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Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)

Zürich (city) · 681.100 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 B. Einzelne Gebühren
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 der Löschung einer Betreibung. 50
  17. Art. 17 der Stadtverwaltung (GebR)681.100
  18. Art. 18 – vorübergehende Ausnahmen. 100 – 500
  19. Art. 19 c. Überweisungsgebühr (nach Einsprache). 20 – 70
  20. Art. 20 C. Schlussbestimmungen
  21. Art. 22

21 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Grundsätze

1 Dieses Reglement gilt für Gebühren der gesamten Stadtverwaltung, einschliesslich des Schulbereichs: a. zur Abgeltung einfacher Verwaltungstätigkeiten; b. für Leistungen mit einem Marktwert; c. für Leistungen, bei denen das Mass der Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die Gebührenadressaten überprüfbar ist. 2 Vorbehalten bleiben besondere Gebührenvorschriften.

Art. 2

Gebühren schuldet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine städtische Leistung in Anspruch nimmt.

Art. 3

Die Gebühren werden von der in der Sache zuständigen Verwaltungsstelle in einer Verfügung oder in einer Rechnung festgesetzt.

Art. 4

1 Die Gebühr wird nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgesetzt: a. gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung; b. objektive Bedeutung des Geschäfts; c. Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung. 1 vom 26. April 1970, AS 101.100. 2 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 3 Begründung siehe STRB Nr. 540 vom 28. Juni 2017. Geltungsbereich Adressatenkreis Zuständigkeit Bemessung a. Im Allgemeinen 2Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)681.100 2 Gebühren können nach einem Pauschaltarif erhoben werden. Der Pauschaltarif bemisst sich in der Regel nach den Durchschnittskosten einer Amtshandlung oder einer städtischen Leistung. 3 Die gebührenpflichtige Person wird vor der weiteren Bearbeitung benachrichtigt, wenn eine Leistung einen unerwartet hohen Aufwand verursacht. 4 In besonderen Fällen können die Gebühren über die in diesem Reglement festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid ist zu begründen.

Art. 5

Bei Wiedererwägungsgesuchen werden die Gebühren festgesetzt: a. nach Aufwand; b. nach der Schwierigkeit des Falls; c. nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

Art. 6

1 In den Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der Regel nicht inbegriffen. 2 Mit den Leistungen verbundene Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Datenträger, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare sowie Material- und Publikationskosten können zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Art. 7

1 Für die Ausfertigung von Verfügungen und Rechtsmittelentscheiden sowie im Verwaltungsstrafverfahren werden Schreibgebühren erhoben. Für Papierausdrucke werden ebenfalls Gebühren erhoben. 2 Die Schreibgebühren können zusätzlich zu den Gebühren für Leistungen der Verwaltung erhoben werden.

Art. 8

1 Das Gemeindepersonal nimmt die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen vor, wenn eine Postzustellung erfolglos geblieben ist oder sich als unmöglich erweist. 2 Erfolgt die Zustellung durch das Gemeindepersonal, wird neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben.

Art. 9

1 Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann von Amts wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn: b. Bei Wiedererwägungsgesuchen Mehrwertsteuer und Auslagen Schreib- und ähnliche Gebühren Erfolglose Zustellung Gebührenverzicht 3Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) 681.100 a. für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt; b. die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme der städtischen Leistung im öffentlichen Interesse liegt und damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden; c. andere besondere Gründe vorliegen. 2 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren und Auslagen erhoben. 3 Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise nachgefordert werden, wenn innert fünf Jahren seit dem Gebührenverzicht kein Härtefall mehr vorliegt.

Art. 10

1 Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Gebührenrechnung eine anfechtbare Verfügung verlangen, sofern mit der Rechnung nicht bereits eine Gebührenverfügung versandt worden ist. 2 Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, erlässt die zuständige Verwaltungsstelle eine anfechtbare Verfügung.

Art. 11

1 Für die Kostenauflage, die Aufteilung der Gebühren und Auslagen bei mehreren Beteiligten, für Kostenvorschüsse, die unentgeltliche Rechtspflege, für Parteientschädigungen sowie für die Fälligkeit und die Vollstreckung gelten die §§ 13–17 und 29–31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4. 2 Die zuständige Verwaltungsstelle kassiert Gebühren von weniger als Fr. 20.– in der Regel sofort ein. Ist dies nicht möglich, so ist der gebührenpflichtigen Person ein ausgefüllter Einzahlungsschein mitzugeben oder zuzustellen. 3 Gebührenforderungen können verrechnet werden.

