Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt,
die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden
Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
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10 Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 42
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen
mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des
Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen
Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können
im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf
maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel
9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des
Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43
Beitritt weiterer Kantone
1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme.
Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
Art. 44
Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren
auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu,
dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge
bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die
betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
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5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung
der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.
Art. 45
Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter
den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
A1 Anhang 1: Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer
prozentualen Beitragspflicht gemäss Artikel 24 in Verbindung mit
der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge (gemäss Artikel
42)
Art. A1-1
a Jahresbudget IPH 13'654'000.00
1. ./. Botschaftsschutz 400'000.00
2. ./. Polizeidienstangestellte 320'000.00
3. ./. Gemeindepolizei 320'000.00
4. ./. Übrige Dienstleistung1) 240'000.00
b Gesamtbeiträge der Partner gemäss Artikel 24 12'374'000.00
2 Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Artikel 24
Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan-Erfolgsrechnung vom
25. Juni 2003
Aargau 12,7 1'571'498.00
1) Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der
Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Artikel 29 Absatz 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
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Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Artikel 24
Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan-Erfolgsrechnung vom
25. Juni 2003
Basel-Land 8,8 1'088'912.00
Basel-Stadt 14,7 1'818'978.00
Bern Kanton 22,1 2'734'654.00
Luzern Kanton 9,4 1'163'156.00
Nidwalden 1,5 185'610.00
Obwalden 1,0 123'740.00
Solothurn 9,0 1'113'660.00
Schwyz 4,0 494'960.00
Uri 1,2 148'488.00
Zug 3,5 433'090.00
Stadt Bern 9,2 1'138'408.00
Stadt Luzern 2,9 358'846.00
Total 100 12'374'000.00
3 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Artikel 24 Absatz 4 aktualisiert.
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Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-57
559.12-1 18
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.06.2003 01.01.2005 Erstfassung 04-57