§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.
Nidwalden · 742.12 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Kostengutsprache und der Kostenübernahme durch den Kanton bei Leistungen eines Spitals, welches nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.
Kostengutsprache 1. Gesuch 1 Bei einer geplanten Hospitalisation ist das Gesuch um Kostenübernahme vorgängig auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt einzureichen. 2 Bei Notfalleinweisungen ist das Gesuch um Kostengutsprache so rasch als möglich nach dem Spitaleintritt an die Kantonsärztin oder an den Kantonsarzt zu richten.
2. Entscheid 1 Über das Gesuch einschliesslich des anwendbaren Tarifs entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. 2 Vor dem Entscheid über das Gesuch kann ein zusätzlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden. 1) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 742.12
3. Vorbehalt 1 Die Kostengutsprache gilt nur insoweit, als der Krankenversicherer seinerseits die Kosten anteilsmässig übernimmt.
Rechnungsstellung, Festsetzung des Betrages 1 Die Spitalrechnung ist dem Amt einzureichen. 2 Die Rechnung hat insbesondere die Kosten, die Leistung und die geltenden Tarife für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons zu enthalten. 3 Das Amt legt den vom Kanton zu übernehmenden Betrag fest.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 19. September 2000 betreffend die Kostenübernahme bei ausserkantonaler Hospitalisation2) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2) A 2000, 1779 742.12 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2017, 6 742.12 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2017, 6