Zweck
1 Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige
Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps
sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame
Polizeischule.
Art. 2
Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen
und autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert.
Art. 3
Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an
den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
1) Vom Landrat genehmigt am 17. März 2004, A 2004, 528, 1111
Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der
Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,
ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale
oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.
Art. 5
Forschung
1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele
dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
2 Organisation
2.1 Organe
Art. 6
1 Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde,
b) Schulrat,
c) Schuldirektion,
d) externe Buchprüfungsstelle,
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
f) unabhängige Rekurskommission.
2.2 Konkordatsbehörde
Art. 7
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven
der Konkordatsmitglieder.
Art. 8
Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die
Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum
Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im
Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9
Zuständigkeit
1 Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung
übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet:
1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im
Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des
Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2%. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung
der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn
⅔ der Mitglieder, welche gleichzeitig ⅔ der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie
die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
⅔ der Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
2.3 Schulrat
Art. 10
Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro
Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor.
Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.
Art. 11
Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten
Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10
beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine
Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12
Zuständigkeit
1 Der Schulrat:
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung
des Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
2.4 Schuldirektion
Art. 13
Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor
geleitet.
2 Die Schuldirektion:
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur
Verfügung gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen,
soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2.5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Art. 14
Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15
Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert
sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16
Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und
deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und
Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle.
Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu
Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht
über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen
abgeben.
2.6 Unabhängige Rekurskommission
Art. 17
Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied
der Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission
vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die
Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion
oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt
werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission.
Art. 18
Zuständigkeit
1 Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden
gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie
des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie
hat volle Kognition.
Art. 19
Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere
Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern
analog.
Art. 20
Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht2) des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht
des Kantons Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von
Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds
Anwendung.
2) seit dem 1. Juni 2013 ist das Kantonsgericht Luzern zuständig
3 Sonderleistungen des Standortkantons
Art. 21
1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht
ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der
IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung,
Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von
Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt ⅓ des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für
nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf
Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton
Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften
Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich
nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung
vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs
zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und
Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter.
4 Finanz- und Rechnungswesen
Art. 22
Allgemeine Finanzierung
1 Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die
von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23
Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.
Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung
und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am
Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene
Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und
erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24
Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten
einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf
die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung
gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festgelegt. 70% der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach
Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen
der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in
Rechnung gestellt. 30% der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre
und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten
fünf Jahre zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
5 Personal
Art. 25
An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch
werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.
Art. 26
Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer
Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so
kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten
Personals verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule
durch die IPH zu vergüten.
6 Auszubildende
Art. 27
Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die
Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen
Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen
Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
«Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds A» = «90% der zur Verfügung stehenden Plätze» x «jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds
A» / «Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget»
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien
Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze
im Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch
seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
Art. 28
Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen
durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29
Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH
zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften
des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von
der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den
Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann
während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an
Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an
den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich
eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt
die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
Art. 30
Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der
Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen
schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als
Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.
Art. 31
Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die
auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder
mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen
Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32
Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die
entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf
Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl.
Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro
bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt
gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Art. 33
Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
1 Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.
7 Haftung
Art. 34
1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im
Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika
etc.) entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35
Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder
1 Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die
Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den
Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten
Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
8 Anwendbares Recht
Art. 36
1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung
zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.
9 Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Art. 38
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH
und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen
Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und
die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Art. 39
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40
Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
1 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.