Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, den Übertritt
vom Gymnasium an die Fachmittelschule, die Abschlussprüfung, die Erlangung des
Fachmittelschulausweises, die Zulassung zu den Fachmaturitätslehrgängen sowie die
Fachmaturität an der Fachmittelschule. *
§ 1a * Stundentafeln, zusätzliche Leistungen und Lehrpläne
1 Die Stundentafeln und die für die Fachmaturität zu erbringenden zusätzlichen Leistungen sowie die Lehrpläne sind in den Anhängen geregelt.
§ 2
Beurteilung
1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst
alle Leistungskomponenten.
2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note
ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.
1) SAR 423.100
§ 2a * Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen
Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind,
haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierbei müssen die allgemeinen Bildungsziele und Kompetenzen gemäss Lehrplan ohne Reduktion der
Leistungsanforderungen erreicht werden. *
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
3 Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die
Schulleitung nach Vorgaben des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS). *
2. Promotionsentscheide, Zwischenbeurteilung und Übertritt *
§ 3
Promotionsentscheide
1 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen
Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2 Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des 1. und
2. Schuljahrs getroffen. Beurteilungsperiode ist die Probezeit beziehungsweise das jeweils vorangegangene Schuljahr.
3 Die Promotionskonferenz setzt die Noten fest und trifft die Promotionsentscheide.
§ 4
Promotionsfächer
1 Promotionswirksam in allen Klassen sind die Grundlagenfächer gemäss Stundentafel. *
2 Promotionswirksam in der 2. und 3. Klasse sind neben den Grundlagenfächern gemäss Stundentafel der Berufsfeldunterricht, der sich gemäss § 4a berechnet. *
2bis Die Zeugnisnoten in den Grundlagenfächern zählen jeweils einfach. Die Zeugnisnote im Berufsfeldunterricht zählt dreifach. *
3 … *
3bis Wird das Grundlagenfach Musik mit Instrument gewählt, zählt bei der Promotion
das Mittel der beiden Noten. *
3ter … *
4 … *
4bis … *
5 Ergibt das Mittel der Noten gemäss Absatz 3bis einen Viertelswert, wird auf die
nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet. *
§ 4a * Berufsfeldunterricht
1 Die Zeugnisnote im Berufsfeldunterricht wird aus dem Mittel der Zeugnisnoten in
den berufsfeldbezogenen Fächern gemäss Stundentafel gebildet und auf eine halbe
Note gerundet.
§ 5
Definitive Aufnahme, Beförderung
1 Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, welche bis zum
Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des
Schuljahrs in die nächsthöhere Klasse befördert, wenn in den Promotionsfächern
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erzielt wurden.
2 Liegen wichtige Gründe vor, können Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, definitiv aufgenommen beziehungsweise befördert werden, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse
eine günstige Prognose gestellt werden kann.
§ 6
Nichtbeförderung
1 Wer am Ende eines Schuljahrs die Voraussetzungen von § 5 erstmals nicht erfüllt,
wird nicht befördert.
2 Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.
§ 7
Entlassung
1 Wer am Ende der Probezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die
Voraussetzungen von § 5 nicht beziehungsweise wiederum nicht erfüllt, wird aus der
Schule entlassen.
§ 8
Zeugnis
1 Zeugnisse werden an den Promotionsterminen und am Ende des 3. Schuljahrs ausgestellt.
2 Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Grundlagenfächer, die Note des Berufsfeldunterrichts und die Noten sämtlicher berufsfeldbezogener Fächer, an den Promotionsterminen den Promotionsentscheid und gegebenenfalls einen Hinweis auf § 5
Abs. 2. *
3 Die Zeugnisnoten werden in ganzen oder halben Noten ausgewiesen. 6 ist die
höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. *
§ 9
Zwischenbeurteilung
1 Die Zwischenbeurteilung ist eine Standortbestimmung. Sie wird jeweils am Ende
des 1. Semesters vorgenommen.
2 Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.
