Law

Gesetz über die kantonalen Pensionskassen

Bern · 153.41 · statute

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ec685513fa3f302be6077f16ff3854dafaad948e8727acd7e88e6968e38b817f

Contents: 62 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 der Leistungen
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 mit Änderung vom 9. September 2013, wird wie folgt geändert:9)
  62. Art. 62

62 provisions

Art. 41 der Leistungen

Anschlussverträge 1 Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiterhin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben. 2 Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlossenen Arbeitgebern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Vorgaben dieses Gesetzes an.

Art. 42

Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen 1 Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 auf, erstattet er dem Kanton die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK garantierte Deckung für die Leistungen (Staatsgarantie). 2 Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2014 jährlich um einen Zwanzigstel. 10.2 Bereits bei der BPK versicherte Personen

Art. 43

1 Weiterhin bei der BPK versichert bleiben können diejenigen Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK versichert sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) richten. 2 Die BPK regelt das Nähere. 6) BSG 155.21 153.41 14 10.3 Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung

Art. 44

Schuldanerkennung des Kantons 1 Der Regierungsrat anerkennt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Schuld gegenüber der BPK bzw. der BLVK zur Verringerung von deren Unterdeckung. 2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versicherungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wobei ein technischer Zinssatz von drei Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.

Art. 45

Amortisation und Verzinsung 1 Der Kanton amortisiert und verzinst die anerkannte Schuld. 2 Die jährliche Amortisation beträgt mindestens einen Vierzigstel des ursprünglich geschuldeten Betrags und ist per 31. Dezember des laufenden Jahres fällig. 3 Die jährliche Verzinsung der per 1. Januar bestehenden Restschuld ist per 31. Dezember des gleichen Jahres fällig. Der Zinssatz entspricht a dem Basiszinssatz, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres weniger als 105 Prozent beträgt, b dem Basiszinssatz abzüglich 0,5 Prozentpunkte, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres zwischen 105 und 115 Prozent beträgt, c dem Basiszinssatz abzüglich eines Prozentpunkts, wenn der Deckungsgrad am 31. Dezember des Vorjahres mehr als 115 Prozent beträgt. 4 Der Basiszinssatz entspricht jeweils dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der mittel- bis langfristigen Tresorerieschulden des Kantons Bern am 31. Dezember des Vorjahres.

Art. 46

Beteiligung der Gemeinden und Kompensation der Lastenverschiebung Kanton – Gemeinden 1 Die Gemeinden beteiligen sich zu einem Viertel am Zinsaufwand für die vom Kanton gegenüber der BLVK anerkannte Schuld. Massgebend für die Berechnung des Zinsaufwands ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 15 153.41 2 Die Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden als Folge der Beteiligung der Gemeinden am Zinsaufwand für die anerkannte Schuld sowie als Folge der Aufhebung von Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)7) werden ab dem Zeitpunkt ihres Eintretens dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)8) angerechnet.

Art. 47

Beteiligung der übrigen Arbeitgeber 1 Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf, erstattet er dem Kanton anteilmässig die von diesem gegenüber der BPK bzw. der BLVK anerkannte Schuld. 2 Massgebend ist die Höhe der Schuld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Anteil entspricht dem Anteil der durch den Arbeitgeber versicherten Lohnsumme an der Gesamtheit der versicherten Lohnsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 3 Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jährlich um einen Zehntel. 10.4 Finanzierungsplan

Art. 48

1 Der Finanzierungsplan wird auf den 1. Januar 2014 erlassen. 2 Der Ausgangsdeckungsgrad für sämtliche Verpflichtungen der BPK bzw. der BLVK entspricht a dem Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44, falls dieser unter 80 Prozent liegt, b 80 Prozent, falls der Deckungsgrad zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 über diesem Wert liegt, wobei die Differenz eine Wertschwankungsreserve darstellt. 3 Der Deckungsgrad berechnet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Unterdeckung. 7) BSG 430.250 8) BSG 631.1 153.41 16 4 Der Ausgangsdeckungsgrad für die Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten berechnet sich ebenfalls aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 44 und unter Berücksichtigung des Ausgangsdeckungsgrades für sämtliche Verpflichtungen gemäss Absatz 2. 5 Die Ausgangsdeckungsgrade werden im Finanzierungsplan festgehalten. 10.5 Anfangssparguthaben

Art. 49

1 Die BPK und die BLVK schreiben den Versicherten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anfangssparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung gut. 2 Die Höhe der Austrittsleistung berechnet sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement. 10.6 Individuelle Übergangseinlagen

Art. 50

Grundsatz und Ziel 1 Der Kanton leistet eine individuelle Übergangseinlage für jede Person, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes versichert ist. 2 Die Übergangseinlage gleicht die einmalige Leistungseinbusse ganz oder teilweise aus, die aus dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat entsteht.

