen; b) die von Dritten erbrachte finanzielle Unterstützung; c) die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers; d) der materielle Vorteil, den der Eigentümer aus den Arbeiten ziehen kann. 3 Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die Erhaltung und Restaurierung, die den vom Bund festgesetzten Zielen entsprechen, wird aufgrund der Globalbeträge festgelegt, die im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt werden.

Art. 17

Finanzielle Unterstützung – Rückerstattung 1 Ausser in den ordentlichen Fällen des Widerrufs eines Subventionsentscheides verlangt der Staat dann eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der gewährten Unterstützung, wenn der Eigentümer sein Gut innerhalb von zehn Jahren seit der Vorlegung der Schlussrechnung veräussert und einen steuerbaren Gewinn erzielt; der rückzuerstattende Betrag nimmt von Jahr zu Jahr ab. 2 Die Einzelheiten der Rückerstattung werden im Reglement festgelegt.

Art. 18

Finanzielle Unterstützung – Zuständigkeit 1 Der Entscheid über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch den Staat liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates, wenn die Ausgabe einen im Reglement bestimmten Betrag übersteigt; andernfalls entscheidet die Direktion, die für die Kultur zuständig ist 1) (die Direktion). 2 Der Entscheid wird auf Antrag der Kulturgüterkommission getroffen. 1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. 3 Schutzmassnahmen 3.1 Unterschutzstellung

Art. 19

Objekte 1 Unter Schutz gestellt werden können: a) die unbeweglichen Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selber von Interesse sind; b) die beweglichen Kulturgüter, die: 1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören; 2. einer Privatperson gehören, sofern sie für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind oder ihre Unterschutzstellung vom Eigentümer beantragt wird.

Art. 20

Verfahren – Unbewegliche Kulturgüter 1 Die unbeweglichen Kulturgüter werden mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind, unter Schutz gestellt.

Art. 21

Verfahren – Bewegliche Kulturgüter 1 Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter fällt in den Regelungsbereich des vorliegenden Gesetzes und obliegt dem Staat. 2 Die beweglichen Kulturgüter werden gemäss dem vom Staatsrat vorgesehenen Verfahren unter Schutz gestellt. Der Staatsrat kann vorsehen, dass ein Kulturgut vertraglich unter Schutz gestellt werden kann, wenn die Wahrung der Schutzinteressen dies erfordert. 3 Gehört ein bewegliches Kulturgut zu einem unbeweglichen, das durch eine Massnahme der Raumplanung unter Schutz gestellt ist, so kann das bewegliche Kulturgut durch dieselbe Massnahme unter Schutz gestellt werden.

Art. 22

Umfang des Schutzes 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst bei unbeweglichen Objekten auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung, auf die Gesamtanlage und auf die noch verborgenen archäologischen Objekte. 2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Schutz auf die Inneneinrichtung ausgedehnt werden.

Art. 23

Wirkungen – Im Allgemeinen 1 Die Unterschutzstellung bewirkt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, das Kulturgut zu erhalten. 2 Sie kann durch Vorschriften darüber, wie das Kulturgut zu erhalten und zur Geltung zu bringen ist, mit ergänzenden Wirkungen ausgestattet werden. 3 Auf Ersuchen des Eigentümers, der Gemeinde oder der Direktion werden die Schutzmassnahmen im Grundbuch angemerkt. 4 Der Umbau eines unter Schutz stehenden unbeweglichen Kulturguts kann nur bewilligt werden, wenn dadurch dessen Charakter oder der Charakter des Ortsbildes nicht verletzt wird. 5 Die Verlegung oder der Abbruch eines unter Schutz stehenden unbeweglichen Kulturguts kann nur bewilligt werden, wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen. Dasselbe gilt für einen Umbau, der den Charakter des Kulturguts beeinträchtigt. 6 In einer archäologischen Stätte, die unter Schutz gestellt ist, dürfen ohne Bewilligung der Direktion keine Eingriffe, die im Sinne der Bau– und Raumplanungsgesetzgebung der Baubewilligungspflicht unterstehen, vorgenommen werden. 7 Zudem bleiben die weiteren, in der Raumplanungs– und Baugesetzgebung vorgesehenen Wirkungen vorbehalten.

