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Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen

Confederation · 812.121.6 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Ziele der Prävention
  4. Art. 4 Förderung von Präventionsprogrammen
  5. Art. 5 Meldebefugnis und Früherkennung
  6. Art. 6 Ziele der Therapie
  7. Art. 7 Therapieangebot
  8. Art. 8 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung
  9. Art. 9 Angaben für die Erteilung einer Bewilligung
  10. Art. 10 Aufnahmekriterien
  11. Art. 11 Indikation
  12. Art. 12 Behandlungsplan
  13. Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin
  14. Art. 14 Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung
  15. Art. 14a Geeignete externe Institution
  16. Art. 15 Behandlungspersonal
  17. Art. 16 Institutionsbewilligung
  18. Art. 17 Entzug der Institutionsbewilligung
  19. Art. 18 Arztbewilligung
  20. Art. 19 Erlöschen der Arztbewilligung
  21. Art. 20 Entzug der Arztbewilligung
  22. Art. 21 Patientenbewilligung
  23. Art. 22 Erlöschen der Patientenbewilligung
  24. Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung
  25. Art. 24 Information
  26. Art. 25 Kontrolle
  27. Art. 26 Ziele der Schadenminderung
  28. Art. 27 Aufgaben des Bundes
  29. Art. 28 Voraussetzungen
  30. Art. 29 Kontrolle
  31. Art. 30 Aus-, Weiter- und Fortbildung
  32. Art. 31 Empfehlungen zur Qualitätssicherung
  33. Art. 32 Referenzlabor
  34. Art. 33 Nationale Beobachtungsstelle
  35. Art. 34
  36. Art. 35–37
  37. Art. 38 Gebühren
  38. Art. 39 Spezielle Gebühren
  39. Art. 40 Gebührenfreiheit
  40. Art. 41 Bearbeitung von Personendaten
  41. Art. 42 Datenaustausch unter Behörden und Institutionen
  42. Art. 43 Weitergabe von Personendaten an Dritte
  43. Art. 44 Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden sowie an supranationale und internationale Organisationen
  44. Art. 45 Forschung und Statistik
  45. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  46. Art. 47 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 48 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 42 Datenaustausch unter Behörden und Institutionen

Die Personen nach Artikel 41 tauschen auf Anfrage nur die Personendaten aus, die für die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen nötig sind.

Art. 43 Weitergabe von Personendaten an Dritte

Das BAG und das Institut dürfen Personendaten nur anonymisiert an Dritte namentlich zu nicht personenbezogenen Statistik-, Forschungs-, Planungs- und Evaluationszwecken weitergeben.

Art. 44 Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden sowie an supranationale und internationale Organisationen

1 Das BAG und das Institut dürfen anonymisierte Personendaten an ausländische Behörden und Institutionen sowie an supranationale und internationale Organisationen weitergeben. 2 Sie dürfen Personendaten weitergeben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern.

Art. 45 Forschung und Statistik

1 Die Personen, die mit der Erhebung von Daten zum Zweck der Forschung oder der Statistik betraut sind, müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die ihnen bei der Arbeit bekannt werden, geheim halten. 2 Für die Erhebung von Personendaten zum Zweck der Forschung oder der Statistik ist die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. 3 Personendaten, die zum Zweck der Forschung oder der Statistik erhoben werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Person nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin; 2. die Verordnung vom 23. Oktober 1978 über Gebühren für das Betäubungsmittellaboratorium des Eidgenössischen Gesundheitsamtes. [AS 1999 1313; 2009 2641] [AS 1978 1622]

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen gelten bis zum Ablauf von deren Frist.

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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