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Staatsbeitragsverordnung

Zürich · 132.21 · ordinance

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In force since 1991-01-01, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 7 §§ 4–6.6
  5. § 10
  6. § 11
  7. § 12
  8. § 13

8 provisions

§ 1

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

§ 2

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

§ 3

Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

§ 7 §§ 4–6.6

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen. § 8.5 § 9.4 Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

§ 10

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird, kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.

§ 11

1 Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.4 2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet. 3 Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden. 4 Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des Beitragsanspruchs ausgerichtet werden. 132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)

§ 12

1 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Nutzen. 2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.3 3 Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5% geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

§ 13

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. 1 OS 51, 350. 2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar 2005. 3 Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006. 4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010. 5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft seit 1. August 2010. 6 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

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