3 In den Promotions- beziehungsweise Abschlussfächern werden den Schülerinnen
und Schülern die Noten der Beurteilung mitgeteilt.
§ 10
Gespräch
1 Ergibt die Zwischenbeurteilung eine für den weiteren Ausbildungsverlauf ungünstige Prognose, führt die zuständige Abteilungslehrperson mit der Schülerin oder dem
Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden
Massnahmen.
§ 10a * Übertritt vom Gymnasium an die Fachmittelschule
1 Schülerinnen und Schüler, die in der 1. Klasse des Gymnasiums die Probezeit nicht
bestehen, sind berechtigt, auf Beginn des 2. Semesters des laufenden Schuljahrs in die
1. Klasse der Fachmittelschule überzutreten.
3. Abschlussprüfung
3.1. Prüfung
§ 11
Prüfungstermine, Zulassung
1 Die Abschlussprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt.
2 Die Zulassung zur Prüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an
derjenigen Mittelschule, an welcher die Prüfung abgelegt wird sowie die fristgerechte
§ 12 Abgabe der selbstständigen Arbeit und deren Präsentation voraus. *
Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen
1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über die von
der Schule vermittelten Kenntnisse und von Höheren Fachschulen beziehungsweise
Fachhochschulen geforderte allgemeine Bildung auszuweisen.
2 Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen.
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehrplanzielen.
§ 13
Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind
a) * die Grundlagenfächer Mathematik, Deutsch und wahlweise Französisch, Italienisch oder Englisch,
b) * zwei Grundlagenfächer nach Wahl:
1. * Informatik und Naturwissenschaften,
2. * Gesellschaftswissenschaften,
3. * Musik im Grundlagenfach Musik respektive Musik oder Instrument im
Grundlagenfach Musik mit Instrument,
4. * Bildnerisches und Technisches Gestalten,
5. * Sport.
c) * ein berufsfeldbezogenes Fach nach Wahl:
1. * Medienkunde oder Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufsfeld Gestaltung und Kunst,
2. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit
Praktikum im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften,
3. * Pädagogik/Psychologie oder Individuum und Gesellschaft oder Wirtschaft und Recht im Berufsfeld Soziale Arbeit,
4. * Pädagogik/Psychologie oder Informatik und Naturwissenschaften mit
Praktikum, Bildnerisches und Technisches Gestalten oder Musik im Berufsfeld Pädagogik,
5. * Medienkunde oder Theater/Auftrittskompetenz im Berufsfeld Kommunikation und Information.
2 … *
2bis Folgende Prüfungsfächer schliessen sich gegenseitig aus: *
a) * Die Grundlagenfächer Musik, Musik mit Instrument, Bildnerisches und Technisches Gestalten sowie Sport,
b) * das Grundlagenfach Informatik und Naturwissenschaften und das berufsfeldbezogene Fach Informatik und Naturwissenschaften mit Praktikum in den Berufsfeldern Pädagogik und Gesundheit/Naturwissenschaften,
c) * das Grundlagenfach Bildnerisches und Technisches Gestalten und das berufsfeldbezogene Fach Bildnerisches und Technisches Gestalten im Berufsfeld Gestaltung und Kunst.
3 Die Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung bis spätestens sechs Monate
vor Prüfungsbeginn die Prüfungsfächer ihrer Wahl gemäss Absatz 1 mit.
§ 14
Art und Dauer der Prüfungen
1 Die Prüfungsfächer Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch und Mathematik
werden schriftlich und mündlich, Bildnerisches und Technisches Gestalten, Sport,
Theater/Auftrittskompetenz sowie Instrument (im Rahmen des Grundlagenfachs Musik mit Instrument) praktisch geprüft. Die übrigen Prüfungsfächer werden mündlich
geprüft. *
2 Die schriftlichen Prüfungen sowie die praktische Prüfung im Fach Bildnerisches und
Technisches Gestalten dauern drei Stunden. Im Fach Sport ist die Prüfungsdauer von
den Aktivitäten abhängig und beträgt höchstens zwei Stunden (Nettoprüfungszeit).
