Law

Personalreglement

Glarus Süd · 1.7-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Glarus SüdFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 4132edb5767663df4a6dc3d696e7cf0e06e97bbabcbfce54db05abbd58b26c41

Contents: 80 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personalpolitik
  3. Art. 3 Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung
  4. Art. 4 Eingliederungsmassnahmen
  5. Art. 5 Anstellungsinstanzen
  6. Art. 6 Personaldienst
  7. Art. 7 Anlauf- und Meldestelle
  8. Art. 8 Art der Anstellung
  9. Art. 9 Dauer
  10. Art. 10 Probezeit
  11. Art. 11 Publikation der Stellen
  12. Art. 12 Arbeitsvertrag
  13. Art. 13 Wohnsitz
  14. Art. 14 Beendigungsarten, Freistellung
  15. Art. 15 Kündigung: Allgemeines
  16. Art. 16 Kündigungsfristen und ‑termine
  17. Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten
  18. Art. 18 Kündigungsschutz
  19. Art. 19 Ablauf einer befristeten Anstellung
  20. Art. 20 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
  21. Art. 21 Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
  22. Art. 22 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen
  23. Art. 23 Vorzeitige Alterspensionierung: a. Allgemeines
  24. Art. 24 Vorzeitige Alterspensionierung: b. Übergangsrente
  25. Art. 25 Vorzeitige Alterspensionierung: c. Einlage in Pensionskasse
  26. Art. 26 Erreichen der Altersgrenze, aufgeschobene Pensionierung
  27. Art. 27 Entschädigung bei Stellenaufhebung
  28. Art. 28 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  29. Art. 29 Anhörung vor personalrechtlichen Anordnungen
  30. Art. 30 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
  31. Art. 31 Rechtsschutz
  32. Art. 32 Grundsätze
  33. Art. 33 Personaldaten von Bewerberinnen und Bewerbern
  34. Art. 34 Bekanntgabe von Personendaten
  35. Art. 35 Personalmanagement- und Lohnadministrationssysteme
  36. Art. 36 Übergeordnetes Recht
  37. Art. 37 Entlöhnung: Grundsätze
  38. Art. 38 Lohnfortzahlung: Grundsätze
  39. Art. 39 Lohn während Krankheit und Unfall
  40. Art. 40 Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderen Diensten
  41. Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
  42. Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils
  43. Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder
  44. Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption
  45. Art. 45 Arbeitsfreie Tage
  46. Art. 46 Ferien
  47. Art. 47 Bezug von Ferien
  48. Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs
  49. Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
  50. Art. 50 Bezahlter Urlaub
  51. Art. 51 Unbezahlter Urlaub
  52. Art. 52 Arbeitszeugnis
  53. Art. 53 Mobiles Arbeiten
  54. Art. 54 Mitwirkung der Angestellten, Sozialpartnerschaft
  55. Art. 55 Vorschlagswesen
  56. Art. 56 Weitere Leistungen
  57. Art. 57 Sorgfalts- und Treuepflicht
  58. Art. 58 Geheimhaltungspflicht
  59. Art. 59 Ausstandspflicht
  60. Art. 60 Verbot der Annahme von Geschenken
  61. Art. 61 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
  62. Art. 62 Arbeitszeit
  63. Art. 63 Meldepflicht
  64. Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung
  65. Art. 65 Sicherheit und Ausrüstung
  66. Art. 66 Grundsätze
  67. Art. 67 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung
  68. Art. 68 Mitarbeitergespräch
  69. Art. 69 Zuweisung anderer Arbeit
  70. Art. 70 Massnahmen bei Pflichtverletzung
  71. Art. 71 Administrativuntersuchung
  72. Art. 72 Vorsorgliche Massnahmen
  73. Art. 73 Krankentaggeldversicherung
  74. Art. 74 Unfallversicherung
  75. Art. 75 Berufliche Versorge
  76. Art. 76 Haftpflichtversicherung
  77. Art. 77 Weitere Versicherungen
  78. Art. 78 Ausführungs- und abweichende Vorschriften
  79. Art. 79 Ergänzendes Recht
  80. Art. 80 Übergangsbestimmungen

80 provisions

Art. 41 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1 Bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder besteht für die Angestellte ein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Dieser beginnt am Tag der Niederkunft und dauert, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft noch besteht und solange es andauert, 98 Tage (14 Wochen). Bei einem länger dauernden Spitalurlaub eines Neugeborenen verlängert er sich entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. 2 Erlischt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vor Ablauf des Mutterschaftsurlaubs, so besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Gemeinde kein Lohnanspruch gemäss Abs. 1.

