Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
1. die Organisation des Polizeiwesens;
2. die Aufgaben der Polizei (Kantonspolizei) und die Art und Weise
ihrer Aufgabenerfüllung;
3. die dienstrechtlichen Bestimmungen der Polizei; und
4. das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen.
2 Es gilt soweit nicht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)1),
die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO)2) oder weitere
Erlasse oder Vereinbarungen zur Anwendung gelangen.
Art. 2
Organisation
1. Direktion
1 Die Direktion übt die Aufsicht über das Polizeiwesen aus.
2 Sie übernimmt alle weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben.
Art. 3
2. Polizei
1 Die Polizei ist ein Amt der zuständigen Direktion.
1) SR 312.0
2) SR 312.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten geführt.
3 Sie hat folgende Aufgaben:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
2. Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Mensch, Tier und
Umwelt;
3. Beseitigung eingetretener Störungen;
4. Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Mitwirkung bei der Strafuntersuchung;
5. Amts- und Vollzugshilfe für Verwaltung und Justiz;
6. Betrieb der kantonalen Alarmstelle sowie Hilfeleistung bei Not
und im Katastrophenfall;
7. * …
7a. * Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen
im Rahmen des Bedrohungsmanagements;
8. Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben.
4 Sie ist die für die Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle
Art. 4 gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB3). *
3. Hilfskräfte der Polizei
1 Die Polizei kann Hilfskräfte beiziehen.
2 Hilfskräfte dürfen keinen polizeilichen Zwang anwenden und keine polizeilichen Massnahmen anordnen oder leiten; davon ausgenommen
sind vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben betraute verdeckte Vorermittler gemäss Art. 48.
Art. 5
Gewaltmonopol
1 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein
Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten
rechtmässig durchsetzen kann.
2 Die Anwendung von polizeilichem Zwang und die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der polizeilichen Massnahmen auf Private
ist nur zulässig, soweit ein dem Referendum unterliegender Erlass dies
vorsieht.
3) SR 311.0
Art. 6
Zusammenarbeit
1 Die Polizei arbeitet mit den kommunalen und kantonalen Amtsstellen
sowie mit den Polizeiorganen und weiteren Strafverfolgungsbehörden
der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
2 Zwischen der Polizei und den Behörden gemäss Abs. 1 dürfen sachbezogene Daten uneingeschränkt ausgetauscht werden.
Art. 7
Grenzüberschreitende Polizeieinsätze und polizeiliche
Handlungen
1. Grundsätze
1 Die Direktion kann andere Kantone und den Bund um den Einsatz von
Polizeikräften im Kanton ersuchen oder den Einsatz der Nidwaldner Polizei ausserhalb des Kantons anordnen.
2 In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.
3 Nacheile zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr oder -beseitigung ist zulässig, soweit
der betreffende Kanton Gegenrecht gewährt. Die örtliche Polizei ist so
bald als möglich zu informieren und der Einsatz zu übergeben.
4 Abweichende Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.
Art. 8 2. rechtliche Stellung der auswärtigen
Polizeiangehörigen
1 Polizeiangehörige anderer Kantone, die im Kanton Nidwalden eingesetzt werden, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Art. 9 3. rechtliche Stellung der Nidwaldner Polizeiangehörigen ausserhalb des Kantons Nidwalden
1 Die Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen des Kantons Nidwalden richten sich bei Einsätzen in anderen Kantonen nach der Rechtsordnung am Einsatzort.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton Nidwalden.
3 Soweit die Polizeiangehörigen durch die am Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden
schlechter gestellt werden als bei der Anwendung des Gesetz über die
Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz)4),
übernimmt der Kanton den Mehrbetrag.
2 Polizeiliches Handeln
2.1 Allgemeine Grundsätze
Art. 10
Polizeiliche Generalklausel
1 Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage jene unaufschiebbaren Massnahmen, die zur Abwehr unmittelbar
drohender, erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eingetretener, erheblicher Störungen notwendig sind.
Art. 11
Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben
notwendig und geeignet sein.
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigen.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem
erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Art. 12
Adressaten des polizeilichen Handelns
1. Störer
1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person,
welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person
verantwortlich ist.
4) NG 161.2
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich
das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen
die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
Art. 13 2. andere Personen
1 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten,
wenn:
1. das Gesetz es vorsieht; oder
2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
2.2 Handlungsweise der Polizei
Art. 14
Benachrichtigung bei Gewahrsam
1 Nimmt die Polizei eine minderjährige oder umfassend verbeiständete
Person in Gewahrsam, benachrichtigt die Polizei ohne Verzug die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde oder eine andere zuständige Stelle.