Art. 12

1 Die Gebühren- und Auslagenforderungen nach diesem Reglement verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebühren- und Auslagenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. 4 LS 175.2 Gebührenverfügung Kosten- und Parteientschädigung sowie Vollstreckung Verjährung 4Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)681.100

Art. 13 B. Einzelne Gebühren

Die Gebühren richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen und werden in den nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert.

Art. 14

Es werden folgende Schreibgebühren erhoben: Fr. a. für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4 für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung) für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50 %; 5 – 10 b. für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite kopiert gedruckt; 3 c. für jede weitere Ausfertigung je Seite kopiert gedruckt; 1.50 d. für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen; 7 e. für Fotokopien je nach Auflage; –.50 – 2 f. für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.

Art. 15

Es werden folgende Verwaltungsgebühren Fr. erhoben: a. für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art und Abgabe von Willenserklärungen im Interesse Dritter; 10 – 375 b. für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehörden oder anderer Behörden; 15 – 300 c. für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen; 15 – 1000 d. für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen; 25 – 1500 e. für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20075; 100 – 500 5 LS 170.4 Tarife Schreibgebühren Verwaltungsgebühren 5Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) 681.100 f. für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den lit. d und e aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden; g. für die zweite und jede weitere schriftliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist; 20 – 50 h. für Aufwendungen im Zusammenhang mit

Art. 16 der Löschung einer Betreibung. 50

1 Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben. 2 Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. 3 Im Einzelnen gelten folgende Gebühren:6 Fr. a. Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung sowie Adresswechsel in der Gemeinde; 40 b. Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich Bestätigung; Wiederholung der Anmeldung; 60 c. Auszüge aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister: – in deutscher Sprache 20 – in einer anderen Sprache; 30 d. Aufforderung zur Vorweisung von Schriften oder zur Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels; 20 e. Auskünfte aus dem Einwohnerregister: – Voraussetzungslose Auskünfte 10 – Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird; 20 f. Gesuch für den erstmaligen Lernfahrausweis sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle; 20 g. Annullation der Abmeldung. 40 6 Fassung gem. STRB Nr. 267 vom 30. März 2022; Inkrafttreten 14. Februar 2023. Einwohnerkontrolle 6Reglement über allgemeine Gebühren

Art. 17 der Stadtverwaltung (GebR)681.100

Es gelten folgende Gebühren: Fr. a. für die Erteilung von Patenten für: – Gastwirtschaften 100 – 1000 – Kleinverkaufsbetriebe 50 – 500 – vorübergehend bestehende Betriebe; 20 – 200 b. für die Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften für: – dauernde Ausnahme 500 – 1000 – jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen 300 – 1500

Art. 18 – vorübergehende Ausnahmen. 100 – 500

Im Verwaltungsstrafverfahren werden Fr. folgende Gebühren erhoben: a. Spruchgebühr 20 – 300 b. Untersuchungsgebühr (nach Einsprache); 20 – 1500

Art. 19 c. Überweisungsgebühr (nach Einsprache). 20 – 70

Für Rechtspflegeentscheide werden Fr. folgende Gebühren erhoben: a. Entscheide in der Hauptsache: – Minimalgebühr 150 – einfache Fälle 150 – 400 – mittelschwere Fälle 400 – 700 – sehr aufwendige Fälle nach Aufwand – bei mehreren Einsprechenden im gleichen Verfahren mindestens; je 150 b. Nichteintretens- und andere verfahrenserledigende Entscheide in Sonderfällen; 100 – 400 c. Instruktionsverhandlungen (zusätzlich zur Gebühr in der Hauptsache); 100 – 200 d. selbständige Zwischenverfügungen. 50 – 300 Gastgewerbe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsrechtspflege 7Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR) 681.100

Art. 20 C. Schlussbestimmungen

Die Departemente und Dienstabteilungen können im Rahmen dieses Reglements: a. in Anwendung von Art. 1 – 12 dieses Reglements weitere Gebühren festsetzen, wobei abweichende Regelungen zur Erhebung der Mehrwertsteuer und zum Gebührenverzicht möglich sind; b. die Gebührenansätze gemäss Art. 13 – 19 dieses Reglements näher ausführen. Art. 21 Ziff. 1.2 von STRB Nr. 25/1998 wird aufgehoben.

Art. 22

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Teilrevision des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung betreffend Gebühren der Einwohnerkontrolle vom 14. November 20187 In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits hängig sind, gelten die bisherigen Gebührenansätze. 7 Fassung gem. STRB Nr. 949 vom 14. November 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019. Ausführungserlasse Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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