Art. 24

Wirkungen – Veräusserung geschützter beweglicher Kulturgüter 1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern; die Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission. 2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Kulturgutes oder sein Verbleib im Kanton nicht gesichert ist, wenn das Kulturgut eng mit der Geschichte und der Identität seines Eigentümers verbunden ist oder wenn die Veräusserung aus anderen Gründen mit dem Kulturgüterschutz nicht vereinbar erscheint. 3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. 4 Eine nicht bewilligte Veräusserung ist nichtig. Die Staatsanwaltschaft veranlasst die Feststellung der Nichtigkeit und sorgt für die Rückführung der veräusserten Kulturgüter. 3.2 Erwerb von Kulturgütern durch die öffentliche Hand

Art. 25

Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Träger 1 Dem Staat und der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht auf jedes geschützte bewegliche Kulturgut zu, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung ist. Der Staat kann sein Recht als erster ausüben. 2 Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden.

Art. 26

Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Frist 1 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate vom Tage an gerechnet, an dem der Staat oder die Gemeinde vom Verkauf Kenntnis erhalten hat. Das Recht erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Veräusserung. 2 Der Eigentümer eines unter Schutz stehenden beweglichen Kulturgutes muss dessen Verkauf der Direktion und der Gemeinde melden.

Art. 27

Enteignung von unbeweglichen Kulturgütern 1 Die Gemeinde und der Staat können bei Bedarf ein unter Schutz stehendes unbewegliches Kulturgut, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung ist, enteignen, um sicherzustellen, dass es: a) erhalten bleibt oder restauriert wird; b) einem öffentlichen Zweck gewidmet wird. 2 Im Bedarfsfall können sie unbewegliche Objekte auch enteignen, um: a) die Gestaltung der Stätte oder der Umgebung eines Kulturgutes sicherzustellen; b) die Ausstattung oder den Bau von Räumlichkeiten für den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall zu gewährleisten. 3 Die Gemeinde kann ihr Recht als erste ausüben. 4 Das Gesetz über die Enteignung 2) ist anwendbar. 2) SGF 76.1

Art. 28

Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und Bildaufnahmen – Unterworfene Gegenstände 1 Jedes für die Öffentlichkeit bestimmte Druck-Erzeugnis oder Ton- oder Bilddokument, dessen Verleger, Drucker, Hersteller oder Autor im Kanton niedergelassen oder wohnhaft ist, muss der Kantons- und Universitätsbibliothek unentgeltlich abgegeben werden. Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, auf welchem Träger das Erzeugnis festgehalten ist und auf welche Art es vervielfältigt wird. 2 Druck-Erzeugnisse oder Ton- oder Bilddokumente, deren Einheitspreis sehr hoch ist oder die in weniger als zweihundert Exemplaren hergestellt werden, sowie Gravuren müssen der Bibliothek gemeldet werden. Sie sind ihr nur auf Verlangen und gegen Bezahlung einer Entschädigung, die der Hälfte des ordentlichen Verkaufspreises entspricht, abzugeben. 3 Die Dokumente der Kantonsverwaltung unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Archivierung.

Art. 29

Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und Bildaufnahmen – Abgabe- oder meldepflichtige Personen 1 Abgabe- oder meldepflichtig sind, in dieser Rangfolge und subsidiär, der Drucker oder Hersteller, der Verleger und der Autor. 3.3 Kontrolle der Restauration und des Handels

Art. 30

Kontrolle der Restauration 1 Der Staat kann verlangen, dass über die Restaurationsarbeiten an geschützten Kulturgütern eine Dokumentation erstellt wird. 2 Er kann die Restauration unter Schutz stehender beweglicher Kulturgüter einer Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 31

Kontrolle des Handels 1 Der Handel mit beweglichen Kulturgütern kann Bedingungen und Auflagen unterstellt werden, die zum Schutz der Güter oder zur Unterbindung widerrechtlichen Handels erforderlich sind. 3.4 Schutz bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall

Art. 32

Pflichten der Eigentümer und der Besitzer 1 Der Eigentümer und der Besitzer eines Kulturgutes im Sinne des Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen 3) sind verpflichtet, Massnahmen zu treffen oder zuzulassen, um den Schutz des Kulturgutes bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall gemäss den dafür geltenden Bestimmungen sicherzustellen.