Art. 42 Lohnfortzahlung des anderen Elternteils

1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 10 Arbeitstagen, der innert sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden muss, hat: a) der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines oder mehrerer Kinder dessen bzw. deren rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen bzw. deren rechtlicher Vater wird b) die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines oder mehrerer Kinder dessen bzw. deren rechtlicher anderer Elternteil ist 2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung sachgemäss angewendet.

Art. 43 Lohnfortzahlung bei Betreuung kranker oder verunfallter Kinder

1 Angestellte können für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes bezahlten Urlaub beziehen, soweit sie für diese Periode Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung haben. 2 Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Stehen beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von sieben Wochen. Die Eltern können eine davon abweichende Aufteilung des Urlaubs vereinbaren.

Art. 44 Lohnfortzahlung bei Adoption

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von weniger als vier Jahre alten Kindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens 10 Arbeitstagen gewährt. 2 Die Bestimmungen über die Adoptionsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung werden sachgemäss angewendet.

Art. 45 Arbeitsfreie Tage

1 Den Sonntagen gleichgestellte, bezahlte Feiertage sind: Neujahrstag, Näfelser Fahrt, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, 1. August, 1. November, Weihnachtstag und 26. Dezember. 2 Die Samstage sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei und bezahlt sind: 2. Januar, Pfingstmontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember. 3 Wer aus betrieblichen Gründen an arbeitsfreien Tagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer.

Art. 46 Ferien

1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Lebensjahr erfüllt wird, 27 Arbeitstage b) ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 32 Arbeitstage 2 Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Ferienanspruch nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr und wird auf halbe Tage gerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten. 3 Die Ferienregelung für Angestellte im Stundenlohn ist Gegenstand des Arbeitsvertrags.

Art. 47 Bezug von Ferien

1 Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beeinträchtigt werden, wobei auf die Wünsche der Angestellten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. 2 Die Ferien sollen vorab der Erholung dienen. Sie sind grundsätzlich in ganzen Wochen, davon mindestens einmal jährlich zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen. 3 Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so dürfen im Einverständnis mit der vorgesetzten Stelle höchstens zehn Ferientage übertragen werden. Diese müssen im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahrs bezogen werden. 4 Die Anstellungsinstanz bestimmt über die Übertragung einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Bezugsdauer. 5 Angestellte, die in den Ferien erkranken oder verunfallen, können die Ferien nachbeziehen, sofern ein Arztzeugnis vorliegt. 6 Bei Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erfolgt ein Unterbruch des Ferienbezugs.

Art. 48 Kürzung des Ferienanspruchs

1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Arbeitsaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall von insgesamt länger als drei Monaten wird der Ferienanspruch unabhängig vom Kalenderjahr für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. 2 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Arbeitsaussetzungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Arbeitsaussetzung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt. 3 Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird die Ferienkürzung vom Ferienanspruch des folgenden Kalenderjahres abgezogen.

Art. 49 Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien

1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können. 2 Endet das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalls, werden die Ferien nicht abgegolten.

Art. 50 Bezahlter Urlaub

1 Den Angestellten wird in den folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt: a) für die eigene Heirat 2 Arbeitstage b) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitgliedes des Haushaltes, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt, bis 3 Arbeitstage pro Fall, maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr c) bei Todesfall des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern 3 Arbeitstage d) bei Todesfall in der Verwandtschaft oder einer nahestehenden Person die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens 1 Arbeitstag e) bei Wohnungswechsel in ungekündigtem und in unbefristetem Arbeitsverhältnis 1 Arbeitstag f) für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr g) * für Jugendurlaub im Sinne von Art. 329e OR bis 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die beanspruchte Arbeitszeit ist möglichst gering zu halten. Massgebend für den konkreten Anspruch ist der jeweilige Beschäftigungsgrad. Fällt der Kurs bei Lehrpersonen in die unterrichtsfreie Zeit, wird die Entschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung direkt an die Lehrperson ausbezahlt 2 In begründeten Ausnahmefällen kann in weiteren Fällen oder in weitergehendem Umfang bezahlter Urlaub bewilligt werden. 3 Bei überwiegenden arbeitgeberseitigen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen gemacht werden.

