Wegschaffung, Fernhaltung
1 Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem
Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie:
1. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind;
2. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des
öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden; oder
3. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von
namhaftem Wert darstellen.
Art. 45
Androhung
1 Die Massnahmen gemäss Art. 43 und Art. 44 werden der betroffenen
Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.
3.9 Überwachung und Informationsbeschaffung
Art. 46
Observation
1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr Personen, Sachen und Orte ausserhalb des geschützten Geheim- beziehungsweise Privatbereichs offen
oder verdeckt maximal während eines Monats beobachten oder überwachen.
2 Sie kann dazu mit technischen Geräten offen oder verdeckt Bild- und
Tonaufnahmen machen oder Daten speichern, wenn:
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder
Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist;
2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht; oder
3. es sich um einen polizeilichen Sondereinsatz handelt.
3 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifikationen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.
Art. 47
Verdeckte Fahndung
1 Polizeiangehörige können ausserhalb von Strafverfahren zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr im Rahmen kurzer Einsätze
in einer Art und Weise, in der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, jedoch ohne Legendenbildung, ausserhalb des geschützten
Geheim- beziehungsweise Privatbereichs verdeckt fahnden.
2 Die verdeckte Fahndung ist nur zulässig, wenn:
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder
Vergehen kommen könnte und es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist; oder
2. eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.
3 Sie kann auch in elektronischen Medien erfolgen.
4 Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
Art. 48
Verdeckte Vorermittlung
1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Erkennung und
Verhinderung von strafbaren Handlungen eine Person mit einer Legende ausstatten, um sie durch aktives, zielgerichtetes Verhalten für längere Zeit in einen auffälligen Personenkreis einzuschleusen, wenn:
1. konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder
schweren Vergehen kommen könnte;
2. die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden
Straftat den Eingriff rechtfertigt; und
3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder
unverhältnismässig erschwert sind.
2 Als verdeckt Vorermittelnde können Polizeiangehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps oder vorübergehend mit polizeilichen Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden.
3 Die Polizei stattet die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende aus,
die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht.
4 Für den Einsatz technischer Geräte gilt Art. 46 Abs. 2 und 3 sinngemäss.
5 Der Einsatz einer verdeckten Vorermittlerin oder eines verdeckten Vorermittlers bedarf vorgängig der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach
Art. 289 StPO7).
Art. 49
Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle *
1 Die Polizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 36 ff. des EU-Beschlusses
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)8) zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben. *
Art. 50
Vertrauliche Quellen
1 Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Polizei unter Zusicherung der Vertraulichkeit von Informantinnen beziehungsweise Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.
Art. 51
Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die Polizei kann ausserhalb von Strafverfahren zur Auffindung einer
vermissten Person eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten
beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)9).
3 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
7) SR 312.0
8) Beschluss 2007/533/ vom 12. Juni 2007, Amtsblatt der EU Nr. L 205/63 vom 7. August
9) SR 780.1
4 Dienstrecht
Art. 52
Legitimation
1 Polizeiangehörige legitimieren ihre Berechtigung zu Amtshandlungen
durch das Tragen der Uniform.
2 Polizeiangehörige in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der
Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände
nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3 Polizeiangehörige geben bei der Vornahme von Amtshandlungen ihren
Namen bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
Art. 53
Bewaffnete Dienstausübung
1 Polizeiangehörige üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
Art. 54
Handeln in dienstfreier Zeit
1 Stellen Polizeiangehörige in der dienstfreien Zeit ein Verbrechen oder
Vergehen oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest,
leiten sie deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
Art. 55
Ergänzende Bestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung insbesondere Vorschriften über die Organisation, die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung.
5 Datenschutz
Art. 56
Grundsatz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz,
kDSG)10).
Art. 57
Datenbeschaffung und -bearbeitung, Datenbearbeitungssysteme
1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. Daten beschaffen, bearbeiten sowie geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben;
10) NG 232.1
2. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist;
2a. * im Rahmen des Bedrohungsmanagements besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und
beschaffen;
3. nicht verifizierte Daten und Daten über Anhaltspunkte bearbeiten;
oder
4. betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
Art. 58
Datenweitergabe
1 Die Polizei kann Daten anderen Strafverfolgungsbehörden und weiteren Behörden bekannt geben, wenn dies:
1. gesetzlich vorgesehen ist;
2. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe zwingend notwendig ist; oder
3. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig
ist.
2 Behörden und Amtsstellen liefern der Polizei unter Beachtung der Entbindung vom Amtsgeheimnis beziehungsweise der Schweigepflicht jene
Daten, die unentbehrlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen.
3 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch
von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sind zulässig.