Art. 15
Betreten privater Grundstücke und Räume
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Grundstücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Grundstück die Sachherrschaft hat.
2 Sie kann private Räume ohne Einwilligung des Berechtigten nur zur
Abwehr einer gegenwärtigen, erheblichen Störung oder Gefahr betreten.
Art. 16
Schutz privater Rechte
1 Die Polizei kann zum Schutz privater Rechte ausnahmsweise tätig
werden, wenn:
1. es die Gesetzgebung vorsieht oder der Bestand der privaten
Rechte glaubhaft gemacht wird;
2. der Schutz durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nicht
rechtzeitig zu erlangen ist; und
3. die Gefährdung oder Störung erheblich ist.
Art. 17
Dokumentationspflicht
1 Polizeiliches Handeln ist grundsätzlich zu dokumentieren.
2 Bei Realakten, die keine Rechte oder Pflichten von Dritten berühren,
kann auf die Dokumentation verzichtet werden.
Art. 18
Information der Öffentlichkeit
1 Die Polizei informiert die Öffentlichkeit, soweit keine schützenswerten,
übergeordneten Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Art. 19
Archivierung
1 Die Polizei bietet sämtliche nicht mehr häufig benötigten und von Gesetzes wegen nicht zur Löschung bestimmten Daten dem Staatsarchiv
zur Archivierung an.
2 Sie vernichtet unverzüglich sämtliche vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten.
2.3 Polizeilicher Zwang
Art. 20
Grundsatz
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere oder Sachen
anwenden und geeignete Hilfsmittel, Waffen und Munitionstypen einsetzen.
Art. 21
Androhung
1 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen, sofern es die
Umstände zulassen.
Art. 22
Fesselung
1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, sie werde:
1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen
leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer
Sicherstellung entziehen;
2. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden; oder
3. sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt
werden.
Art. 23
Schusswaffengebrauch
1 Die Polizei macht in einer den Umständen angemessenen Weise von
der Schusswaffe Gebrauch, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
1. wenn Polizeiangehörige oder andere Personen in gefährlicher
Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar
bedroht werden;
2. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres
Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt
wird und sie fliehen will;
3. wenn eine Person für andere eine unmittelbar drohende Gefahr
an Leib und Leben darstellt und sich der Festnahme zu entziehen
versucht;
4. zur Befreiung von Geiseln; oder
5. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden Verbrechens oder
schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine
besondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein
Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg
führte oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.
5 Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen
Tiere und Sachen eingesetzt werden.
Art. 24
Hilfeleistung
1 Wird unmittelbar Zwang angewendet, muss Verletzten, soweit die Umstände es zulassen, Beistand geleistet und ärztliche Hilfe verschafft
werden.
3 Polizeiliche Massnahmen
3.1 Informationsbericht zur Person und Personennachforschung
Art. 25
Informationsbericht zur Person
1 Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen auf deren Gesuch hin
einen Informationsbericht zur Person, sofern:
1. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
2. es für die Erfüllung einer in der Gesetzgebung umschriebenen
Aufgabe der Gesuchstellenden unentbehrlich ist; oder
3. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder
ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts zur Person, die
gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.
3 Die Polizei macht Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen
Person.
4 Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der
ersuchenden Stelle befragt. Die betroffene Person muss der Befragung
Dritter nicht zustimmen.
5 Die Berichte müssen sachlich sein.
Art. 26
Personennachforschung
1 Die Polizei forscht mit geeigneten Mitteln nach einer Person, wenn:
1. mindestens eine der Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben ist;
2. Anhaltspunkte bestehen, sie könnte verunfallt oder Opfer eines
Verbrechens oder Vergehens geworden sein;
3. diese der Polizei sachdienliche Informationen zu einer vermissten
oder gesuchten Person geben könnte; oder
4. die Gesetzgebung dies vorsieht.
2 Erfolgt die Personennachforschung mittels Ausschreibung, wird diese
widerrufen, sobald der Grund entfällt.
3 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Personennachforschung kann die Polizei eine Belohnung aussetzen. Soll die Belohnung
höher als Fr. 10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aussetzung der Genehmigung des Regierungsrates.
4 Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu
gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden.
