Art. 1 A. Allgemeines
Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde für das Volksschulwesen der Stadt Zürich. Sie erfüllt die Aufga ben, die ihr in der Gemeindeordnung und in Erlassen des Ge meinderats übertragen sind.
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Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde für das Volksschulwesen der Stadt Zürich. Sie erfüllt die Aufga ben, die ihr in der Gemeindeordnung und in Erlassen des Ge meinderats übertragen sind.
1 Die Schulpflege besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Schul- und Sportdepartements als Schulpräsi dentin oder Schulpräsident (Vorsitz) und den sieben Präsiden tinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden. 2 An den Sitzungen nehmen die Präsidentin oder der Präsident des Stadtkonvents und die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Konvents der Schulleitungen sowie die Direktorin oder der Direktor des Schulamts als Sekretärin oder Sekretär mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. 3 Bei Bedarf werden von der Schulpräsidentin oder dem Schul präsidenten weitere Mitarbeitende des Schul- und Sportdeparte ments oder aussenstehende Fachpersonen zur Auskunftsertei lung und Beratung beigezogen.
1 In der konstituierenden Sitzung wählt die Schulpflege die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen nicht vertreten lassen. Über Ausnahmen bei länger andauernden Abwesenhei ten entscheidet die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident.
1 Die Schulpflege handelt und entscheidet als Kollegialbe hörde. Die Mitglieder tragen die Beschlüsse mit. Will ein Mitglied eine von einem Kollegialentscheid abweichende Auffassung in der Öffentlichkeit vertreten, so hat es das während der entspre chenden Sitzung zu Protokoll zu erklären. 1 AS 101.100 Funktion und Aufgaben Zusammen setzung Stellvertretungen Kollegialprinzip 2Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101 2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident hat über den Standpunkt der Schulpflege im Stadtrat zu informieren, ist aber bei der Beratung/Beschlussfassung im Stadtrat nicht an Instruk tionen gebunden. Nimmt sie oder er im Stadtrat einen anderen Standpunkt als die Schulpflege ein, so informiert sie oder er die Schulpflege darüber.
1 Die Schulpflege hält in der Regel mindestens zwei or dentliche Sitzungen pro Monat jeweils an einem Dienstagvormit tag ab. In den Schulferien finden keine ordentlichen Sitzungen statt. 2 Auf Anordnung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsiden ten oder auf Begehren von mindestens drei anderen Mitgliedern finden ausserordentliche Sitzungen statt. 3 Retraiten werden nach Bedarf durchgeführt.
Die Mitglieder und die ständigen Beisitzenden sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied verhin dert, so teilt es dies der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsi denten unter Angabe der Gründe an der vorhergehenden Sit zung oder schriftlich im Voraus mit.
1 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt im Auftrag und nach Weisung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten durch das Schulamt. 2 Die Mitglieder erhalten für die ordentlichen Sitzungen spätes tens am Dienstag vor der Sitzung mit der Einladung die Traktan denliste und die für die Sitzung erforderlichen Unterlagen. Bei als dringlich begründeten Geschäften kann diese Frist verkürzt, bei speziellen Geschäften aber auch verlängert werden. 3 Die Traktandenliste enthält das Verzeichnis der Verhand lungsgegenstände; sie unterscheidet zwischen Orientierungs-, Diskussions- und Beschlussgeschäften. Wichtige strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert, die Beschlussfassung erfolgt in einer späteren Sit zung.
1 Die Schulpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Vorliegen von zwei oder mehr Anträgen wird durch offe nes Handmehr abgestimmt. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die Schulpräsidentin oder der Schulpräsi dent gestimmt hat. Sitzungs rhythmus Präsenz Einberufung Beschluss fassung 3Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101 3 Wenn keine abweichenden Anträge vorliegen, kann die Schul präsidentin oder der Schulpräsident das Geschäft ohne Abstim mung als angenommen erklären. 4 Die Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse in den Schulkreisen liegt beim jeweiligen Präsidium der Kreisschulbe hörde.
1 Präsidialentscheide in Geschäften von untergeordneter oder dringender Art sowie Zirkularbeschlüsse können unter den Voraussetzungen des Gemeindegesetzes gefasst werden. 2 Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung zu Zirkularbeschlüssen.
1 Mit Einfragen werden Meinungsäusserungen der Schul pflege zu Geschäften eingeholt, die noch nicht entscheidungs reif sind oder die in die Zuständigkeit der Kreisschulbehörden fallen. 2 Sie werden in der Regel mit Ja oder Nein beantwortet und nicht in Beschlussform ausgefertigt.
1 Die Sitzungen der Schulpflege sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und die weiteren Sitzungsteilnehmenden haben das Sitzungsgeheimnis zu wahren. 2 Erscheint ein Mitglied oder eine andere beigezogene Person als befangen, so ist dieses oder sie verpflichtet, in den Ausstand zu treten. Es gelten die Ausstandsvorschriften für Behörden ge mäss kantonalem Recht.
