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Verordnung über die Organisation des Gemeinderates und der weiteren Gemeindebehörden sowie der Gemeindeverwaltung (Organisationsverordnung)

Glarus Süd · 1.6-1 · communal act

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Aufgabenerfüllung als Kollegium
  4. Art. 4 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Allgemeinen
  5. Art. 5 Übertragung von Anstellungsbefugnissen
  6. Art. 6 Übertragung von Finanzbefugnissen
  7. Art. 7 Präsidiale Leitung des Gemeinderates
  8. Art. 8 Rollen der Ratsmitglieder im Kollegium
  9. Art. 9 Zuweisung der Departementsvorsteherschaften
  10. Art. 10 Strategische Planung
  11. Art. 11 Geschäftsplanung
  12. Art. 12 Geschäfte
  13. Art. 13 Berechtigung zur Einreichung von Anträgen zuhanden des Gemeinderates
  14. Art. 14 Konsultation, Mitberichtsverfahren und Vernehmlassung
  15. Art. 15 Vorprüfung von Erlassen
  16. Art. 16 Inhalt der Anträge; Einreichungsfrist
  17. Art. 17 Vorgehen bei Eingaben Dritter
  18. Art. 18 Vorgehen bei Rechtsverfahren
  19. Art. 19 Sitzungstermine; ausserordentliche Sitzungen
  20. Art. 20 Traktandenliste; Sitzungsunterlagen
  21. Art. 21 Sitzungsteilnehmende; Ausschluss der Öffentlichkeit
  22. Art. 22 Vorgehen in Ausstandfällen
  23. Art. 23 Beratung; Beschlussverfahren
  24. Art. 24 Sitzungsprotokoll
  25. Art. 25 Zeichnungsberechtigung für den Gemeinderat
  26. Art. 26 Präsidialverwaltung und Departemente; Aufgabenbereiche
  27. Art. 27 Nachgeordnete Verwaltungseinheiten; Detailorganisation
  28. Art. 28 Neue Aufgabenzuweisungen; fallweise Zuweisungen
  29. Art. 29 Nachführung
  30. Art. 30 Planung der Präsidialverwaltung und der Departemente
  31. Art. 31 Zusammenarbeit von Verwaltungseinheiten
  32. Art. 32 Stabs- und Querschnittsaufgaben von Verwaltungseinheiten
  33. Art. 33 Strategische Führung von Präsidialverwaltung und Departementen
  34. Art. 34 Operative Leitung der Verwaltungseinheiten
  35. Art. 35 Leiterkonferenz
  36. Art. 36 Zeichnungsberechtigungen; besondere Eröffnungsformen
  37. Art. 37 Visierung von Ausgabenbelegen
  38. Art. 38 Controlling
  39. Art. 39 Wahrnehmung
  40. Art. 40 Externe Kommunikation
  41. Art. 41 Interne Kommunikation
  42. Art. 42 Koordination; Kommunikationsvorgaben
  43. Art. 43 Wahl der Vertretungen
  44. Art. 44 Entschädigung der Vertretungen; Schadloshaltung
  45. Art. 45 Vom Gemeinderat bestellte Behörden
  46. Art. 46 Schule
  47. Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13864_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13864_2_1_c">[1]</a>
  48. Art. 48 Übergangsbestimmung

48 provisions

Art. 41 Interne Kommunikation

1 Der Gemeinderat sowie die Präsidialverwaltung und die Departemente kommunizieren mit den übrigen Verwaltungseinheiten und den Verwaltungsangestellten nach Bedarf über Lagebeurteilungen, Vorhaben und laufende Geschäfte. Kommunikationsmittel sind namentlich Rundschreiben und Orientierungen an Zusammenkünften. Für die Zuständigkeiten gilt Art. 40 Abs. 2 Satz 2, sowie die Abs. 4 und 5 sinngemäss.