§ 15 Die übrigen Prüfungen dauern 15 Minuten. *
Prüfungsnoten
1 Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende
Leistungen.
2 In denjenigen Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, entspricht die
Prüfungsnote dem ungerundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Note.
§ 16
Verstösse gegen die Prüfungsordnung
1 Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen
und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf
aufmerksam zu machen. *
2 Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei
der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. *
3 Auf Gesuch kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die
Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs für den Abschluss.
3.2. Organisation
§ 17
Prüfungskommission FMS
1 Der Erziehungsrat ernennt auf die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission FMS. Dieser gehören an
a) ein Mitglied des Erziehungsrats, welches den Vorsitz innehat,
b) sechs Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Höheren Fachschulen und
von Fachhochschulen,
c) * je ein Mitglied der Schulleitungen der Neuen Kantonsschule Aarau und der
Kantonsschulen Stein, Wettingen, Wohlen und Zofingen, das für die administrative Geschäftsführung der Fachmittelschule zuständig ist, mit beratender
Stimme.
2 Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für
a) die Leitung und Überwachung der Prüfungen,
b) die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten,
c) das Festlegen der Anlage der Prüfungen,
d) die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen,
e) das Festlegen der zulässigen Hilfsmittel für die schriftlichen und praktischen
Prüfungen,
f) * die Erarbeitung der Grundlagen für die Prüfungsentscheide des BKS,
g) * die Berichterstattung über die Prüfungen im Allgemeinen zuhanden des Erziehungsrats, des BKS und der Schulleitungen.
4. Abschluss mit Fachmittelschulausweis
§ 18
Selbstständige Arbeit
1 Die Schülerinnen und Schüler müssen im letzten Ausbildungsjahr wahlweise in einer Gruppe oder alleine eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Diese Arbeit muss in der Regel
thematisch im eigenen Berufsfeldbereich angesiedelt sein. *
2 Die selbstständige Arbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewertet.
§ 19
Abschlussfächer
1 Abschlussfächer sind *
a) * die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften,
Sport und Musik oder Musik mit Instrument oder Bildnerisches und Technisches Gestalten,
b) * der Berufsfeldunterricht,
c) * die selbstständige Arbeit.
§ 20
Abschlussnoten
1 In den geprüften Fächern wird die Abschlussnote aus dem Mittel von Vorschlags-
und Prüfungsnote gebildet und zählt jeweils einfach. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs. *
2 In den prüfungsfreien Fächern entspricht die Abschlussnote der Vorschlagsnote und
zählt jeweils einfach. Die Vorschlagsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs. *
2bis Im Berufsfeldunterricht wird die Abschlussnote aus dem Mittel der Vorschlagsnote und der Prüfungsnote im berufsfeldbezogenen Fach gebildet, wobei die Vorschlagsnote und Prüfungsnote je hälftig zählen. Die Abschlussnote zählt dreifach. *
3 Die Bewertung der selbstständigen Arbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der
schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation.
4 Die Abschlussnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei einem Viertelswert wird auf die nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet.
§ 22 § 21 * …
Bestehensnormen
1 Der Abschluss ist bestanden, wenn in den Abschlussfächern
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erzielt wurden.
§ 23
Entscheid
1 Das BKS entscheidet über das Bestehen des Abschlusses und stellt den Fachmittelschulausweis aus. *
§ 25 § 24 * …
Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation
1 Schülerinnen und Schüler, welche den Abschluss im ersten Versuch nicht bestehen,
müssen bei einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr und die Abschlussprüfung
wiederholen.