Art. 33

Aufgaben des Staates 1 Der Staat nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, die bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall vordringlich zu schützen sind; er erstellt zudem nach Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeutung, die er den Bundesbestimmungen unterstellen will. b) Er legt für die in die Verzeichnisse aufgenommenen Gegenstände eine Sicherstellungsdokumentation an. c) Er sorgt für die Ausstattung oder den Bau von Schutzräumen für die Kulturgüter, die in seinem Eigentum stehen oder ihm anvertraut sind. d) Er beteiligt sich an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind. e) Er stellt Antrag zu den an die Eidgenossenschaft gerichteten Subventionsgesuchen und leitet diese weiter. f) Er organisiert den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall im Rahmen der Gesamtverteidigung und insbesondere des Zivilschutzes; er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organen. g) Er sorgt für die Ausbildung der Personen, die mit dem Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall betraut sind. 3.5 Meldepflicht und vorsorgliche Massnahmen

Art. 34

Meldepflicht 1 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden. 3) RS 520.3

Art. 35

Vorsorgliche Massnahmen 1 Wenn Gefahr besteht, dass ein Kulturgut Schaden nimmt, verlorengeht oder ausgeführt wird, wenn es als schutzbedürftig erscheint und noch nicht unter Schutz steht oder sich die getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen, so trifft die Direktion vorsorgliche Massnahmen wie: a) die Vorprüfung des Objekts; b) das Verbot, das Objekt zu verändern oder zu zerstören, ungeachtet einer zuvor erteilten Bau- oder Abbruchbewilligung; c) die Durchführung von Sondierungen und Planaufnahmen; d) die Anordnung von Konsolidierungs- oder Unterhaltsarbeiten; e) die Beschränkung der Verfügungsbefugnis; f) die Beschlagnahmung des Gegenstandes. 2 Die Wirkung der vorsorglichen Massnahme erstreckt sich über drei Monate oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet worden ist, über die Zeit bis zum Inkrafttreten des Entscheides über die Schutzmassnahme. 3 Eine Handlung, die entgegen einer Verfügungsbeschränkung vorgenommen wird, ist nichtig. 3.6 Delegation an Dritte

Art. 36

1 Die Gemeinde und der Staat können Dritte damit beauftragen, unter ihrer Kontrolle bestimmte Aufgaben im Bereich des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. 2 Für den Staat wird die Delegation an Dritte durch den Staatsrat vorgenommen. 4 Archäologische Ausgrabungen

Art. 37

Zuständigkeit des Staates 1 Für archäologische Ausgrabungen ist der Staat zuständig. 2 Wird ausnahmsweise Dritten eine Bewilligung für Ausgrabungen erteilt, so kann sich der Staat das Eigentum an der Grabungsdokumentation und das ausschliessliche Recht zur Veröffentlichung der Ergebnisse vorbehalten.

Art. 38

Recht des Staates auf Vornahme von Ausgrabungen 1 Der Staat hat das Recht, die erforderlichen Ausgrabungen vorzunehmen, wenn noch verborgene Kulturgüter Gefahr laufen, infolge von Bauarbeiten oder aus andern Gründen zerstört zu werden oder verlorenzugehen. 2 Besteht keine solche Gefahr, so können die erforderlichen Ausgrabungen nur dann vorgenommen werden, wenn die mutmassliche Bedeutung der noch verborgenen Kulturgüter es rechtfertigt. 3 Nötigenfalls sind auch die Nachbarn verpflichtet, die für die Zugänge oder die Ausgrabungen erforderlichen Eingriffe zuzulassen.

Art. 39

Eigentum 1 Die bei Ausgrabungen des Staates oder Dritter zutage gebrachten archäologischen Objekte fallen in das Eigentum des Staates, mit Ausnahme derjenigen, die zur Erhaltung am Ausgrabungsort gelassen werden.

Art. 40

Entschädigung und Vergütung 1 Der Eigentümer wird für den durch die Ausgrabungen verursachten Sachschaden entschädigt. 2 Für anderen Schaden hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn die Möglichkeit der Vornahme einer Ausgrabung nicht vorbehalten worden war oder wenn er eine Eigentumsbeschränkung erleidet, die einer Enteignung gleichkommt. 3 Ferner wird die in Artikel 724 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgesehene Vergütung vorbehalten. 4 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Entschädigung und die Vergütung vom Enteignungsrichter festgesetzt.

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