Art. 42 Koordination; Kommunikationsvorgaben

1 Die Gemeindekanzlei koordiniert die Kommunikationstätigkeit zwischen Gemeinderat und nachgeordneten Verwaltungseinheiten. 2 Der Gemeinderat erlässt Vorgaben zur externen und internen Kommunikation. Er überprüft periodisch die Bewährung und nimmt die notwendigen Änderungen vor.

Art. 43 Wahl der Vertretungen

1 Die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten vom Gemeinderat gewählt. 2 Er kann seine Wahlbefugnis auf Verwaltungseinheiten übertragen.

Art. 44 Entschädigung der Vertretungen; Schadloshaltung

1 Entschädigungen und Sitzungsgelder, die Mitglieder des Gemeinderates oder Angehörige des Verwaltungspersonals für ihre Tätigkeit in der betreffenden Organisation erhalten, stehen grundsätzlich denselben zu. Davon ausgenommen sind die Leitung der Schulkommission (Art. 39 Abs. 1 Gemeindeordnung) sowie die weiteren Vertretungen der Gemeinde, die unter den Aufgabenkernbereich des betreffenden Gemeinderatsmitglieds oder Verwaltungsangehörigen fallen. 2 Der Gemeinderat kann für bestimmte Vertretungsaufgaben Regelungen vorsehen, die von Abs. 1 abweichen. 3 Die Schadloshaltung von Vertretungen im Haftungsfällen richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz.

Art. 45 Vom Gemeinderat bestellte Behörden

1 Für die vom Gemeinderat bestellten Kommissionen und Ausschüsse sind die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a) Sitzungen und Beschlussverfahren (Kapitel 2.3) b) Protokollierung der Sitzungen und Mitteilung der Beschlüsse (Kapitel 2.4) mit der Ausnahme, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin erfolgt 2 Sie unterstehen zudem der Weisungsbefugnis der Gemeindekanzlei bezüglich Protokollierung sowie Aufbewahrung und Archivierung der Akten (Art. 32 Abs. 1 Satz 2). 3 Für die ständigen Behörden sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen betreffenden den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a) Planung, Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Kapitel 2.2 Art. 10 u. 11 sowie 19 u. 20) b) Überprüfung der Zielerreichung (Kapitel 4) c) Kommunikation (Kapitel V) 4 Vorbehalten bleiben Spezialvorschiften für die betreffenden Behörden.

Art. 46 Schule

1 Die Aufgabenteilung zwischen der Schulkommission und dem Gemeinderat sowie den mit dem Schulwesen befassten Einheiten der Gemeindeverwaltung richten sich nach dem Bildungsgesetz, der Gemeindeordnung und den Spezialvorschriften für die Schule. 2 Für die mit dem Schulwesen befassten Einheiten der Zentralverwaltung gilt die vorliegende Verordnung. 3 Für alle Schulorgane gelten die Bestimmungen über: a) die Weisungsbefugnis der Gemeindekanzlei zur Protokollierung sowie Aufbewahrung und Archivierung der Akten (Art. 32 Abs. 1 Satz 2) b) die Begleitung in Personalfragen durch den Personaldienst (Art. 32 Abs. 2) c) die Begleitung im Finanzbereich durch die Abteilung Finanzen (Art. 32 Abs. 3) 4 Für die Schulkommission sind, soweit keine Spezialvorschriften bestehen, zusätzlich die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar: a) Planung, Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Abschnitt II.2 Art. 10 u. 11 sowie 19 u. 20.) b) Sitzungen und Beschlussverfahren (Kapitel 2.3) c) Protokollierung und Mitteilung der Beschlüsse (Kapitel 2.4) mit der Ausnahme, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin erfolgt d) Überprüfung der Zielerreichung (Kapitel 4) e) Kommunikation (Kapitel 5) 5 Im Übrigen richtet sich die interne Organisation der Schulangebote nach den Spezialvorschriften für die Schule.

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13864_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13864_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13864_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13864_2_1_c">[1]</a>

Art. 48 Übergangsbestimmung

1 Der Gemeinderat entscheidet über alle Fragen, die sich beim Übergang von der bisherigen zur neuen Verwaltungsorganisation ergeben.

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