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Personalreglement

Glarus Süd · 1.7-1 · communal act

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personalpolitik
  3. Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung
  4. Art. 4 Eingliederungsmassnahmen
  5. Art. 5 Anstellungsinstanzen
  6. Art. 6 Personaldienst
  7. Art. 7 Anlauf- und Meldestelle
  8. Art. 8 Art der Anstellung
  9. Art. 9 Dauer
  10. Art. 10 Probezeit
  11. Art. 11 Publikation der Stellen
  12. Art. 12 Arbeitsvertrag
  13. Art. 13 Wohnsitz
  14. Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung
  15. Art. 15 Kündigung: Allgemeines
  16. Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine
  17. Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
  18. Art. 18 Kündigungsschutz
  19. Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung
  20. Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
  21. Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen
  23. Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: a. Allgemeines
  24. Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: b. Übergangsrente
  25. Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse
  26. Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung
  27. Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung
  28. Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  29. Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen
  30. Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
  31. Art. 31 Rechtsschutz
  32. Art. 32 Grundsätze
  33. Art. 33 Personaldaten von Bewerberinnen und Bewerbern
  34. Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten
  35. Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme
  36. Art. 36 Übergeordnetes Recht
  37. Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze
  38. Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze
  39. Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall
  40. Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten
  41. Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
  42. Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils
  43. Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder
  44. Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption
  45. Art. 45 Arbeitsfreie Tage
  46. Art. 46 Ferien
  47. Art. 47 Bezug von Ferien
  48. Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs
  49. Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
  50. Art. 50 Bezahlter Urlaub
  51. Art. 51 Unbezahlter Urlaub
  52. Art. 52 Arbeitszeugnis
  53. Art. 53 Mobiles Arbeiten
  54. Art. 54 Mitwirkung der Angestellten, Sozialpartnerschaft
  55. Art. 55 Vorschlagswesen
  56. Art. 56 Weitere Leistungen
  57. Art. 57 Sorgfalts- und Treuepflicht
  58. Art. 58 Geheimhaltungspflicht
  59. Art. 59 Ausstandspflicht
  60. Art. 60 Verbot der Annahme von Geschenken
  61. Art. 61 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
  62. Art. 62 Arbeitszeit
  63. Art. 63 Meldepflicht
  64. Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung
  65. Art. 65 Sicherheit und Ausrüstung
  66. Art. 66 Grundsätze
  67. Art. 67 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung
  68. Art. 68 Mitarbeitergespräch
  69. Art. 69 Zuweisung anderer Arbeit
  70. Art. 70 Massnahmen bei Pflichtverletzung
  71. Art. 71 Administrativuntersuchung
  72. Art. 72 Vorsorgliche Massnahmen
  73. Art. 73 Krankentaggeldversicherung
  74. Art. 74 Unfallversicherung
  75. Art. 75 Berufliche Versorge
  76. Art. 76 Haftpflichtversicherung
  77. Art. 77 Weitere Versicherungen
  78. Art. 78 Ausführungs- und abweichende Vorschriften
  79. Art. 79 Ergänzendes Recht
  80. Art. 80 Übergangsbestimmungen

80 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal). 2 Es gilt nicht für das Personal von ausgelagerten Trägern öffentlicher Aufgaben. 3 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gilt es, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. Namentlich gelten für sie insbesondere folgende Bestimmungen: a) Art. 7 (Anlauf- und Meldestelle) abis) * Art. 16 (Kündigungsfristen) b) Art. 32–36 (Datenschutz und Datenbearbeitung) c) Art. 37–44 (Lohn und Lohnfortzahlung) d) Art. 54–56 (Mitwirkung, Sozialpartnerschaft, Vorschlagswesen, weitere Leistungen) e) Art. 73–76 (Versicherungen und Vorsorge)

