Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 1i (Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: " 1j. 32007 L 0002: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten beginnt die Laufzeit der in Art. 6 Bst. a und b und Art. 7 Abs. 3 aufgeführten Fristen am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses/der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem/denen die in diesen Artikeln genannten Durchführungsbestimmungen in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. b) Für die EFTA-Staaten beginnt die Laufzeit der in Art. 21 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 1 genannten Fristen, die nach den genannten Artikeln am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie beginnen, am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010, mit dem die Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wird. "