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Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Confederation · 916.202.1 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
  3. Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
  4. Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
  5. Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko
  6. Art. 5a Anerkennung gleichwertiger Massnahmen
  7. Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
  8. Art. 7 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1. 2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832).

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832). SR 916.201

Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko

Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3371).

Art. 5a Anerkennung gleichwertiger Massnahmen

Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 397). SR 916.201

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben. [AS 2017 7587; 2018 847 Ziff. II, 2383; 2019 1819]

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft

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