Art. 2 Personalpolitik

1 Die Personalpolitik des Gemeinderates: a) orientiert sich an den Handlungsgrundsätzen (Leitbild), der Legislaturplanung, den Bedürfnissen der Angestellten und der Kunden sowie den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde b) dient einem sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zu den Angestellten c) fördert die Angestellten entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten durch zielorientierte und bedürfnisgerechte Aus- und Weiterbildung d) unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot von Ausbildungsplätzen e) sorgt für zeitgemässe Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen f) fördert ein umweltbewusstes Verhalten am Arbeitsplatz g) sorgt dafür, dass die Gesundheit und Sicherheit der Angestellten am Arbeitsplatz gewährleistet ist h) verwirklicht die Chancengleichheit i) fördert die Inklusion und die Integration mittels geeigneter Arbeitsplätze

Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung

1 Die Gemeinde achtet als Arbeitgeberin die Persönlichkeit der Angestellten und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität am Arbeitsplatz. 2 Sie sorgt für die Gleichstellung aller Geschlechter im Erwerbsleben und stützt sich dabei auf das Gleichstellungsgesetz des Bundes.

Art. 4 Eingliederungsmassnahmen

1 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung von Angestellten fördert die Gemeinde deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 2 Die Angestellten können im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die unbegründete Verweigerung der Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden. 3 Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann der Gemeinderat geschützte Arbeitsplätze schaffen.

Art. 5 Anstellungsinstanzen

1 Anstellungsinstanzen sind: a) für die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und für die weiteren obersten leitenden Verwaltungsangestellten der Gemeinde (Departementsleiterinnen und ‑leiter sowie Bereichsleiterinnen und ‑leiter) der Gemeinderat b) für Leiterinnen und Leiter der nächstnachgeordneten Verwaltungseinheiten die oder der jeweilige Departementsvorstehende bzw. bei der Gemeindekanzlei das Gemeindepräsidium c) für Schulleitungspersonen der Gemeinderat d) * für Lehrpersonen die Hauptschulleitung e) für übrige Angestellte die obersten leitenden Verwaltungsangestellten 2 Soweit in diesem Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, obliegen der Anstellungsinstanz auch alle übrigen personalrechtlichen Entscheide, die im Zusammenhang mit der betreffenden Anstellung zu treffen sind.

Art. 6 Personaldienst

1 Der Gemeinderat bezeichnet die für das Personalwesen zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung (im Folgenden «Personaldienst»). 2 Der Personaldienst ist Fachstelle für sämtliche Personalfragen. Er arbeitet mit den Verwaltungseinheiten zusammen und: a) sorgt für die einheitliche Anwendung und die Weiterentwicklung des Personalrechts b) gewährleistet effiziente Personalprozesse c) führt ein Controlling (Berichterstattung mittels Personalkennzahlen) d) ist verantwortlich für die Berufsbildung e) unterstützt die Verwaltungseinheiten durch Beratung und weitere Dienstleistungen

Art. 7 Anlauf- und Meldestelle

1 Zur vertraulichen Meldung von Konflikten und Missständen am Arbeitsplatz bezeichnet der Gemeinderat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Meldestelle. Sie kann zudem zur Vermittlung und Beratung bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beigezogen werden. 2 Der Gemeinderat regelt Organisation, Aufgaben, Befugnisse sowie Berichterstattung der Stelle und legt das Meldeverfahren fest. 3 Wer in guten Treuen eine Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht benachteiligt werden.

Art. 8 Art der Anstellung

1 Die Angestellten stehen grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind zulässig bei: a) Personen mit Lehrverträgen b) besonderen Anstellungen wie Aushilfen oder Praktika c) befristeten Arbeitsverhältnissen 3 Der privatrechtliche Arbeitsvertrag kann Teile dieses Reglementes und deren Ausführungsbestimmungen für anwendbar erklären.

Art. 9 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, soweit nicht eine Befristung ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind für längstens zwei Jahre zulässig. Aus sachlichen Gründen kann die Befristung ausnahmsweise länger als zwei Jahre dauern.

Art. 10 Probezeit

1 Die ersten drei Monate gelten bei allen Arbeitsverhältnissen als Probezeit, soweit sie nicht ausnahmsweise wegbedungen oder eine kürzere Dauer vereinbart wird. 2 In Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz die Probezeit um maximal drei Monate verlängern.

Art. 11 Publikation der Stellen

1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, so insbesondere die Art der Ausschreibung und die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht.

