Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
Bern · 153.41 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.
Rechtsform und Sitz 1 Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.
Aufgaben 1 Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz stehen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten. 1) BSG 101.1 2) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 14-74 153.41 2 2 Anschlüsse
An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen 1 Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber: a der Kanton, b die Universität, c die Berner Fachhochschule, d die deutschsprachige Pädagogische Hochschule. 2 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen. 3 Die BPK versichert a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Universität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)3) richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt, b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.
An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen 1 Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber: a der Kanton, b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind. 2 Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben. 3 Die BLVK versichert a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)4) richten, b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag. 3) BSG 153.01 4) BSG 430.250 3 153.41
Auflösung des Anschlussvertrags oder Änderung des gesetzlichen Anschlusses * 1 Ein Anschlussvertrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 kann nur aufgelöst werden, wenn neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. * 2 Wird ein Anschluss gemäss Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 aufgelöst oder verlässt eine Organisationseinheit eines gemäss Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK, so verlassen neben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des Arbeitgebers bzw. der austretenden Organisationeinheit die BPK bzw. die BLVK. Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften des Bundesrechts. * 3 Vorsorgepläne
Vorsorgepläne 1 Die BPK und die BLVK bieten für die Versicherten einen Standardvorsorgeplan an. 2 Für die Versicherten der Kantonspolizei bietet die BPK einen abweichenden Vorsorgeplan an. 3 Im Übrigen können die BPK und die BLVK abweichende Vorsorgepläne anbieten a ausnahmsweise für einzelne Versichertenkategorien der mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber, b für die Versicherten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber.
Beitragsprimat 1 Die Altersvorsorgeleistungen der BPK und der BLVK richten sich vom Grundsatz her nach den geleisteten Beiträgen.
Eckwert für den Altersvorsorgeplan 1 Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird. 2 Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird. 153.41 4 4 Vorsorgevermögen und Finanzierung 4.1 Vorsorgevermögen und Staatsgarantie
Vorsorgevermögen 1 Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.
Grundsatz Teilkapitalisierung, Finanzierungsplan 1 Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen teilweise durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein gemäss den folgenden Bestimmungen (System der Teilkapitalisierung). 2 Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung. 3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird. 4 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungsplan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. 5 Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Behörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.
Staatsgarantie 1 Der Kanton garantiert die Deckung für die Leistungen der BPK und der BLVK, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies für eine Teilkapitalisierung vorsieht.
Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie 1 Sobald die BPK oder die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapitalisierung. 2 Die Staatsgarantie entfällt, sobald die BPK bzw. die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt. 5 153.41 3 Ab dem Zeitpunkt, da sich die Finanzierung der BPK bzw. der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, und bis zum Zeitpunkt, da die Staatsgarantie entfällt, weist die BPK bzw. die BLVK mindestens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsreserven zu. 4.2 Beiträge
Beiträge 1 Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten a Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen, b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten, c Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans. 2 Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätzlich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. 2 Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massgebend sind. 3 Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge: a 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns, b 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln. 4 Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.
Sparbeiträge 1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns: Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Sparbeiträge BLVK ab 25 Jahren 9 bis 13 8 bis 14 ab 30 Jahren 10 bis 14 8 bis 14 153.41 6 Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Sparbeiträge BLVK ab 35 Jahren 12,5 bis 16,5 11,5 bis 17,5 ab 40 Jahren 15,5 bis 19,5 15 bis 21 ab 45 Jahren 18,5 bis 22,5 18 bis 24 ab 50 Jahren 22 bis 26 21 bis 27 ab 55 Jahren 25 bis 29 24,5 bis 30,5 2 Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns: Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Kantonspolizei ab 25 Jahren 12 bis 16 ab 30 Jahren 13 bis 17 ab 35 Jahren 15,5 bis 19,5 ab 40 Jahren 18,5 bis 22,5 ab 45 Jahren 21,5 bis 25,5 ab 50 Jahren 25 bis 29 ab 55 Jahren 28 bis 32 3 Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbeiträge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden. 4 Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 vorsehen.
Vollumfängliche Gutschrift der Sparbeiträge 1 Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicherten Person vollumfänglich gutgeschrieben.
Risikobeiträge 1 Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. 7 153.41
Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans 1 Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan.
Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträgen, Risikobeiträgen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungsplans 1 Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tragen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiräge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans. 2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höheren Anteil tragen.
Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei 1 Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kantonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.
Arbeitgeberanteil an den Überbrückungsrenten der Kantonspolizei 1 Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.
Beschluss über die Höhe der Beiträge 1 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst a unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, b über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei. 2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge. 3 Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen. 4 Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird. 153.41 8 4.3 Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans
Massnahmen 1 Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbesondere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgegebenen Deckungsgrade. 2 Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 3 Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanierungsbeiträge erheben: a bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozentpunkte unter den Vorgaben liegen, b bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen, c bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen, d bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen, e bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen. 4 Die aktiv Versicherten haben gleich hohe Sanierungslasten wie die Arbeitgeber zur Sanierung zu tragen. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeitnehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung. *
Beschluss über die Höhe der Sanierungsbeiträge 1 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge. 2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge. 9 153.41 3 Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zuständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen. 4.4 Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung im System der Vollkapitalisierung * Art. 25a * 1 Richtet sich die Finanzierung der BPK oder der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung, gelten die Artikel 24 und 25 für die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung sinngemäss. 5 Organisation 5.1 Organe
1 Die BPK und die BLVK verfügen je über die folgenden Organe: a die Verwaltungskommission, b die Delegiertenversammlung, c die Direktorin oder den Direktor. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahl und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen. 5.2 Verwaltungskommission
Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. 2 Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite. 3 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. 2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 153.41 10
Aufgaben und Befugnisse 1 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen. 2 Sie stellt dem Kanton Antrag a zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, b zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei, c zum Finanzierungsplan, d zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, e zur Höhe der Sanierungsbeiträge. 5.3 Delegiertenversammlung
Zusammensetzung 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten zusammen.
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.
Aufgaben und Befugnisse 1 Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglieder, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Organisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. 2 Die Delegiertenversammlung a erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission, b wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission, c kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten. 3 Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommission über den Geschäftsverlauf orientiert. 11 153.41 5.4 Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden Geschäfte. 2 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 6 Personalrecht
1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der BPK und der BLVK richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 31. März 1911 (OR)5). 7 Datenschutz
1 Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. * 2 Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden 3 Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderlichen Daten in elektronischer Form zu liefern. 8 Kantonale Behörden 8.1 Beiträge
Grosser Rat 1 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a betroffen sind.
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b. 5) SR 220 153.41 12 2 Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe a der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei, b der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c der Sanierungsbeiträge. 3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.
Anhörung 1 Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutschsprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemeinden angehört werden. 2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sanierungsbeiträge betroffen sind. 8.2 Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission
1 Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission. 2 Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen. 3 Als Vertreterinnen und Vertreter der nach diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber können nur Personen gewählt werden, die nicht selbst in der jeweiligen Pensionskasse versichert sind. * 9 Rechtspflege
1 Streitigkeiten zwischen der BPK bzw. der BLVK, Arbeitgebern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. 13 153.41 2 Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6). 10 Übergangsbestimmungen 10.1 Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten Deckung