Art. 51

Höhe 1 Die Übergangseinlage ist so bemessen, dass sie, im Sinne einer Vergleichsrechnung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zusammen mit dem Basissparguthaben, den Sparbeiträgen und dem Projektionszins zu einer Altersrente führt, die derjenigen entspricht, die sich nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorsorgereglement ergeben würde a für die Versicherten der Kantonspolizei bei Vollendung des 60. Altersjahres, b für die übrigen bei der BPK Versicherten bei Vollendung des 63. Altersjahres, c für die bei der BLVK Versicherten bei Vollendung des 65. Altersjahres. 17 153.41 2 Der Vergleichsrechnung liegen folgende Annahmen und Parameter zugrunde: a ein Basissparguthaben in der Höhe der Austrittsleistung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wobei die am 31. Dezember 2011 gültigen reglementarischen Leistungsparameter gelten und die Guthaben auf den individuellen Sparkonti abgezogen werden, b die folgenden Sparbeiträge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des nach Artikel 15 Absatz 1 bis 3 berechneten versicherten Lohns am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes: 1. ab 25 Jahren: 11% BPK, 14% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK 2. ab 30 Jahren: 12% BPK, 15% BPK Kantonspolizei, 10% BLVK 3. ab 35 Jahren: 14.5% BPK, 17.5% BPK Kantonspolizei, 13.5% BLVK 4. ab 40 Jahren: 17.5% BPK, 20.5% BPK Kantonspolizei, 17% BLVK 5. ab 45 Jahren: 20.5% BPK, 23.5% BPK Kantonspolizei, 20% BLVK 6. ab 50 Jahren: 24% BPK, 27% BPK Kantonspolizei, 23% BLVK 7. ab 55 Jahren: 27% BPK, 30% BPK Kantonspolizei, 26.5% BLVK c ein Projektionszinssatz von 2 Prozent, d die folgenden Umwandlungssätze: 1. 5,75 Prozent für die Versicherten der Kantonspolizei, 2. 6,14 Prozent für die übrigen bei der BPK Versicherten, 3. 5,91 Prozent für die bei der BLVK Versicherten, e ein Diskontierungssatz von 2 Prozent. 3 Ergibt die Berechnung keinen positiven Betrag, wird keine individuelle Übergangseinlage geleistet.

Art. 52

Anspruch 1 Die Übergangseinlage wird zugunsten des Sparguthabens der versicherten Person geleistet. 2 Sie wird in jährlichen Teilbeträgen, jeweils am 31. Dezember, geleistet. 3 Der jährliche Teilbetrag ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Übergangseinlage, geteilt durch die Anzahl Jahre, die der versicherten Person bis zum bisherigen ordentlichen Rentenalter verbleiben, höchstens aber geteilt durch 10. 4 Als bisheriges ordentliches Rentenalter gilt: a für die Versicherten der Kantonspolizei: bei Vollendung des 60. Altersjahres, b für die übrigen bei der BPK Versicherten: bei Vollendung des 63. Altersjahres, c für die bei der BLVK Versicherten: bei Vollendung des 65. Altersjahres. 153.41 18 5 Der jährliche Teilbetrag wird verzinst. Der Zinssatz entspricht dem Projektionszinssatz. 6 Bei Tod oder Invalidität der versicherten Person werden die noch ausstehenden Teilbeträge sofort geleistet. 7 In den übrigen Vorsorgefällen und bei Austritt aus der BPK oder der BLVK wird der für das betreffende Jahr geschuldete Teilbetrag sofort pro rata temporis geleistet. Der übrige noch ausstehende Restbetrag verfällt. 8 Der Regierungsrat kann von diesem Artikel abweichende Regelungen treffen, insbesondere im Fall von Übertritten von der BPK in die BLVK oder umgekehrt.

Art. 53

Einzelheiten 1 Die BPK und die BLVK regeln die Einzelheiten und berechnen die Übergangseinlagen. 10.7 Finanzhaushaltsrechtliche Bestimmungen

Art. 54

Zuständigkeit für Ausgaben 1 Der Regierungsrat bewilligt a die mit der Schuldanerkennung, deren Amortisation und deren Verzinsung verbundenen Ausgaben, b die mit den Übergangseinlagen verbundenen Ausgaben.

