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Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen

St. Gallen · 213.951 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 20a
  22. Art. 20b
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 24a Regel nach zehn Jahren aktualisiert.*
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 28a
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35 durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.*
  40. Art. 36
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 39a Einzelfall* (3bis.)
  45. Art. 40 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  46. Art. 41
  47. Art. 42

47 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen sowie die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Volksschulträger für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht.* 2 Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchführungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifischen Beratung und Unterstützung angewendet.

Art. 2

Begriffe 1 In diesem Erlass bedeuten: a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule ist; b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder- und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule; c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind; 1 sGS 213.1; abgekürzt VSG. 2 Abgekürzt SOV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 16. Februar 2015, ABl 2015, 409 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2015. nGS 2015-020 d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stundenplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt; e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stunden anbietet; f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Präsenzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule und im Internat. II. Anerkennung (2.) 1. Voraussetzungen (2.1.)

Art. 3

Bedarf 1 Für das Angebot der Sonderschule besteht im Kanton nach Massgabe des Versorgungskonzepts für den Sonderschulunterricht3 ein Bedarf.

Art. 4

Gemeinnützigkeit 1 Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck. 2 Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn: a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit ist; b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

Art. 5

Betriebskonzept 1 Die Sonderschule verfügt über ein Betriebskonzept, das Leistungen, Finanzierung, Führung und Organisation sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung und - entwicklung regelt und die Erfüllung der Leistungsvereinbarung in pädagogischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht sicherstellt. 2 Das Betriebskonzept untersteht der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

Art. 6

Leitung 1 Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept. 2 Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen. 3 Art. 37bis VSG, sGS 213.1.

Art. 7

Fachpersonal 1 Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und therapeutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.

Art. 8

Interne Aufsicht 1 Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige interne Aufsicht sicher. 2 Die interne Aufsicht: a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik- Konzept genügt; b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 9

Betriebsnotwendige Infrastruktur 1 Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig, entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung. 2 Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung4 die betriebsnotwendige Infrastruktur. 2. Verfahren (2.2.)

Art. 10

Zuständigkeit 1 Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.5 2 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule ein.

Art. 11

Gesuch 1 Das Gesuch um Anerkennung als Sonderschule enthält: a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Handelsregister; b) Betriebskonzept; c) Anzahl der angebotenen Plätze; d) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Angaben zu Entschädigung und zur Spesenausrichtung; 4 Art. 40bis Bst. a VSG, sGS 213.1; Art. 15 f. dieses Erlasses. 5 Art. 39 Abs. 2 VSG, sGS 213.1. e) Angaben über die interne Organisation; f) Personalien und Qualifikation der operativen Leitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug; g) Angaben zur betriebsnotwendigen Infrastruktur und deren Verwendung; h) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; i) Angaben zur internen Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen Eignung sowie zum internen Beschwerdeweg; j) Angaben zur Revisionsstelle. 2 Das Amt für Volksschule kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 12

Anerkennung 1 Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses erfüllt sind. 2 Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.

Art. 13

Erneuerung 1 Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung: a) bei einem Wechsel der Trägerschaft; b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.

Art. 14

Verzicht 1 Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten. 3. Leistungsvereinbarung (2.3.)

Art. 15

Grundsatz 1 Das Bildungsdepartement schliesst mit der Trägerschaft einer anerkannten privaten Sonderschule eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 16

Inhalt 1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Leistungsangebot; b) Einzugsgebiet; c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tagesschülerinnen und -schüler sowie des Internats; d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat; e) Tarifstufe für den Transport; f) Anzahl Notfallplätze im Internat; g) betriebsnotwendige Infrastruktur; h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht. 4. Aufsicht (2.4.)

Art. 17

Überprüfung 1 Das Amt für Volksschule überprüft jährlich: a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung; b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung; c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes. 2 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein. 3 Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung fest.

Art. 18

Meldepflicht 1 Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule: a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen; b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.

Art. 19

Entzug 1 Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist zu beheben. 2 Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht das Bildungsdepartement die Anerkennung. III. Finanzierung (3.) 1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 20

Grundsatz 1 Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen. 2 Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen. 3 Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.