Art. 51 Unbezahlter Urlaub

1 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann die Anstellungsinstanz unbezahlten Urlaub gewähren.

Art. 52 Arbeitszeugnis

1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. 2 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 53 Mobiles Arbeiten

1 Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten, einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu erledigen. 2 Soweit es betrieblich sinnvoll ist, prüfen die Vorgesetzten mobiles Arbeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf mobiles Arbeiten.

Art. 54 Mitwirkung der Angestellten, Sozialpartnerschaft

1 Die Angestellten haben das Recht, in Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung mitzuwirken. 2 Sie nehmen dieses Recht durch die Personalvertretung wahr. Diese vertritt die Anliegen und Interessen der Angestellten gegenüber dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung. 3 Der Gemeinderat pflegt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis zur Personalvertretung. Insbesondere lädt er sie zu Besprechungen und Stellungnahmen ein, wertet die Rückmeldungen aus und beantwortet diese. 4 Der Gemeinderat regelt das Weitere, so insbesondere die weiteren Rechte, die Pflichten und die Bestellung der Personalvertretung. Er bezieht die Angestellten in geeigneter Weise in die Erarbeitung dieser Regelungen ein.

Art. 55 Vorschlagswesen

1 Die Angestellten können Vorschläge zur Verbesserung des Verwaltungsbetriebs einreichen. 2 Für zur Realisierung gelangende Verbesserungsvorschläge kann eine Prämie ausgerichtet werden.

Art. 56 Weitere Leistungen

1 Die Gemeinde kann den Angestellten in begründeten Fällen Naturalleistungen oder Vergünstigungen ausrichten.

Art. 57 Sorgfalts- und Treuepflicht

1 Die Angestellten sind verpflichtet, die ihnen übertragene Arbeit persönlich, rechtskonform, sorgfältig und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Qualitätsvorgaben und Prozessabläufe sind einzuhalten. 2 Die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung und im Sinne der Stellenbeschriebe sowie allfälliger zusätzlicher Vorgaben kundenfreundlich, zuverlässig, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig. Sie arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 3 Sie setzen sich verantwortungsbewusst für die Interessen der Gemeinde ein und unterlassen auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit alles, was die Interessen der Gemeinde und die gute Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde beeinträchtigen könnte. 4 Die Angestellten eignen sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an.

Art. 58 Geheimhaltungspflicht

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3 Der Gemeinderat regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Mitwirkung von Angestellten in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und für die Information der Öffentlichkeit. 4 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Meldungen an die Anlauf- und Meldestelle nach Art. 7 sowie spezialgesetzliche Anzeige- und Meldepflichten.

Art. 59 Ausstandspflicht

1 Angestellte, die an einem Entscheid mitwirken, treten bei Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss der kantonalen Gesetzgebung in den Ausstand. 2 Sie überweisen die Angelegenheit ihrer vorgesetzten Stelle.

Art. 60 Verbot der Annahme von Geschenken

1 Die Angestellten dürfen für ihre Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen und annehmen. 2 Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen: a) vom Gemeinderat beschlossene oder bewilligte Personalvergünstigungen Dritter b) von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugsbedingungen c) Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen 3 Die Angestellten haben die vorgesetzte Stelle zu informieren, wenn ihnen Geschenke, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnungen oder sonstige Vergünstigungen angeboten werden: a) bei denen Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht b) bei denen ein Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann c) die über das sozial Übliche oder den Grenzwert gemäss Abs. 2 lit. c hinausgehen 4 In Fällen nach Abs. 3 bestimmt die vorgesetzte Stelle über das weitere Vorgehen.

Art. 61 Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amts ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. 2 Die Angestellten haben die Nomination, Annahme oder Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern dem Personaldienst und der Anstellungsinstanz vorgängig zu melden. Der Gemeinderat legt die Ausnahmen von der Meldepflicht fest. 3 Eine Bewilligung der Anstellungsinstanz ist erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Der Gemeinderat kann die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände ausdehnen. 4 Die Anstellungsinstanz kann: a) die Bewilligung mit Auflagen, insbesondere zur Kompensation der beanspruchten Arbeitszeit oder zur Ablieferung erzielter Einnahmen, verbinden b) die erteilte Bewilligung in begründeten Fällen wieder entziehen