Art. 12 Arbeitsvertrag

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines beidseits unterschriebenen, schriftlichen oder in anderer Form durch Text nachweisbaren Vertrags begründet. 2 Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a) Funktion b) Beschäftigungsumfang c) Lohnband und Anfangslohn d) * Arbeitsort (wenn nicht in der Stellenbeschreibung und/oder in der Zusatzvereinbarung geregelt) e) Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses f) besondere Verpflichtungen 3 Untergeordnete Änderungen des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Angestellten kommen ohne deren Zustimmung zustande, alle anderen Änderungen bedürfen der Form gemäss Abs. 1.

Art. 13 Wohnsitz

1 Wenn es für die Ausübung der Funktion notwendig ist, kann die Anstellungsinstanz verlangen, dass die oder der betreffende Angestellte: a) Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Süd nimmt oder b) Wohnsitz an einem Ort nimmt, von wo aus der Arbeitsort in kurzer Zeit erreichbar ist 2 Eine solche Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung

1 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen d) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen e) Auflösung aus gesundheitlichen Gründen f) vorzeitige Pensionierung g) Erreichen der Altersgrenze h) Tod 2 Über eine allfällige volle oder teilweise Freistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet die Anstellungsinstanz. Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet. Die Vertragsparteien können in Ausnahmefällen eine andere Regelung vereinbaren.

Art. 15 Kündigung: Allgemeines

1 Die Angestellten kündigen durch unterschriebene, schriftliche oder in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung. Die Kündigung durch die Gemeinde ergeht in Entscheidform. 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eingegangen sein. 3 Die Kündigung durch die Gemeinde nach Ablauf der Probezeit setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. Als solche gelten insbesondere: a) Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten b) Mängel in der Leistung oder im Verhalten c) mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit zu verrichten d) mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit e) schwerwiegende wirtschaftliche, organisatorische oder betriebliche Gründe, sofern die Gemeinde der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann f) Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung

Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden, unter Einhaltung der folgenden Fristen: a) ein Monat im ersten Anstellungsjahr b) drei Monate ab dem zweiten Anstellungsjahr 2.1 Lehrpersonen können Ihr Arbeitsverhältnis jeweils auf das Ende eines Semesters oder eines Schuljahres kündigen. Die Kündigungsfrist endet am 31. Oktober bzw. am 28.–29. Februar. * 3 Die Kündigungsfrist kann vertraglich auf längstens sechs Monate verlängert werden. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen regelt der Arbeitsvertrag allfällige Kündigungsmöglichkeiten, ‑fristen und ‑termine.

Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten

1 Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie der oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. 2 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden.

Art. 18 Kündigungsschutz

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 2 Die Kündigung durch die Gemeinde darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Folgen missbräuchlicher Kündigung, welche auch Anwendung finden, wenn eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt ist. Die Entschädigung darf den Lohn für zwölf Monate nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung beziehungsweise Weiterbeschäftigung besteht nicht. 3 Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz.

Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung

1 Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung. 2 Wird es stillschweigend fortgesetzt, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung durch die Gemeinde erfolgt in Entscheidform, jene durch Angestellte mittels unterschriebener, schriftlicher oder in anderer Form durch Text nachweisbarer Erklärung, wobei diese auf Verlangen der Gemeinde zu begründen ist. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. 3 Im Übrigen richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, wobei die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung den Lohn für zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und abweichend von den Bestimmungen dieses Reglementes aufgelöst werden.

Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen

1 Eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die gemäss vertrauensärztlichem Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung voraussichtlich dauernd oder über das Ende der Lohnfortzahlung gemäss Art. 39 hinaus besteht, führt zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrads Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Andernfalls erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 3 Die Auflösung erfolgt nach der vertrauensärztlichen Feststellung oder Beurteilung der Invalidenversicherung gemäss Abs. 1 auf Ende des folgenden Monats. Vom zweiten Anstellungsjahr an erfolgt sie frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung gemäss Art. 39. Sie kann in jedem Fall frühestens nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Obligationenrecht verfügt werden. 4 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach den Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung. 5 Leistungen gemäss den Art. 23 bis 26 sind ausgeschlossen.

Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: a. Allgemeines

1 Angestellte können sich, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen. 2 Die vorzeitige Pensionierung kann, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, durch die Anstellungsinstanz angeordnet werden, wenn sachlich hinreichende Gründe vorliegen.

Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: b. Übergangsrente

1 Für die Zeitdauer bis zum Erreichen des 63. Altersjahrs haben in vorzeitige Alterspensionierung tretende Angestellte mit mindestens 20 Anstellungsjahren bei der Gemeinde Anspruch auf eine Rente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig. 2 Der Personaldienst kürzt die in Abs. 1 aufgeführten Leistungen, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des letzten bei der Gemeinde erzielten Erwerbseinkommens beträgt.

Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse

1 Liegt ein Härtefall vor, kann die Anstellungsinstanz die bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen. 2 Ordnet die Gemeinde die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Ausgleich nach Abs. 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfolgen.

Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung

1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am Ende des Monats, in welchem die angestellte Person die Altersgrenze nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht. 2 Bei Lehrpersonen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am Ende desjenigen Semesters oder desjenigen Schuljahrs, in dem sie die Altersgrenze gemäss Abs. 1 erreichen. 3 Nach Erreichen der Altersgrenze gemäss Abs. 1 ist eine zu befristende Weiterbeschäftigung zulässig, sofern eine solche im Interesse der Gemeinde liegt.

Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung

1 Werden Stellen aufgehoben und kann den betroffenen Angestellten keine andere Stelle angeboten werden, so kann diesen nach fünf Anstellungsjahren eine Entschädigung im Umfang eines Monatslohns ausgerichtet werden. Die Entschädigung kann sich um einen Monatslohn für je drei weitere Anstellungsjahre bis zum Maximum von sechs Monatslöhnen bei 20 Anstellungsjahren erhöhen.

Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle

1 Die Folgen des ungerechtfertigten Nichtantretens oder Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen

1 Die Angestellten sind vor Erlass von sie belastenden Verfügungen und anderen Entscheiden anzuhören. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. 3 Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz

1 Die Gemeinde schützt ihre Angestellten vor und bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. 2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten: a) wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit auf dem Rechtsweg belangt werden b) wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs oder anderweitige rechtliche Unterstützung als notwendig erweist c) wenn sie Betroffene eines Delikts, von Diskriminierung, von sexistischer oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind 3 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft gehandelt hat, kann die Anstellungsinstanz die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 31 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder über dessen Beendigung streben die Vertragsparteien eine Einigung an. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt die zuständige Stelle einen Entscheid. In dringenden Fällen sowie bei Pflichtverletzungen kann ein Entscheid ohne vorgängigen Einigungsversuch ergehen. 2 Abgewiesene Stellenbewerberinnen und ‑bewerber haben keinen Anspruch auf einen Entscheid. 3 Im Übrigen und vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieses Reglementes richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide gemäss Abs. 1 nach dem kantonalen Personal- und Verfahrensrecht.

Art. 32 Grundsätze

1 Die für den Vollzug dieses Reglementes zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig ist. 2 Personendaten müssen grundsätzlich bei den betroffenen Angestellten selbst beschafft werden. Dabei kommen die zuständigen Stellen ihren Informationspflichten nach. 3 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen. Erweisen sich Informationen des Personaldossiers bei periodischen Prüfungen als zur Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht mehr geeignet oder notwendig, so sind sie zu vernichten. 4 Nach dem Austritt von Angestellten bewahrt der Personaldienst die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf. Danach werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.

Art. 33 Personaldaten von Bewerberinnen und Bewerbern

1 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis geeignet und notwendig sind. 2 Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen. 3 Erfolgt keine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Eine weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person erlaubt.

Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten

1 In Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung über den Datenschutz dürfen Personendaten der Angestellten bekannt gegeben werden: a) den im Versicherungsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Versicherungsgesellschaften: die für die Bearbeitung der Versicherungsfälle notwendigen Personendaten b) für das interne Angestelltenverzeichnis, für Kontaktverzeichnisse und für ähnliche Publikationen: die vom Gemeinderat festgelegten, geeigneten und erforderlichen Personendaten 2 Der Personaldienst kann vorgesetzten Personen Personendaten von Angestellten, die sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigen, im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme

1 Der Personaldienst betreibt zentrale elektronische Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Sie dienen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement und nach dem Besoldungsreglement sowie den Ausführungsbestimmungen. 2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme. Er regelt insbesondere: a) die Organisation, den Betrieb und die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben b) die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte c) die Kategorien der gespeicherten Daten d) die Massnahmen der Datensicherheit

Art. 36 Übergeordnetes Recht

1 Im Übrigen richtet sich der Datenschutz nach dem übergeordneten Recht, so insbesondere die Rechte der Angestellten auf Einsicht in sie betreffende Personendaten sowie auf Berichtigung und Vernichtung von widerrechtlich bearbeiteten Personendaten.

Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze

1 Die Entlöhnung der Angestellten richtet sich nach dem Besoldungsreglement der Gemeinde Glarus Süd. 2 Mit dem Lohn werden, soweit er pfändbar ist, verrechnet: a) persönliche Beiträge an Personal- und Sozialversicherungen b) Taggeld-Kürzungen der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung 3 Ebenso können verrechnet werden: a) Rückforderungen der Gemeinde für im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährte Leistungen b) Gebühren für Parkplätze und für private Telefongespräche sowie weitere Entschädigungen für Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhältnis 4 Schadenersatz- oder Rückgriffforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden. 5 Weitere Lohnabzüge sind nur im Einverständnis mit der oder dem Angestellten zulässig.

Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze

1 Die Angestellten haben bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Die Lohnfortzahlung bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen bei Entstehung des Anspruchs. Bei im Stundenlohn beschäftigten Angestellten wird die Entschädigung während längstens 30 Tagen basierend auf dem individuell festgelegten Einsatzplan berechnet, danach oder bei Fehlen eines Einsatzplans basierend auf dem Durchschnitt der letzten sechs Monate des vor der Entstehung des Anspruchs bezogenen Lohns, bei kürzerer Anstellung auf demjenigen seit Stellenantritt. 3 Die Lohnfortzahlung ist auf 100% des Nettolohns, der vor Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs ausbezahlt wurde, beschränkt (Nettolohnausgleich bei Lohnersatzleistungen Dritter). In Fällen, in denen die Leistungspflicht eines Dritten besteht, ist die Lohnfortzahlung auf denjenigen Teil beschränkt, der durch den Dritten nicht gedeckt wird. Gegenüber dem Dritten tritt die Gemeinde bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Angestellten ein und ist berechtigt, diese selbstständig und direkt geltend zu machen. Von Dritten ausgerichtete Leistungen gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung auf die Gemeinde über.

Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall

1 Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn längstens während eines Jahres voll ausgerichtet. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Jahres gelangen 80 Prozent des Lohns für längstens weitere zwölf Monate zur Auszahlung. 2 Wird die Arbeitsleistung während der Probezeit wegen Krankheit oder Unfall ausgesetzt, wird der Lohn mindestens einen Monat voll ausgerichtet. 3 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit und Unfall erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist, der befristeten Einsatzdauer, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod. Vorbehalten bleiben weitergehende Leistungen Dritter. 4 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden: a) wenn die Versicherung ihre Leistungen gekürzt, eingestellt oder verweigert hat b) wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden der angestellten Person zurückzuführen ist oder sie sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat c) die angestellte Person Mitwirkungspflichten verletzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verweigert

Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten

1 Während obligatorischen schweizerischen Diensten (Militär, Feuerwehr, Zivilschutz, Zivildienst) von bis zu fünf Wochen pro Kalenderjahr erhalten die Angestellten das volle Gehalt. 2 Während des in die übliche Arbeitszeit fallenden Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feuerwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht jedoch Feuerwehrübungen. 3 Bei anderweitigen Dienstleistungen erhalten unterstützungspflichtige Angestellte 90 Prozent, die übrigen Angestellten 80 Prozent des Gehalts, wie: a) während der Dauer einer Rekrutenschule b) während eines Durchdienerdienstes c) bei Beförderungsdiensten d) bei gleichwertigen Einsätzen im Dienste der Allgemeinheit, insbesondere bei Rettungs- und Hilfsdiensten, während längstens vier Wochen pro Kalenderjahr

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