1
Der Gemeinderat sowie die Präsidialverwaltung und die Departemente kommunizieren mit den übrigen Verwaltungseinheiten und den Verwaltungsangestellten nach Bedarf über Lagebeurteilungen, Vorhaben und laufende Geschäfte. Kommunikationsmittel sind namentlich Rundschreiben und Orientierungen an Zusammenkünften. Für die Zuständigkeiten gilt Art. 40 Abs. 2 Satz 2, sowie die Abs. 4 und 5 sinngemäss.
Art. 42 Koordination; Kommunikationsvorgaben
1
Die Gemeindekanzlei koordiniert die Kommunikationstätigkeit zwischen Gemeinderat und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2
Der Gemeinderat erlässt Vorgaben zur externen und internen Kommunikation. Er überprüft periodisch die Bewährung und nimmt die notwendigen Änderungen vor.
Art. 43 Wahl der Vertretungen
1
Die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten vom Gemeinderat gewählt.
2
Er kann seine Wahlbefugnis auf Verwaltungseinheiten übertragen.
Art. 44 Entschädigung der Vertretungen; Schadloshaltung
1
Entschädigungen und Sitzungsgelder, die Mitglieder des Gemeinderates oder Angehörige des Verwaltungspersonals für ihre Tätigkeit in der betreffenden Organisation erhalten, stehen grundsätzlich denselben zu. Davon ausgenommen sind die Leitung der Schulkommission (Art. 39 Abs. 1 Gemeindeordnung) sowie die weiteren Vertretungen der Gemeinde, die unter den Aufgabenkernbereich des betreffenden Gemeinderatsmitglieds oder Verwaltungsangehörigen fallen.
2
Der Gemeinderat kann für bestimmte Vertretungsaufgaben Regelungen vorsehen, die von Abs. 1 abweichen.
3
Die Schadloshaltung von Vertretungen im Haftungsfällen richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz.
Art. 45 Vom Gemeinderat bestellte Behörden
1
Für die vom Gemeinderat bestellten Kommissionen und Ausschüsse sind die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar:
a)
Sitzungen und Beschlussverfahren (Kapitel 2.3)
b)
Protokollierung der Sitzungen und Mitteilung der Beschlüsse (Kapitel 2.4) mit der Ausnahme, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin erfolgt
2
Sie unterstehen zudem der Weisungsbefugnis der Gemeindekanzlei bezüglich Protokollierung sowie Aufbewahrung und Archivierung der Akten (Art. 32 Abs. 1 Satz 2).
3
Für die ständigen Behörden sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen betreffenden den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar:
a)
Planung, Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Kapitel 2.2 Art. 10 u. 11 sowie 19 u. 20)
b)
Überprüfung der Zielerreichung (Kapitel 4)
c)
Kommunikation (Kapitel V)
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Vorbehalten bleiben Spezialvorschiften für die betreffenden Behörden.
Art. 46 Schule
1
Die Aufgabenteilung zwischen der Schulkommission und dem Gemeinderat sowie den mit dem Schulwesen befassten Einheiten der Gemeindeverwaltung richten sich nach dem Bildungsgesetz, der Gemeindeordnung und den Spezialvorschriften für die Schule.
2
Für die mit dem Schulwesen befassten Einheiten der Zentralverwaltung gilt die vorliegende Verordnung.
3
Für alle Schulorgane gelten die Bestimmungen über:
a)
die Weisungsbefugnis der Gemeindekanzlei zur Protokollierung sowie Aufbewahrung und Archivierung der Akten (Art. 32 Abs. 1 Satz 2)
b)
die Begleitung in Personalfragen durch den Personaldienst (Art. 32 Abs. 2)
c)
die Begleitung im Finanzbereich durch die Abteilung Finanzen (Art. 32 Abs. 3)
4
Für die Schulkommission sind, soweit keine Spezialvorschriften bestehen, zusätzlich die folgenden Bestimmungen betreffend den Gemeinderat im übertragenen Sinne anwendbar:
a)
Planung, Sitzungstermine und ausserordentliche Sitzungen, Traktandenliste und Sitzungsunterlagen (Abschnitt II.2 Art. 10 u. 11 sowie 19 u. 20.)
b)
Sitzungen und Beschlussverfahren (Kapitel 2.3)
c)
Protokollierung und Mitteilung der Beschlüsse (Kapitel 2.4) mit der Ausnahme, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin erfolgt
d)
Überprüfung der Zielerreichung (Kapitel 4)
e)
Kommunikation (Kapitel 5)
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Im Übrigen richtet sich die interne Organisation der Schulangebote nach den Spezialvorschriften für die Schule.