4 Die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat
erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung
oder an Private richtet sich ausserhalb von Strafverfahren sinngemäss
nach dem Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen
Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)11).
5 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur gemäss Art. 11
Abs. 2 kDSG12) weitergegeben werden.
11) SR 362.2
12) NG 232.1
Art. 59
Datenaustausch im Abrufverfahren
1 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem für ein Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1. der Zugriff auf das Drittsystem ist den Strafverfolgungsbehörden
vorbehalten;
2. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz;
3. die Einwilligung eines allfälligen Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; und
4. die Weitergabe der Daten wird protokolliert.
Art. 60
Löschen von Aufzeichnungen
1 Personendaten sind von Amtes wegen zu löschen:
1. spätestens nach 100 Tagen bei Bild- und Tonaufzeichnungen von
Überwachungsgeräten, sofern die Aufzeichnungen nicht zum
Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;
2. spätestens nach 100 Tagen bei Aufzeichnungen der Gespräche
mit der Einsatzzentrale der Polizei, sofern die Aufzeichnung nicht
zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt
worden sind;
3. spätestens ein Jahr nach der Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei polizeilichen Sondereinsätzen, sofern die Aufnahmen
nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Aufsichtsbeschwerdeverfahren dienen; oder
4. spätestens 5 Jahren nach deren Erhebung, wenn die Polizei die
Daten von sich aus erhoben hat.
2 Besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine Löschung die
schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet
werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
3 Anonymisierte Aufnahmen dürfen unbefristet zu Schulungs- und Ausbildungszwecken sowie Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
6 Kosten und Haftung
Art. 61
Erhebung von amtlichen Kosten
1 Die Erhebung von amtlichen Kosten für polizeiliche Tätigkeiten richtet
sich nach der Gebührengesetzgebung13).
2 Die Bezahlung der amtlichen Kosten wird insbesondere verlangt von:
1. Verursacherinnen oder Verursachern einer polizeilichen Leistung;
2. Verursacherinnen oder Verursachern einer Drittleistung, welche
die Polizei in Auftrag gegeben hat;
3. Veranstalterinnen und Veranstalter kommerzieller Anlässe wie
Ausstellungen, Sportveranstaltungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungs- oder Verkehrsdienst
erforderlich machen; oder
4. der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das
Ausrücken bei Fehlalarm.
3 Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen
Auflagen der Bewilligung verstossen haben.
Art. 62
Kostenauferlegung zulasten des Berechtigten
1 Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Aufbewahrung,
Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Vernichtung Kosten
an, können sie der Person auferlegt werden, die:
1. am Tier, am Fahrzeug oder an der Sache berechtigt ist; oder
2. die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
2 Die Rückgabe von sichergestellten Tieren, Fahrzeugen und Sachen
kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Art. 63
Haftung
1 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes14).
13) NG 265.5
14) NG 161.2
7 Alarmanlagen
Art. 64
Private Alarmanlagen
1 Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden
kann, bedürfen einer Bewilligung der Polizei.
7a Sprengstoff *
Art. 64a * Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Voraussetzungen für
die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe
oder ähnlicher Bräuche gemäss Art. 15 Abs. 5 des eidgenössischen
Sprengstoffgesetzes15). Er kann insbesondere eine Versicherungspflicht
vorschreiben.
8 Rechtsschutz
Art. 65 * Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung
dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16).
3 Vorbehalten bleibt das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 36 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes17). *
9 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
15) SR 941.41
16) NG 265.1
17) SR 941.41
Art. 67
Übergangsbestimmung
1 Für die Tiere, Fahrzeuge und Sachen, welche vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes sichergestellt wurden, gelangt Art. 62 nicht zur Anwendung.
Art. 68
Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG
Art. 69 ZGB)18) wird wie folgt geändert: …
2. Gerichtsgesetz
1 Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)19) wird wie folgt geändert: …
Art. 70
3. Verwaltungsrechtspflegeverordnung
1 Die Verordnung über das Verfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 8. Februar 1985 (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)20) wird wie
Art. 71 folgt geändert: …
4. Zivilschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)21) wird wie folgt geändert:
Art. 72 …
5. Kantonales Strassenverkehrsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 22. Oktober 2008 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Kantonales Strassenverkehrsgesetz)22)
Art. 73 wird wie folgt geändert: …
6. Sozialhilfegesetz
1 Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)23) wird wie folgt geändert: …
18) NG 211.1
19) NG 261.1
20) NG 265.1
21) NG 421.1
22) NG 651.1
23) NG 761.1
Art. 74
7. Polizeigesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz)24) wird wie folgt geändert: …
Art. 75
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über
Art. 76 das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV)25) wird aufgehoben. …