Art. 41 Schulische Anlässe
1 Über schulische Anlässe wie Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten und die betroffenen Fachlehrpersonen sowie das Sekretariat frühzeitig zu informieren.
Neuheim · 4.2-1 · communal act
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1 Über schulische Anlässe wie Schulreisen, Exkursionen, Projekte usw. sind die Erziehungsberechtigten und die betroffenen Fachlehrpersonen sowie das Sekretariat frühzeitig zu informieren.
1 Bei Ausfall von Schulstunden (infolge Schulreisen, Exkursionen usw.) sind immer das Rektorat, die betroffenen Fachlehrpersonen, das Sekretariat und die Erziehungsberechtigten zu informieren. Bei voraussehbaren Ausfällen muss die Einwilligung des Rektorats eingeholt werden.
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, für voraussehbare Absenzen (z.B. planbare Spitalaufenthalte, private Verpflichtungen) die Bewilligung beim Rektor vorgängig einzuholen.
1 Bei unvorhergesehener Abwesenheit einer Lehrperson darf die Klasse nicht nach Hause entlassen werden; sie ist in der Schule zu betreuen. Die Schulleitung ist unverzüglich zu informieren und sorgt für eine Betreuung oder eine Stellvertretung. *
1 Die Unterrichtszeiten nach Stundenplan sind einzuhalten. Eine Abänderung des Planes bedarf der Bewilligung durch den Rektor und die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren. Sitzungen, Unterrichtsvor- oder Nachbereitungen, Elterngespräche usw. haben ausserhalb der Unterrichtszeit stattzufinden. Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
1 Ein Klassenlager kann in der Regel ab der 5. Primarstufe durchgeführt werden. Dieses darf höchstens eine Woche dauern und soll inhaltliche Ziele verfolgen. Klassenlager müssen durch den Rektor bewilligt werden. Neben der Klassenlehrperson muss mindestens eine weitere erwachsene Person das Lager begleiten. Die gemeindlichen Richtlinien für Lager sind einzuhalten.
1 Die Schulreise ist ein bedeutendes Ereignis im Schuljahr und darf nicht grundlos wegfallen. Die Schulreise kann entfallen, wenn ein Klassenlager durchgeführt wird. Sie muss sorgfältig geplant und bezüglich Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst sein. Für Schulreisen ausserhalb der Schweizergrenze ist die Zustimmung des Rektors erforderlich. Die Klasse muss immer durch eine zweite erwachsene Person begleitet werden.
1 Es gelten die entsprechenden Benützungsordnungen der Gemeinde, welche unter www.neuheim.ch zu finden sind. Die Lehrperson kontrolliert nach der Nutzung den Raum und schliesst diesen ab. * 2 Beschädigungen an Material oder Einrichtungen müssen sofort der verantwortlichen Person oder der Hauswartung gemeldet werden. * 3 Während des Sportunterrichtes sollen keine Wertgegenstände in der Garderobe deponiert werden. *
1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände wie Fahrräder, Mofas, Schmuck, Musikinstrumente, Brillen, Geld, Laptops, Mobiltelefone usw. * 2 Die Erziehungsberechtigten können bei Diebstahl oder Sachbeschädigung bei der Polizei Anzeige erstatten. *
1 Die Schul- und Disziplinarordnung wird altersentsprechend durch die Klassenlehrperson mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. *
1 Die Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber Gemeinschaft und Umwelt.
1 Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler können laut § 24 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.
1 Lehrpersonen, Schulleitung, Rektor und Schulkommission sind befugt, Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Diese erstrecken sich auf Verfehlungen im Unterricht, auf den Schularealen und bei Schulanlässen. * 2 Schülerinnen und Schüler, die schulergänzende Betreuungsangebote nutzen, unterstehen ebenfalls der Schul- und Disziplinarordnung. * 3 Auf dem ordentlichen Schulweg liegt die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler bei ihren Erziehungsberechtigten. *
1 Zulässige Disziplinarmassnahmen: Ziff. Massnahme Kompetenz bei 1 mündliche Ermahnung Lehrperson 2 zusätzliche sinnvolle Hausarbeit Lehrperson 3 zusätzliche sinnvolle Arbeit nach Unterrichtsschluss oder an schulfreien Halbtagen unter Aufsicht in der Schule und nach vorgängiger Orientierung der Erziehungsberechtigten Lehrperson 4 schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten mit Kenntnisnahme an den Rektor Schulleitung * 5 Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz / Thematisierung beim Beurteilungsgespräch Klassenlehrperson 6 Ausschluss sowie Nachhauseschicken vom Sportlager, vom Klassenlager, von Schulveranstaltungen (z.B. Exkursionen) Rektor auf Antrag der Lehrperson 7 schriftlicher Verweis Rektor 8 Androhung des Schulausschlusses Rektor 9 befristeter Schulausschluss Rektor 10 unbefristeter Schulausschluss Schulkommission auf Antrag des Rektors 2 Unzulässige Disziplinarmassnahmen sind explizit: a) Blossstellen vor Mitschülerinnen oder Erwachsenen; b) Körper- und Geldstrafen; c) Kollektivstrafen; d) Einschliessen; e) Abzug bei Leistungsnoten.
1 Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen sich beim Aussprechen von Disziplinarmassnahmen zur Sache äussern können. Falls notwendig, ist das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. Die Erziehungsberechtigten sind bei den Massnahmen gemäss Ziff. 6–10 zu informieren und es ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. * 2 Erfolgt ein negativer Zeugniseintrag unter Sozial- und Selbstkompetenz, sind die Erziehungsberechtigten vorgängig zu informieren. * 3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen des Schulgesetzes. *
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