Law

Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

Appenzell Ausserrhoden · 751.223 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 30a0dab13bd4e9b3bfc6ee9e8ea3b105ceee3048411e01aba0c36d80fb917d60

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Konzessionsbedingungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 8 Art. 7 * …
  8. Art. 10
  9. Art. 11

9 provisions

Art. 1 Konzessionsbedingungen (1.)

1 Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1952 für die Dauer von 50 Jahren erneuert, und zwar von Kote 947,80 m (Wehrkrone) bis zu Kote 867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr. 1) SR 721.80 2) aGS I/26; heute Art. 209 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211. 1) 751.223 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 2

1 Die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Werkes wird erteilt auf Grund des heutigen Umfanges des Werkes mit einem Bruttogefälle von 80,44 m und einer mittleren ausnützbaren Wassermenge von 344.1 I/sec. und unter Behaftung dafür, dass das Werk die Versorgung der Gemeinde Urnäsch und der Umgebung auf appenzell-ausserrhodischem Gebiet mit elektrischer Kraft und Licht bezweckt und dass jede geschäftliche Spekulation ausgeschlossen sei. *

Art. 3

1 Die Unternehmung hat für die Dauer der Konzession ihren Gesellschaftsund Steuersitz in Urnäsch zu nehmen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt der Gerichtsstand von Appenzell A.Rh.

Art. 4

1 Die Elektrizitätswerk Urnäsch AG ist für alle Rechts- und Schadenersatzansprüche, die gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, insbesondere auch für diejenigen des Pächters der Fischerei des Pachtkreises Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger Handhabung des Grundablasses beim Wuhr Langfluh, haftbar. Bei den Spülungen im Stauraum in Langfluh ist auf die Kiesausbeutung des Kantons im Staugebiet Rücksicht zu nehmen. Das Elektrizitätswerk hat dem Tatbestand, dass zeitweise im Stauraum gebaggert wird, Rechnung zu tragen und kann hiefür keine Ansprüche stellen. 2 Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG erstreckt sich überdies auf alle eintretenden Schäden, die durch die Anlage inkl. elektrische Leitungen entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor nicht angegeben ist.

Art. 5

1 Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Appenzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bleiben vorbehalten.

Art. 6

1 … * Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.223 2 Die Dotationswassermenge hat bei der Fassungsstelle im Langfluh mindestens 60 I/sec. zu betragen. Die Auslassöffnung ist so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Dotation stetig gewährleistet bleibt. *

Art. 8 Art. 7 * …

1 Der Kanton ist nebstdem berechtigt, jährlich einen zusätzlichen Betrag infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erheben und behält sich bei Abänderungen der gesetzlichen Grundlagen das Recht vor, die Höhe des Wasserzinses vor Ablauf der Konzessionsdauer zu erhöhen. Dies gilt auch bei einem Ausbau des Werkes, welcher eine Leistungssteigerung in sich schliesst.1) Art. 9 1 lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fällt das Verfügungsrecht über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlischt die Bewilligung, wenn der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren eingestellt ist.

Art. 10

1 Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Veränderungen sind dem Departement Bau und Umwelt zu melden.

Art. 11

1 Als einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession werden Fr. 300.– erhoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.01.1991 (lf. Nr. 353): Die einmalige Gebühr für die Anpassung der Konzession beträgt Fr. 7 000.–. 1) Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 751.223 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 03.01.1991 01.01.1991 Art. 2 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15 03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15 03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 353 / 1991, S. 15 03.01.1991 01.01.1991 Art. 7 aufgehoben 353 / 1991, S. 15 05.01.1993 05.01.1993 Art. 6 Abs. 1 geändert 421 / 1993, S. 6 12.08.1997 12.08.1997 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben 645 / RRB-1997-203 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.223 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15 Art. 6 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15 Art. 6 Abs. 1 05.01.1993 05.01.1993 geändert 421 / 1993, S. 6 Art. 6 Abs. 1 12.08.1997 12.08.1997 aufgehoben 645 / RRB-1997-203 Art. 6 Abs. 2 03.01.1991 01.01.1991 eingefügt 353 / 1991, S. 15 Art. 7 03.01.1991 01.01.1991 aufgehoben 353 / 1991, S. 15

← Find another law