Art. 62 Arbeitszeit

1 Der Gemeinderat legt die zu leistende Sollarbeitszeit fest, dies auf der Basis von 42 Wochenstunden bei einem Vollpensum. 2 Ferner legt der Gemeinderat die Arbeitszeitmodelle und ‑varianten fest und regelt insbesondere die Einteilung der Arbeitszeit, die Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle sowie den Anspruch auf den Ausgleich und/oder die Vergütung von angeordneter Mehrarbeit, Nacht-, Ruhetags- und Pikettdienst. 3 Er kann für einzelne Personalgruppen von der Sollarbeitszeit und den Ruhetagsbestimmungen abweichen, die er für das Gesamtpersonal festlegt, wenn übergeordnetes Recht, aussergewöhnliche Betriebszeiten bzw. Betriebsbedingungen, insbesondere in Saisonbetrieben, oder der Einfluss des Schulbetriebs dies erforderlich machen. 4 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Betrieb erfordert und soweit es zumutbar ist.

Art. 63 Meldepflicht

1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle Änderungen von Personendaten und weiteren Angaben, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung oder für die Nachführung der Personalakten erforderlich sind, dem Personaldienst unverzüglich schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form mitzuteilen. 2 Die Angestellten haben die vorgesetzte Stelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt über längere Abwesenheiten (Militärdienst, Spitalaufenthalt usw.) zu orientieren. 3 Die Angestellten haben der vorgesetzten Stelle unverzüglich insbesondere folgende Vorkommnisse zu melden: a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall und allfällige diesbezügliche Leistungen Dritter c) einen Unfall, auch wenn dieser keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte 4 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als drei Arbeitstagen sind unverzüglich mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei einer Häufung von Kurzabsenzen und in begründeten Fällen können die vorgesetzte Stelle oder der Personaldienst ein Arztzeugnis auch dann verlangen, wenn die Abwesenheit im Einzelfall weniger als drei Arbeitstage beträgt. 5 Bei verspäteter Anzeige, unwahren Angaben oder ungenügendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit kann die Gemeinde die arbeitgeberseitigen Leistungen reduzieren oder verweigern. Zudem bleiben disziplinarische Massnahmen vorbehalten.

Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Begründet sind namentlich Untersuchungen: a) zur Prüfung einer Berufsinvalidität b) aus personalrechtlichen Gründen 3 Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus personalrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle beauftragt werden.

Art. 65 Sicherheit und Ausrüstung

1 Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen und die weiteren Anweisungen zum Gebrauch des ihnen überlassenen Materials zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen. 2 Sie können zum Tragen von Uniformen oder Arbeitskleidern verpflichtet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 66 Grundsätze

1 Die Gemeinde fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung der Angestellten. Diese können auch zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. 2 Die Gemeinde übernimmt die Kosten entsprechend der Interessenslage ganz oder teilweise. Sie kann die Kostenübernahme sowohl von Rückerstattungspflichten als auch von der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses über eine bestimmte Zeit abhängig machen.

Art. 67 Vorgesetzte und ihre Führungsverantwortung

1 Die Vorgesetzten sind verantwortlich für einen effektiven und effizienten Personaleinsatz sowie für die Einhaltung von Vorgaben und Leistungsvereinbarungen. Sie führen ihre Angestellten zielgerichtet und kooperativ und erfüllen stufengerecht alle wesentlichen Führungsfunktionen. 2 Sie begegnen ihren Angestellten mit Respekt und verhalten sich vorbildlich. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzte wahr und sorgen für den Schutz der physischen und psychischen Integrität ihrer Angestellten. 3 Die Vorgesetzten besitzen das betriebliche und fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Angestellten. 4 Wenn Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht genügen, treffen die zuständigen Vorgesetzten zur Behebung der Mängel geeignete Massnahmen, welche erforderlichenfalls auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten können (Art. 17 und 20). 5 Vorgesetzte müssen sich vor der Übernahme von Führungsfunktionen über ihre Führungsqualifikation ausweisen oder zeitnah eine geeignete Führungsausbildung besuchen.

Art. 68 Mitarbeitergespräch

1 Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung. Bei Führungskräften ist zusätzlich die Führungsfähigkeit zu beurteilen. 2 Ein Mitarbeitergespräch ist vor Beendigung der Probezeit und anschliessend mindestens jährlich zu führen. 3 Sind Angestellte mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den in Abs. 1 aufgeführten Punkten nicht einverstanden, können sie ein Gespräch mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen.

