Art. 42 Datenaustausch unter Behörden und Institutionen
Die Personen nach Artikel 41 tauschen auf Anfrage nur die Personendaten aus, die für die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen nötig sind.
Art. 43 Weitergabe von Personendaten an Dritte
Das BAG und das Institut dürfen Personendaten nur anonymisiert an Dritte namentlich zu nicht personenbezogenen Statistik-, Forschungs-, Planungs- und Evaluationszwecken weitergeben.
Art. 44 Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden sowie an supranationale und internationale Organisationen
1 Das BAG und das Institut dürfen anonymisierte Personendaten an ausländische Behörden und Institutionen sowie an supranationale und internationale Organisationen weitergeben.
2 Sie dürfen Personendaten weitergeben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern.
Art. 45 Forschung und Statistik
1 Die Personen, die mit der Erhebung von Daten zum Zweck der Forschung oder der Statistik betraut sind, müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die ihnen bei der Arbeit bekannt werden, geheim halten.
2 Für die Erhebung von Personendaten zum Zweck der Forschung oder der Statistik ist die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.
3 Personendaten, die zum Zweck der Forschung oder der Statistik erhoben werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Person nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin;
2. die Verordnung vom 23. Oktober 1978 über Gebühren für das Betäubungsmittellaboratorium des Eidgenössischen Gesundheitsamtes.
[AS 1999 1313; 2009 2641]
[AS 1978 1622]
Art. 47 Übergangsbestimmungen
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen gelten bis zum Ablauf von deren Frist.