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dispensieren lassen, in welchen sie beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt
haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 Ist die selbstständige Arbeit im ersten Versuch mindestens mit der Note 5 bewertet
worden, muss sie nicht wiederholt werden. *
4 Eine dritte Abschlussprüfung ist nicht gestattet.
§ 26
Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis wird vom BKS ausgestellt, wenn der Abschluss bestanden ist. *
2 Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule,
b) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Absolventin oder des
Absolventen,
d) die Angabe der Zeit, während der die Absolventin beziehungsweise der Absolvent die aargauische Fachmittelschule besucht hat,
e) das Berufsfeld,
f) die Abschlussnoten der Abschlussfächer gemäss § 19,
g) das Thema der selbstständigen Arbeit gemäss § 18,
h) * den Ort, das Datum und die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des
Vorstehers des BKS und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.
3 Zusätzlich werden im Fachmittelschulausweis die Noten der in der 3. Klasse besuchten Freifächer aufgeführt.
4bis. Zulassung zu den Fachmaturitätslehrgängen *
§ 26a * Allgemeines
1 Die Zulassung zu einem Fachmaturitätslehrgang erfolgt in der Regel unmittelbar
nach Erwerb des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Zulassung nach einem Unterbruch von höchstens zwei Jahren seit dem Erwerb des Fachmittelschulausweises gestatten.
§ 26b * Zulassung zum Fachmaturitätslehrgang Pädagogik
1 Zum Fachmaturitätslehrgang Pädagogik wird zugelassen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik oder den Fachmittelschulausweis in einem anderen
Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert
hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Pädagogik angesiedelt ist.
§ 26c * Zulassung zum Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaften
1 Zum Fachmaturitätslehrgang Gesundheit/Naturwissenschaften wird zugelassen, wer
den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften oder den
Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei
Jahren Pädagogik/Psychologie als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Gesundheit/Naturwissenschaften angesiedelt ist.
2 Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertiefungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Pflege HF oder
Operationstechnik HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales absolvieren, müssen einen Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfahren zu
einem der vorerwähnten Bildungsgänge erfolgreich durchlaufen haben, um zum Fachmaturitätslehrgang zugelassen zu werden.
§ 26d * Zulassung zum Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit
1 Zum Fachmaturitätslehrgang Soziale Arbeit wird zugelassen, wer den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Soziale Arbeit oder den Fachmittelschulausweis in einem
anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei Jahren Pädagogik/Psychologie
als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich
Soziale Arbeit angesiedelt ist.
2 Schülerinnen und Schüler, die das Praktikum, das Einführungs- und das Vertiefungsmodul des Fachmaturitätslehrgangs im Rahmen des Bildungsgangs Sozialpädagogik
HF an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales absolvieren, müssen einen
Fachmittelschulausweis besitzen und das Zulassungsverfahren zum vorerwähnten
Bildungsgang erfolgreich durchlaufen haben, um zum Fachmaturitätslehrgang zugelassen zu werden.
§ 26e * Zulassung zum Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Information
1 Zum Fachmaturitätslehrgang Kommunikation und Information wird zugelassen, wer
den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Kommunikation und Information oder den
Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erworben hat und während zwei
Jahren Medienkunde als berufsfeldbezogenes Fach oder Freifach belegt sowie die
selbstständige Arbeit absolviert hat, die thematisch sowohl im eigenen Berufsfeldbereich als auch im Bereich Kommunikation und Information angesiedelt ist.
§ 26f * Zulassung zum Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst
1 In den Fachmaturitätslehrgang Gestaltung und Kunst wird aufgenommen, wer einen
Fachmittelschulausweis erworben und das Aufnahmeverfahren in das gestalterische
Propädeutikum an der Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich durchlaufen hat oder
einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst erworben hat und
über eine Praktikumsstelle im Bereich Gestaltung und Kunst verfügt.
5. Fachmaturität
5.1. Pädagogik
§ 27
Prüfungstermine, Zulassung
1 Die Fachmaturitätsprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt. Die Schulleitung
legt jeweils die Prüfungstermine fest. *
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer
a) die Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von mindestens 4,0 erfolgreich beendet
hat und
b) den Fachmaturitätslehrgang in der Regel an derjenigen Schule besucht hat, an
der die Prüfung abgelegt wird.
