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Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Bern · 559.12-1 · intercantonal agreement

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45

45 provisions

Art. 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 559.12-1 14 10 Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 42

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Artikel 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Artikel 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitritt weiterer Kantone 1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 15 559.12-1 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. A1 Anhang 1: Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Artikel 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge (gemäss Artikel 42) Art. A1-1 a Jahresbudget IPH 13'654'000.00 1. ./. Botschaftsschutz 400'000.00 2. ./. Polizeidienstangestellte 320'000.00 3. ./. Gemeindepolizei 320'000.00 4. ./. Übrige Dienstleistung1) 240'000.00 b Gesamtbeiträge der Partner gemäss Artikel 24 12'374'000.00 2 Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Artikel 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12,7 1'571'498.00 1) Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Artikel 29 Absatz 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. 559.12-1 16 Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilsschlüssel nach Artikel 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan-Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Basel-Land 8,8 1'088'912.00 Basel-Stadt 14,7 1'818'978.00 Bern Kanton 22,1 2'734'654.00 Luzern Kanton 9,4 1'163'156.00 Nidwalden 1,5 185'610.00 Obwalden 1,0 123'740.00 Solothurn 9,0 1'113'660.00 Schwyz 4,0 494'960.00 Uri 1,2 148'488.00 Zug 3,5 433'090.00 Stadt Bern 9,2 1'138'408.00 Stadt Luzern 2,9 358'846.00 Total 100 12'374'000.00 3 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Artikel 24 Absatz 4 aktualisiert. 17 559.12-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-57 559.12-1 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.06.2003 01.01.2005 Erstfassung 04-57

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