Art. 20a

…

Art. 20b

Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen 1 Erfordert die Nachfrage die Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen, kann der Kanton der Sonderschule zusätzlich zu den Pauschalen nach Art. 22 dieses Erlasses einmalig die zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen vergüten. 2 Ein Beitrag des Kantons an die Anschaffungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Betriebsfonds der Sonderschule in der Bilanz der letzten Jahresrechnung zehn Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres unterschreitet. 3 Das Bildungsdepartement legt auf Antrag der Sonderschule den Beitrag des Kantons fest. Er beträgt höchstens 1,5 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres. 4 Der Antrag der Sonderschule enthält insbesondere folgende Angaben: a) Grobkonzept für die Kapazitätserweiterung; b) Bezeichnung der pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen; c) c) Kostenvoranschlag für die geplanten Anschaffungen.

Art. 21

Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler 1 Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung6 fest. 2 Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine individuelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein. 6 Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS 381.31. 3 Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule. 2. Leistungsabhängige Pauschalen (3.2.)

Art. 22

Arten 1 Die Leistungen der Sonderschule werden mit den Pauschalen Schule, Wohnen, Transport, Infrastruktur Instandsetzung und Infrastruktur Erweiterung abgegolten.*

Art. 23

Festlegung a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport 1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung berücksichtigt. 2 Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet sich: a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen7; b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal8.

Art. 24

b) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung* 1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fest. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird in der

Art. 24a Regel nach zehn Jahren aktualisiert.*

c) Pauschale Infrastruktur Erweiterung 1 Das Bildungsdepartement kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Amortisation und Verzinsung des Fremdkapitals für den Kauf einer Liegenschaft oder für einen Ersatz- oder Neubau ausrichten, wenn ein Bedarf im Raumprogramm ausgewiesen und seine Deckung zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig ist. 7 Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer, sGS 213.51; Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14. 8 Personalgesetz, sGS 143.1; Personalverordnung, sGS 143.11.

Art. 25

Höhe und Ausrichtung a) Pauschale Schule 1 Die Pauschale Schule deckt ab: a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe; b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe; c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule. 2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet. 3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

Art. 26

b) Pauschale Wohnen 1 Die Pauschale Wohnen deckt ab: a) die Betreuung im Internat nach der Bedarfsstufe; b) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Wohnen. 2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet. 3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

Art. 27

c) Pauschale Transport 1 Grundlage zur Berechnung der Pauschale ist: a) die durchschnittliche Distanz vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler zur Sonderschule; b) die Art der Transportmittel nach Leistungsvereinbarung. 2 Die Pauschale wird: a) für die Tagessonderschule je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet; b) für die Sonderschule mit Internat für zwei Fahrten je fünf Präsenztage je Schülerin oder Schüler ausgerichtet. 3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler.

Art. 28

d) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung* 1 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird zur Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur ausgerichtet.* 1bis Notwendige Anpassungen der Infrastruktur können im begründeten Einzelfall dem Bildungsdepartement als ausserordentliche Instandsetzung beantragt werden.* 2 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird jährlich ausgerichtet.*

Art. 28a

e) Pauschale Infrastruktur Erweiterung 1 Die Pauschale Infrastruktur Erweiterung wird während höchstens 25 Jahren jährlich ausgerichtet. 2 Das Bildungsdepartement kürzt die Pauschale Infrastruktur Erweiterung, soweit die erstellte Infrastruktur nicht mehr betriebsnotwendig ist.

Art. 29

Verwendung 1 Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinbarung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden. 2 Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personalrecht9 und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden. 3 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird nicht verwendet für:* a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinbarung gedeckt sind; b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.

Art. 30

Leistungsabrechnung 1 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsabrechnung ein. 2 Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrechnung und zur Rechnungslegung. 9 Art. 23 dieses Erlasses.

Art. 31

Datenerfassung und -lieferung 1 Die Sonderschule erfasst: a) Betriebstage Schule; b) Betriebstage Wohnen; c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat. 2 Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsabrechnung ein. 3. Schwankungsfonds (3.3.)

Art. 32

Arten und Verwendung 1 Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds: a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses; b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur. 2 Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.

Art. 33

Betriebsfonds 1 Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen. 2 Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen. 3 Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem Kanton zurückerstattet.

Art. 34

Infrastrukturfonds 1 Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen: a)* die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Instandsetzung; b) der Erlös aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch den Kanton finanziert wurden. 2 Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses. 3 Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur Instandsetzung, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung und Erlöse aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise

Art. 35 durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.*

Ersatzinvestitionen 1 Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung oder den Infrastrukturfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.– je Objekt übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.* 2 Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartementes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig ist.* 4. Darlehen (3.4)

Art. 36

Darlehen 1 Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung und Erstellung der betriebsnotwendigen Infrastruktur gewähren.* 2 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt. 3 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehensgewährung.

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