Art. 69 Zuweisung anderer Arbeit

1 Wenn die Verhältnisse es erfordern, können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat Angestellten eine andere oder neue, ihren Fähigkeiten und ihrer Eignung entsprechende Tätigkeit zuweisen. 2 Führt diese Änderung zu einer Kürzung der Entlöhnung oder zu einer anderen wesentlichen Änderung der Rechtsstellung, so sind die Vorschriften über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. 3 Den einzelnen Angestellten kann auch ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

Art. 70 Massnahmen bei Pflichtverletzung

1 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung der oder des Angestellten können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat zwecks Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) Verweis b) Nichtgewähren einer Lohnerhöhung c) Lohnkürzung d) Zuweisung von anderen Aufgaben oder Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich, mit oder ohne Lohnkürzung e) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 71 Administrativuntersuchung

1 Bestehen Anhaltspunkte, dass Pflichten verletzt worden sind, können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.

Art. 72 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat treffen die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist. 2 Insbesondere können die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat Angestellte vorsorglich freistellen, wenn: a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist b) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern c) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen 3 Die Anstellungsinstanz oder der Gemeinderat können für diese Zeit den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder einstellen. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, sind die gekürzten oder eingestellten Leistungen nachträglich zu vergüten, wenn die Entschädigung nicht anderweitig erfolgt. 4 Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 73 Krankentaggeldversicherung

1 Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht, schliesst die Gemeinde für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung ab. 2 Die entsprechenden Prämien sind je zur Hälfte von der Gemeinde und den Angestellten zu tragen. 3 Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag.

Art. 74 Unfallversicherung

1 Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. 2 Die Gemeinde versichert die Angestellten gegen Berufsunfälle und trägt die Prämien. 3 Angestellte, die pro Woche mindestens acht Stunden arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wobei die entsprechenden Prämien je zur Hälfte von der Gemeinde und den Angestellten zu tragen sind.

Art. 75 Berufliche Versorge

1 Die Angestellten sind gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei den Personalvorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeberin gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. 2 Die Angestellten sind nach Massgabe der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet und zum Bezug der Vorsorgeleistungen berechtigt. 3 Die Versicherungsbedingungen der Vorsorgeeinrichtungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Art. 76 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftung für Schäden, den Angestellte der Gemeinde ihr oder Dritten zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz. 2 Für die Schadloshaltung von Angestellten, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Verrichtungen Schaden verursacht haben, sind die Art. 22a f. des Staatshaftungsgesetzes sinngemäss anwendbar. 3 Die Gemeinde schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Sie trägt die Prämien.

Art. 77 Weitere Versicherungen

1 Der Gemeinderat kann zur Absicherung besonderer Risiken für die Angestellten weitere Versicherungen abschliessen. Er legt die Tragung der Prämien fest.

Art. 78 Ausführungs- und abweichende Vorschriften

1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieses Reglementes. 2 Er regelt soweit erforderlich namentlich: a) die Arbeitszeit, die Arbeitsformen und das mobile Arbeiten b) die Ferien, den Urlaub und arbeitsfreie Tage c) die Mitarbeitergespräche d) die Aus- und Weiterbildung und die Leistungen der Gemeinde in diesem Zusammenhang e) die Lohnfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung f) die Ausrüstung des Personals mit dem Material, das zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist g) die Ausrichtung von Naturalleistungen oder Vergünstigungen h) den Datenschutz und die Datenbearbeitung i) die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und insbesondere die Mitwirkung der Personalabteilung bei Entscheiden in solchen Angelegenheiten 3 Für einzelne Personalkategorien kann der Gemeinderat ergänzende bzw. von den Bestimmungen dieses Reglementes abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 79 Ergänzendes Recht

1 Enthalten dieses Reglement oder dessen Ausführungsbestimmungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen für eine Materie keine Regelung, werden die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Glarus sinn- und sachgemäss angewendet.

Art. 80 Übergangsbestimmungen

1 Für alle beim Inkrafttreten dieses Reglementes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt dieses Reglementes und seine Ausführungsbestimmungen. 2 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieses Reglementes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht. 3 Insoweit und solange neue Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen derartigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Reglement nicht widersprechen. 4 Mahnungen, Verweise und dergleichen nach bisherigem Recht sind Verweisen im Sinne des revidierten Rechts gleichgestellt. Das Inkrafttreten des neuen Rechts führt nicht zur vorzeitigen Beendigung von laufenden Bewährungsfristen und dergleichen.

← Find another law

Personalreglement