Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern
angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
10 Schlussbestimmungen
Art. 42
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei
des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43
dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget
können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre
nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43
Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten,
der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule
über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige
Eintrittsbeitrag festgelegt.
Art. 44
Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens
per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige
Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Art. 45
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der
Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn
Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 528, 529, 1111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2003 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 528, 529, 1111
Konkordat interkantonale Polizeischule Hitzkirch Anhang 1 912.4
Stand: 1. Juni 2013 1
ANHANG 1 ZUM KONKORDAT IPH1
Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung
zu leistenden Beiträge
Jahresbudget IPH 13'654'000.00
./. Botschaftsschutz 400'000.00
./. Polizeidienstangestellte 320'000.00
./. Gemeindepolizei 320'000.00
./. Übrige Dienstleistung* 240'000.00
Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12'374'000.00
* nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge
der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die
nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich
entsprechend verringern.
Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner Prozent gemäss
Verteilschlüssel
nach Art. 24
Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan Erfolgsrechnung
vom 25. Juni 2003
Aargau 12.7 1'571'498.00
Basel-Land 8.8 1'088'912.00
Basel-Stadt 14.7 1'818'978.00
Bern Kanton 22.1 2'734'654.00
Luzern Kanton 9.4 1'163'156.00
Nidwalden 1.5 185'610.00
Obwalden 1.0 123'740.00
Solothurn 9.0 1'113'660.00
Schwyz 4.0 494'960.00
Uri 1.2 148'488.00
Zug 3.5 433'090.00
Stadt Bern 9.2 1'138'408.00
Stadt Luzern 2.9 358'846.00
Total 100 12'374'000.00
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
1 A 2004, 529; vom Landrat genehmigt am 17. März 2004, A 2004, 528, 1111