Art. 55

Erfolgsneutrale Bilanzierung 1 Zulasten des Eigenkapitals des Kantons erfolgsneutral bilanziert werden: a die anerkannte Schuld gemäss Artikel 44, b die Rückstellungen für die am 1. Januar 2014 erkennbaren Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c die Rückstellung für die Übergangseinlagen. 10.8 Verwaltungskommissionen und Delegiertenversammlungen

Art. 56

1 Die laufenden Amtsdauern der Mitglieder der Organe der BPK und der BLVK enden wie folgt: a Verwaltungskommission der BPK: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, b Delegierte der BPK: zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, 19 153.41 c Verwaltungskommission der BLVK: zwei Jahre und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d Delegierte der BLVK: ein Jahr und sieben Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Die Amtsdauer der nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Verwaltungskommissionen und der Delegierten beginnt am ersten Tag nach dem Ablauf der entsprechenden Amtsdauer nach Absatz 1. 10.9 Leistungen

Art. 57

Befristete Erhöhung der Risikoleistungen 1 Die BPK und die BLVK gewähren eine Erhöhung der Risikoleistung, wenn eine versicherte Person während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes invalid wird oder stirbt. 2 Die Erhöhung wird nur denjenigen Personen gewährt, die bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der BPK bzw. der BLVK versichert waren. 3 Sie entspricht einem festen Frankenbetrag. 4 Sie entspricht der Differenz zwischen a der Leistung, die für die betreffende Person nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt worden wäre, und b der Leistung, die für die betreffende Person nach dem zum Zeitpunkt der Invalidität bzw. des Todes gültigen Vorsorgereglement ausbezahlt wird, wobei die Übergangseinlagen vollumfänglich eingerechnet werden. 5 Ergibt die Differenz einen negativen Betrag, wird kein Abzug auf der Risikoleistung vorgenommen.

Art. 58

Übergangsbestimmung für die Leistungen der BPK 1 Die BPK gleicht die Senkungen des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurden, mit Leistungssenkungen aus, insbesondere mit der Erhöhung der ordentlichen Versicherungsdauer. 2 Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor, insbesondere für den Wegfall der kollektiv finanzierten Überbrückungsrente. 153.41 20 3 Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben. 4 Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert.

Art. 59

Übergangsbestimmung für die Leistungen der BLVK 1 Die BLVK gleicht eine Senkung des technischen Zinssatzes, die zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurde und mehr als 0,5 Prozentpunkte beträgt, mit Leistungssenkungen aus. 2 Sie sieht eine angemessene Übergangsregelung für die Leistungssenkungen vor. 3 Sie regelt im Übrigen die Anpassungen der Leistungen, die sich aus dem Übergang von der bisherigen zur neuen gesetzlichen Regelung ergeben. 4 Die Übergangsregelungen werden von den angeschlossenen Arbeitgebern nicht zusätzlich finanziert. 11 Schlussbestimmungen

Art. 60

Änderung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG),

Art. 61 mit Änderung vom 9. September 2013, wird wie folgt geändert:9)

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG) (BSG 153.41), 2. Gesetz vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG) (BSG 430.261).

Art. 62

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, spätestens auf den 1. Januar 2016. 2 Er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies erfordert. 9) BSG 430.250 21 153.41 Bern, 9. September 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann RRB Nr. 1046 vom 27. August 2014: 1. Das Gesetz vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen (PKG) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Vorbehalten bleibt Ziffer 2. 2. Die Artikel 11, 12, 13, 29 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 3, 38, 42 und 48 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 153.41 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.05.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung 14-74 09.09.2025 01.06.2026 Art. 6 Titel geändert 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Art. 6 Abs. 1 geändert 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Art. 24 Abs. 4 geändert 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Titel 4.4 eingefügt 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Art. 25a eingefügt 26-007 09.09.2025 01.06.2026 Art. 39 Abs. 3 eingefügt 26-007 03.12.2025 01.09.2026 Art. 35 Abs. 1 geändert 26-046 23 153.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.05.2014 01.01.2014 Erstfassung 14-74 Art. 6 09.09.2025 01.06.2026 Titel geändert 26-007 Art. 6 Abs. 1 09.09.2025 01.06.2026 geändert 26-007 Art. 6 Abs. 2 09.09.2025 01.06.2026 eingefügt 26-007 Art. 24 Abs. 4 09.09.2025 01.06.2026 geändert 26-007 Titel 4.4 09.09.2025 01.06.2026 eingefügt 26-007 Art. 25a 09.09.2025 01.06.2026 eingefügt 26-007 Art. 35 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 39 Abs. 3 09.09.2025 01.06.2026 eingefügt 26-007

← Find another law