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das in der nächstfolgenden oder ausnahmsweise in einer späteren Sit zung auf Antrag eines Mitglieds zu genehmigen ist. 2 Das Protokoll wird als Beschlussprotokoll geführt. Anträge und Voten einzelner Mitglieder oder von Minderheiten werden auf Antrag protokolliert. 3 Verantwortlich für die Protokollführung ist die als Sekretärin amtende Direktorin oder der als Sekretär amtende Direktor des Schulamts. Diese oder dieser kann eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden ihres oder seines Amtes unter ihrer oder seiner Aufsicht mit der unmittelbaren Niederschrift des Proto kolls an der Sitzung beauftragen. 4 Das Protokoll ist nicht öffentlich. Anträge und Voten von Mit gliedern sowie auch Stellungnahmen von mitwirkenden Verwal tungsangestellten sind auch nach der Beschlussfassung von der Bekanntgabe ausgeschlossen. Präsidialent scheide und Zir kularbeschlüsse Einfrage Sitzungs geheimnis und Ausstand Protokoll 4Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101
1 Beschlüsse der Schulpflege werden in Form von Proto kollauszügen den direkten Adressatinnen oder Adressaten und allfälligen weiteren Mitbeteiligten gemäss Mitteilungssatz im Be schluss mitgeteilt. 2 Sie werden zudem im Internet veröffentlicht, sofern nicht mit dem betreffenden Beschluss aus besonderen Gründen im Sinn von § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)2 Geheimhaltung beschlossen worden ist. 3 Mitteilung und Veröffentlichung erfolgen nach Protokollab nahme, sofern die Schulpflege nichts anderes beschliesst.
1 Der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten steht die Geschäftsleitung der Behörde zu. Sie oder er nimmt insbe sondere folgende Aufgaben wahr: a. Einberufung der Sitzungen unter Festsetzung der Traktan denliste; b. Vorsitz bei den Sitzungen; c. Kontrolle des Vollzugs der Beschlüsse zuhanden der Schul pflege; d. Verantwortung für die Festsetzung von Zielen und Arbeits schwerpunkten; e. Einbringung der gesamtstädtischen Interessen des Stadtrats; f. Vertretung gegen aussen; g. Präsidialentscheide. 2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident hat gegenüber den Schulkreisen ein umfassendes Informationsrecht. Er kann jederzeit Berichte einfordern.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher bei deren oder dessen Abwe senheit in der Schulpflege.
1 Die Mitglieder und die ständigen Beisitzenden erfüllen neben der Sitzungsteilnahme die ihnen von der Schulpflege zu geteilten besonderen Aufgaben. 2 Sie halten sich bei der Antragstellung und ihrer sonstigen Mit wirkung an die für die Geschäftsabläufe definierten Regeln. 2 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Mitteilung und Veröffentlichung Schulpräsidium Vizepräsidium Mitglieder 5Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101
1 Dem Schulamt obliegt nach Anweisung der Schulprä sidentin oder des Schulpräsidenten die Führung der Präsidial- und Kanzleigeschäfte der Schulpflege. 2 Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: a. Planung, Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen; b. Unterstützung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsi denten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben (Themenwahl, mögliche Referentinnen oder Referenten, Termine usw.); c. inhaltliche Aufbereitung der Geschäfte; d. Einladung und Begleitung externer Referentinnen oder Re ferenten; e. Sicherstellung des Informationsflusses.
1 In der vom Schulamt geführten Geschäftskontrolle wer den Eingang, Überweisung und Erledigung der Geschäfte vor gemerkt. Geschäfte von untergeordneter oder dringender Art legt das Schulamt direkt der Schulpräsidentin oder dem Schul präsidenten zur Antragstellung oder zur Erledigung vor. 2 Anträge auf Aufnahme von Geschäften müssen von den Mit gliedern in schriftlicher Form mit Angabe von Zweck/Ziel/Priori tät und Beschreibung der Ausgangslage beim Schulamt einge reicht werden. In Ausnahmefällen können Anträge mündlich in einer Sitzung eingereicht werden.
Zur Vorbereitung oder zum Vollzug von Geschäften kann die Schulpflege Delegationen aus ihrer Mitte bestellen oder Ar beitsgruppen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, einsetzen.
1 Die Schulpflege informiert die Öffentlichkeit über Ge schäfte von strategischer Bedeutung. 2 Die Verantwortung für die Kommunikation der Schulpflege ob liegt im Übrigen der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten.
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Schulamt Geschäftskontrolle und Zuweisung Delegationen und Arbeits gruppen Kommunikation Inkrafttreten