St. Gallen · 912.4 · ordinance
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15 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen* (1.)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt
sind:
a) wenigstens vier Minderjährige tags- und nachts-über aufzunehmen;
b) wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.
2 Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private Einrichtungen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.
3 Auf die kantonalen Spitäler und das Jugendheim Platanenhof wird diese Verordnung nicht angewendet.*
Art. 2
Betriebsbewilligung
1 Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind;
1 EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
2 sGS 911.1.
3 Abgekürzt KJV. In Vollzug ab 1. Januar 2000.
nGS 34–121
912.4
b) die interne Aufsicht sichergestellt ist;
c) die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches:
1. das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gewährleistet;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.
2 Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen4 das Führen von Internaten in
sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung.
Art. 3
Koordination
1 Die bewilligende Stelle:
a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen;
b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an;
c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der aufgenommenen Minderjährigen den Wegfall der Betriebsbewilligung.
Art. 4
Verzeichnis der Einrichtungen
1 Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten
Einrichtungen der Heimpflege.
2 Das Verzeichnis enthält:
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;
c) Datum der Betriebsbewilligung.
3 Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volksschulen.
Art. 5 II. Aufsicht (2.)
Meldepflicht
1 Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:
a) den Wechsel der Leitung5 und Änderungen in Trägerschaft und interner Aufsicht;
b) Änderungen der Verhältnisse und besondere Vorkommnisse;6
c)* …
4 Art. 116 VSG, sGS 213.1.
5 Art. 16 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338.
6 Art. 18 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338.
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Art. 6
Aufsichtspflicht der Behörde
a) Grundsatz
1 Das Amt für Soziales:
a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen
wahrnehmen;
c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der untergebrachten Minderjährigen zusammen;
d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete
Fachleute beiziehen.
Art. 7
b) Verfahren
1 Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und unangemeldete Besuche aus.
2 Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.
Art. 8
c) Massnahmen
1 Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der zuständigen Behörde Antrag.
2 Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der
untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist.
3 Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung7.
Art. 8 bis
…
Art. 9
Internate von privaten Volksschulen
1 Der Bezirksschulrat beaufsichtigt die Internate von privaten Volksschulen in
sachgemässer Anwendung von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung.
7 Art. 47 und 48, sGS 962.1.
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Art. 10 III. Qualitätssicherung und Beratung (3.)
Heimorgane
a) Betreuungsqualität
1 Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für eine zweckmässige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
2 Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private Volksschulen
mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.
Art. 11
b) Beratung
1 Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene Minderjährige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal und Leitung der
Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen Zusammenarbeit.
Art. 12
Amt für Soziales
1 Das Amt für Soziales:
a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;
b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin;
c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an;
d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung des Personals.
Art. 17 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Übergangsbestimmung
1 Einrichtungen der Heimpflege, die über eine Betriebsbewilligung nach der Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 19788 verfügen, passen Betriebskonzept und
interne Aufsicht innert zweier Jahre ab Vollzugsbeginn den Bestimmungen dieser
Verordnung an.
Art. 18
Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3, ab 1. Januar 2000
angewendet.
8 sGS 912.3.
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2 Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 19999
angewendet.
9 Referendumsvorlage siehe ABl 1999, 1041 ff.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–121 21.09.1999 01.01.2000
Gliederungstitel 1. geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 1 geändert 40–48 31.05.2005 keine Angabe
Art. 1 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 1, Abs. 3 geändert 2017-025 07.03.2017 01.01.2017
Art. 2 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 3 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 5 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 5, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-058 27.08.2019 01.01.2020
Art. 6 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 8 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 8bis aufgehoben 40–48 31.05.2005 keine Angabe
Art. 11 geändert 48–46 04.12.2012 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1999 01.01.2000 Erlass Grunderlass 34–121
31.05.2005 keine Angabe Art. 1 geändert 40–48
31.05.2005 keine Angabe Art. 8bis aufgehoben 40–48
04.12.2012 01.01.2013 Gliederungstitel 1. geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 1 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 2 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 8 geändert 48–46
04.12.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 48–46
07.03.2017 01.01.2017 Art. 1, Abs. 3 geändert 2017-025
27.08.2019 01.01.2020 Art. 5, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-058