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5 provisions
Art. 1 Produzentenpreise
1 Die Produzentenpreise für den im Inland angebauten Tabak werden wie folgt festgesetzt:
Preis je Kilogramm für den vom Produzenten in getrocknetem Zustand abgelieferten Tabak:
Sorte
Qualitätsklassen
I
Fr.
II
Fr.
III
Fr.
Burley suisse, Virginie suisse
17.40
12.70
5.50
2 Die Organisation der Tabakpflanzer kann diese Produzentenpreise anteilmässig kürzen, soweit die Mittel aus dem Finanzierungsfonds nach Artikel 24 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 nicht ausreichen, um die Kosten einschliesslich einer Reserve für die Bezahlung der nächstfolgenden Ernte zu decken.
3 Die Organisation kann anstelle oder neben der Preiskürzung andere Massnahmen treffen, beispielsweise Mengenbeschränkungen.
SR 641.311
Art. 2 Fermentationszuschlag
Je Kilogramm getrockneten Tabaks wird ein Zuschlag von 1.81 Franken für die Fermentation ausgerichtet.
Art. 3 Fabrikantenpreise
Die Preise für die Übernahme des fermentierten Tabaks durch die Hersteller betragen je Kilogramm:
Sorte
Qualitätsklassen
I
Fr.
II
Fr.
III
Fr.
Burley suisse
4.20
3.40
1.––
Virginie suisse
4.50
3.70
1.––
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Produzentenpreise und Kostenzuschläge für Inlandtabak wird aufgehoben.
[AS 1993 371]
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.