3.2 Personenkontrollen, Identitätsfeststellung und
Art. 27 erkennungsdienstliche Behandlung
Personenkontrolle, Identitätsfeststellung
1 Die Polizei kann eine Person kontrollieren, um deren Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, und abzuklären, ob nach ihr oder nach
Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die zu kontrollierende Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu
machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen
und Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Polizei kann die Person zum Polizeigebäude bringen, wenn die
Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
Art. 28
Erkennungsdienstliche Behandlung
1 Die Polizei kann, sofern die Feststellung der Identität einer Person mit
anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann, ausserhalb eines Strafverfahrens:
1. visuelle Aufnahmen machen;
2. Körpermerkmale einer Person feststellen;
3. Abdrücke von Körperteilen nehmen;
4. Handschriften- oder Sprachproben nehmen; oder
5. DNA-Analysen erstellen.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person
festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
3.3 Polizeiliches Aufgebot und Befragung
Art. 29
Polizeiliches Aufgebot
1 Die Polizei kann eine Person unter Nennung des Grundes insbesondere für Befragungen, Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche
Behandlungen sowie für die Herausgabe von Sachen aufbieten.
2 Es sind keine besonderen Formvorschriften und Fristen zu beachten.
Art. 30
Befragung
1 Die Polizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen.
3.3a Bedrohungsmanagement *
Art. 30a * Erkennung, Einschätzung
1 Die Polizei ergreift zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung von
Gefährdungssituationen sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven und beratenden Massnahmen.
2 Sie kann ein Fallmonitoring betreiben.
3 Fehlen hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation, löscht
die Polizei die erhobenen Personendaten unverzüglich.
4 Der Regierungsrat ernennt eine Fachgruppe als beratendes Organ.
Die Mitglieder der Fachgruppe können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und untereinander austauschen.
Art. 30b * Melderecht, Auskunftspflicht
1 Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Polizei
zur Meldung berechtigt:
1. bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und
deren Stellvertretungen;
2. bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen
oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor
sowie deren Stellvertretungen;
4. bei Gemeindebehörden die Gemeindeschreiberinnen und
Gemeindeschreiber und die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren Stellvertretungen;
5. Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz;
6. leitende Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben
wahrnehmen.
2 Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Polizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
3 Für die Meldung und die Auskünfte sind die kommunalen und kantonalen Angestellten und Behördenmitglieder vom Amtsgeheimnis und die
Gesundheitsfachpersonen vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Die Polizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um
Auskunft ersuchen. Die Personen aus dem sozialen Umfeld sind gegenüber der Polizei nicht zur Auskunft verpflichtet.
Art. 30c * Massnahmen
1. Präventivansprache
1 Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei
die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen
hinweisen.
2 Die Präventivansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder
schriftlich erfolgen.
Art. 30d * 2. Auflagen
1 Liegen Anzeichen für eine Gefährdungssituation vor, kann die Polizei
die gefährdende Person verpflichten:
1. sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer
bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden;
2. an Beratungsangeboten teilzunehmen.
2 Die Auflage ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann wiederholt angeordnet werden.
Art. 30e * 3. weitere Massnahmen
1 Sind von der Gefährdungssituation Dritte betroffen, kann die Polizei
diese informieren.
2 Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.
3 Die Polizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie
kann zu diesem Zweck auf vorhandene Daten zurückgreifen.
4 Die Polizei hat die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person und
von Dritten soweit möglich zu wahren.
3.4 Wegweisung und Fernhaltung
Art. 31
Wegweisung, Fernhaltung
1 Die Polizei kann eine Person von einem öffentlichen Ort wegweisen
oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn:
1. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet;
2. die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert;
3. Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet werden;
4. die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; oder
5. die Wahrung der Rechte von Personen dies erfordert.
2 In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausführungs-, Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr, kann die Polizei das Verbot für höchstens
14 Tage verfügen. *
Art. 31a * Häusliche Gewalt, Stalking
1. Massnahmen
1 Die Polizei kann gegen eine Person ein Rayon-, Annäherungs- und
Kontaktverbot aussprechen, wenn:
1. die Person eine andere Person innerhalb einer bestehenden oder
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung ernsthaft gefährdet oder mit einer ernsthaften Gefährdung droht; oder
2. die Person eine andere Person direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihr auflauert oder nachstellt.
2 Die Polizei kann dieser Person insbesondere verbieten:
1. sich an bestimmten, eng umgrenzten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
2. sich einer bestimmten oder dieser nahestehenden Person anzunähern;
3. mit einer bestimmten oder dieser nahestehenden Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise
zu belästigen.
3 Massnahmen nach dem Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG)5) bleiben vorbehalten.
Art. 31b * 2. Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Anordnung erfolgt schriftlich und gilt höchstens 14 Tage ab Mitteilung.
2 Die Polizei informiert die involvierten Personen über die Möglichkeiten
der gerichtlichen Überprüfung und die Verlängerung des Verbots durch
das Zivilgericht.
