§ 1
Grundsatz 1 Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum. 2 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen
Schaffhausen · 837.201 · ordinance
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Grundsatz 1 Der Kanton führt zur Erfüllung des ihm vom Bund erteilten Leistungsauftrages ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum. 2 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist ein Ressort des kantonalen
Aufgaben 1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum: a) berät die Stellensuchenden b) klärt deren Möglichkeiten zur möglichst raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ab c) sucht und weist den Stellensuchenden zumutbare Stellen zu d) pflegt den Kontakt zu den Arbeitgebern, deren Verbänden und den Arbeitnehmerorganisationen e) sorgt für ein ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG f) nimmt Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen 1) SR 837.0. 2) SR 823.11. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 837.201 Kanton Schaffhausen g) arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozialhilfe und weiteren Stellen zusammen h) wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen mit 2 Das kantonale Arbeitsamt überträgt dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG. *
Örtliche Zuständigkeit 1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das ganze Kantonsgebiet.
Beizug Privater 1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Private beiziehen. * 2 Mitwirkung der Gemeinden
Gemeindearbeitsamt 1 Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensuchenden und für die Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates. 2 Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum mit den dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu übermitteln. 3 Das kantonale Arbeitsamt kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. * 4 Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und des kantonalen Arbeitsamtes. * Kanton Schaffhausen 837.201 3 Tripartite Kommission
Wahl und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine aus elf Mitgliedern bestehende tripartite Kommission sowie je eine Stellvertretung. * 2 Der Kommission gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und des kantonalen Arbeitsamtes an. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie des kantonalen Berufsbildungsamtes ist Mitglied mit beratender Stimme. * 3 Sofern es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission sachkundige Personen beiziehen und anhören. Diese haben kein Stimmrecht.
Aufgaben 1 Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann der Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG übertragen. 3 Die Kommission erstattet der Ausgleichsstelle des Bundes einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Organisation 1 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsamtes führt dabei den Vorsitz. * 3 Das kantonale Arbeitsamt führt das Sekretariat und erstellt die Protokolle. * 4 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei stimmberechtigte Mitglieder bzw. Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des kantonalen Arbeitsamtes anwesend sind. * 6 Beschlüsse können in dringenden Fällen auf schriftlichem Weg gefasst werden. Solche Beschlüsse erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder. * 837.201 Kanton Schaffhausen 7 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten. * 4 Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 8. Dezember 1952. 3) Amtsblatt 1996, S. 61. Kanton Schaffhausen 837.201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.01.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 61 14.12.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 1999, S. 1833 14.12.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 1999, S. 1833 13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 591 13.04.2004 01.06.2004 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 591 13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 2004, S. 591 13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 6 eingefügt Abl. 2004, S. 591 13.04.2004 01.06.2004 § 8 Abs. 7 eingefügt Abl. 2004, S. 591 837.201 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.01.1996 01.01.1996 Erstfassung Abl. 1996, S. 61 § 1 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 2 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 4 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 5 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 5 Abs. 4 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 6 Abs. 1 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591 § 6 Abs. 2 13.04.2004 01.06.2004 geändert Abl. 2004, S. 591 § 8 Abs. 2 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 8 Abs. 3 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833 § 8 Abs. 5 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591 § 8 Abs. 6 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591 § 8 Abs. 7 13.04.2004 01.06.2004 eingefügt Abl. 2004, S. 591