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Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren

Uri · 2.3323 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 die Umweltverträglichkeitsprüfung (RB 40.7017). *
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8

8 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen. 2 Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss. 3 Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsverfügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.

Artikel 2

Zweck 1 Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.

Artikel 3

Begriffe 1 Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.3323 Kanton Uri 2 Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen müssen. 3 Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.

Artikel 4

Bestimmung des Leitverfahrens 1 Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) nötig, gilt das massgebliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitverfahren. 2 Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements. 3 Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat. 4 Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das dem Gesuchsteller mitzuteilen.

Artikel 5

Koordinationsverfahren: im Allgemeinen 1 Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. 2 Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab. 3 Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter. 4 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schicken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der Organisationsverordnung erfüllt sind. Kanton Uri 2.3323 5 Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch unberührt. 6 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung. 7 Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über

Artikel 6 die Umweltverträglichkeitsprüfung (RB 40.7017). *

Koordinationsverfahren: gemeindliche Leitbehörde 1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des Kantons (Art. 107 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzuleiten. * 2 Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellungnahmen der Leitbehörde. 3 Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen. 4 Im Übrigen gilt Artikel 5.

Artikel 7

Erledigungsfristen 1 Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen. 2 Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben. 3 Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird. 4 Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar. 2.3323 Kanton Uri

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft. A1 Anhang 1: Leitverfahren gemäss Artikel 4 Absatz 2: * Artikel A1-1 * 1 Leitverfahren (nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen): Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde 1.1 Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, Korporationsstrassen Genehmigungsverfahren nach Artikel 30 des Strassengesetzes (RB 50.1111) in Verbindung mit Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) Regierungsrat 1.2 übrige Strassen und Wege Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) behörde 2.1 Wasserbaumassnahmen an öffentlichen Gewässern Genehmigungsverfahren nach Artikel 12 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211)) Regierungsrat 2.2 Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern Bewilligungsverfahren nach Artikel 19 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211) Baudirektion 3. Gewässernutzung Konzessions- bzw. Bewilligungsverfahren nach Gewässernutzungsgesetz (RB 40.4101) Regierungsrat Kanton Uri 2.3323 Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde 4. Deponien Nutzungsplanverfahren nach Artikel 42 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) oder falls ein geeigneter Nutzungsplan bereits besteht, das Bewilligungsverfahren nach Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) behörde oder Amt für Umweltschutz 5. Gewässerschutzanlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) behörde oder Regierungsrat 6. Meliorationswerke Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) oder, falls Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) behörde oder Regierungsrat 7. Trinkwasserversorgungsanlagen (ohne Grundwassernutzung) Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211) behörde oder Regierungsrat 2.3323 Kanton Uri Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde 8. Seilbahnen ohne Bundeskonzession Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 ff. des Seilbahngesetzes (RB 50.3215) Regierungsrat 9. Skilifte Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 des Seilbahnreglements (RB 50.3215) Regierungsrat 10. Schulhausbauten Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) behörde 11. Terrainveränderungen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) behörde 12. Schlachtlokale Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) behörde 13. Alters-, Pflege- und Invalidenheime Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111) behörde 14. Industrielle Betriebe Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11)) Volkswirtschaftsdirektion 15. Reklamen Bewilligungsverfahren nach Artikel 2 der Verordnung über das Reklamewesen (RB 70.1411) behörde Kanton Uri 2.3323 Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde 16. Feuerungsanlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) oder, falls es sich um eine Anlage im Sinne des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) handelt, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung (RB 20.1111) oder, falls keines dieser Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, das Verfahren nach Artikel 10 des Gesetzes über Feuerschutz (RB 30.3111) behörde oder Volkswirtschaftsdirektion oder zuständige Gemeindebehörde 17. Lawinenverbauungen Projektgenehmigung und Zusicherung von Kantonsbeiträgen durch den Regierungsrat nach Artikel 24 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) oder, falls keine Projektgenehmigung des Regierungsrats gemäss der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) erfolgen muss, das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111) Regierungsrat oder zuständige Gemeindebehörde 18. Waldbauprojekte Verfahren zur Projektgenehmigung nach Artikel 24 der kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) Regierungsrat 2.3323 Kanton Uri Nr. Art der Baute oder Anlage Leitverfahren Leitbehörde 19. Rodungen soweit nicht der Bund zuständig Rodungsbewilligung nach Artikel 5 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111) oder, falls die Rodung für die Verwirklichung einer Baute oder Anlage nötig ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren Regierungsrat 20. andere, nicht speziell erwähnte Bauten und Anlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)) oder, falls kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren behörde Kanton Uri 2.3323 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 07.03.1994 01.03.1994 Erlass Erstfassung AB 18.03.1994 10.07.2007 01.08.2007 Artikel 5 Abs. 7 eingefügt AB 20.07.2007 03.09.2013 01.10.2013 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 20.09.2013 10.09.2013 01.01.2014 Titel A1 geändert AB 20.09.2013 10.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 20.09.2013 2.3323 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 07.03.1994 01.03.1994 Erstfassung AB 18.03.1994 Artikel 5 Abs. 7 10.07.2007 01.08.2007 eingefügt AB 20.07.2007 Artikel 6 Abs. 1 03.09.2013 01.10.2013 geändert AB 20.09.2013 Titel A1 10.09.2013 01.01.2014 geändert AB 20.09.2013 Artikel A1-1 10.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013

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