3 Für die Aushändigung der Anordnung und die Zustellung an das
Kantonsgericht, die gerichtliche Beurteilung, die Verlängerung des Verbots, das Verhältnis zu anderen Massnahmen sowie die Kosten im Gerichtsverfahren sind Art. 9 Abs. 3–4, Art. 10–12 sowie Art. 14 und Art. 20
PSchG6) sinngemäss anwendbar.
3.5 Zu- und Rückführung
Art. 32
Zuführung
1 Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle oder einer anderen Stelle zu.
Art. 33
Zuführung von minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen
1 Die Polizei kann eine minderjährige oder umfassend verbeiständete
Person in ihre Obhut nehmen, wenn die Person:
1. sich der elterlichen oder der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Aufsicht entzieht;
2. sich an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht; oder
3. Anzeichen von Alkohol-, Betäubungsmittel-, oder sonstigem
Suchtmittelmissbrauch aufweist.
5) NG 211.2
6) NG 211.2
2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle zu.
3 Zuführungen gemäss Abs. 2 können auch bei minderjährigen oder umfassend verbeiständeten Personen erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.
Art. 34
Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden
fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und
Ausländern.
3.6 Polizeilicher Gewahrsam
Art. 35
Voraussetzungen
1 Die Polizei kann eine Person für höchstens 24 Stunden in Gewahrsam
nehmen, wenn:
1. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen ernsthaft
und unmittelbar gefährdet;
2. sie sich in einem die freie Willensbildung beeinträchtigenden Zustand befindet;
3. dadurch weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden werden können;
4. voraussichtlich eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen ist;
5. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
Massnahme durch Flucht entzogen hat; oder
6. dies zur Sicherstellung einer Zu- oder Rückführung notwendig ist.
Art. 36
Durchführung
1 Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine ihr nahestehende Person zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, sofern dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird.
Art. 37
Richterliche Überprüfung
1 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person so rasch als möglich richterlich zu überprüfen.
2 Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Einzelgericht.
3.7 Durchsuchungen
Art. 38
Personen
1 Die Polizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und
Körperhöhlen nach Sachen oder Spuren suchen, wenn:
1. dies zum Schutz von Polizeiangehörigen oder anderer Personen
oder von Sachen von namhaftem Wert erforderlich ist;
2. ein Grund für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben ist;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sicherzustellende Sachen bei sich hat;
4. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist; oder
5. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Weitergehende körperliche Untersuchungen, insbesondere im Intimbereich, sind unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 zulässig. Die Polizei beauftragt damit eine Ärztin oder einen Arzt.
Art. 39
Sachen
1 Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Sachen öffnen
und durchsuchen, wenn:
1. dies zum Schutz der Polizeiangehörigen oder anderen Personen
erforderlich ist;
2. Anhaltspunkte bestehen, dass sich Personen darin befinden, die
in Gewahrsam genommen werden können oder die hilflos sind;
3. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich sicherzustellende
Tiere oder Sachen darin befinden; oder
4. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen
oder anderen Sachen erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person,
welche die Sachherrschaft ausübt.
Art. 40
Räume
1 Die Polizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um:
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die
Freiheit einer Person abzuwehren;
2. Tiere oder Sachen von namhaftem Wert zu schützen; oder
3. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsuchung des Raumes die Besitzerin oder den Besitzer bei.
3 Ist die Besitzerin oder der Besitzer abwesend, zieht die Polizei eine
volljährige, nicht umfassend verbeiständete Angehörige oder Mitbewohnerin, einen volljährigen, nicht umfassend verbeiständeten Angehörigen
oder Mitbewohner oder eine Urkundsperson bei.
3.8 Sicherstellung von Tieren und Sachen
Art. 41
Voraussetzungen
1 Die Polizei kann Tiere und Sachen sicherstellen:
1. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren;
2. zum Schutz privater Rechte gemäss Art. 16; oder
3. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person
sie missbräuchlich verwendet.
Art. 42
Rückgabe
1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei die
sichergestellten Tiere und Sachen zurück.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung
einer Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser
Frist gibt sie das Tier oder die Sache der Person zurück, bei welcher die
Sicherstellung erfolgte.
3 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.
Art. 43
Verwertung, Vernichtung
1 Erhebt niemand Anspruch auf eine zurückzugebende Sache oder wird
er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, kann ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall
des Grundes für die Sicherstellung verwerten.
2 Die Polizei kann die Sache früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Kann die Sache nicht verwertet werden, kann sie die Polizei vernichten.