§ 28
Fachmaturitätsarbeit
1 Die Schülerinnen und Schüler müssen während des Lehrgangs alleine oder in einer
Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit
erstellen und mündlich präsentieren. *
1bis Erfahrungen und Beobachtungen aus dem Praxiseinsatz müssen in die Fachmaturitätsarbeit einfliessen. *
2 Bezüglich Ziel und Bewertung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). *
§ 29
Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen
1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Fachmaturitätsprüfung Pädagogik über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und von den Pädagogischen
Hochschulen geforderte allgemeine Bildung und Reife sowie die geforderten Fähigkeiten für die Studiengänge Vorschul- und Unterstufe sowie Primarstufe auszuweisen. *
2 … *
3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehrplanzielen.
§ 30
Fremdsprachen
1 Wer im Fach Französisch oder Englisch ein international anerkanntes Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER 2) erfolgreich abgeschlossen hat, wird auf Gesuch
hin von der Schulleitung vom Unterricht und von der Fachmaturitätsprüfung dispensiert. *
2 Anstelle der Prüfungsnoten werden in den Fremdsprachen die Ergebnisse der internationalen Prüfungen gemäss der Empfehlung Nr. 11 der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz betreffend die Anrechnung der Fremdsprachendiplome im
Zusammenhang mit der Berufsmaturität und der kaufmännischen Grundbildung EFZ
§ 31 vom 24. Mai 2017 3) berücksichtigt. *
Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind:
a) Deutsch,
b) Französisch oder Englisch,
c) Mathematik,
d) * Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik,
e) * Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.
f) * …
g) * …
2 … *
3 … *
§ 31a * Art und Dauer der Prüfungen
1 Die Fächer Deutsch, Französisch oder Englisch sowie Mathematik werden folgendermassen geprüft:
a) Deutsch schriftlich 180 Minuten und mündlich 15 Minuten,
b) Französisch oder Englisch schriftlich 120 Minuten und mündlich 15 Minuten,
c) Mathematik schriftlich 120 Minuten und mündlich 15 Minuten.
2) Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen
3) https://edudoc.ch/record/217072/files/empf_fremdsprachendiplome_d.pdf
2 Die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie werden je 15 Minuten mündlich geprüft.
§ 32
Notengebung, Nachbesserung und Wiederholung *
1 Die Fachmaturitätsarbeit sowie die Ergebnisse in den einzelnen schriftlichen und
mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die
höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Wird die Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, muss diese
nachgebessert werden und wird höchstens mit der Note 4 bewertet. *
3 Wird die Fachmaturitätsarbeit nach der Nachbesserung erneut mit einer ungenügenden Note bewertet, kann im darauffolgenden Schuljahr eine neue Fachmaturitätsarbeit
verfasst werden. Das Verfassen einer dritten Fachmaturitätsarbeit ist nicht gestattet. *
§ 33
Verstösse gegen die Prüfungsordnung
1 Das BKS erklärt die ganze Fachmaturitätsprüfung für ungültig, wenn unredliche
Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden,
sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Fachmaturitätsprüfung von der Schulleitung
darauf aufmerksam zu machen. *
2 Die Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei
der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. *
3 Auf Gesuch kann der Fachmaturitätslehrgang wiederholt werden.
§ 34
Fachmaturitätsnoten
1 Die Fachmaturitätsnote in den Fächern Deutsch, Französisch oder Englisch sowie
Mathematik entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsnoten. *
2 Die Fachmaturitätsnote im Fach Naturwissenschaften entspricht dem gerundeten
arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Biologie, Chemie und Physik. *
3 Die Fachmaturitätsnote im Fach Geistes- und Sozialwissenschaften entspricht dem
gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Geschichte und
Geografie.
4 Die Fachmaturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei einem
exakten Viertelswert wird auf die nächsthöhere halbe oder ganze Note gerundet.
§ 35 * …
§ 35a * Praxiseinsatz
1 Nach Absolvierung des Praxiseinsatzes, der die Leistung von mindestens 80 % Präsenzstunden bedingt, erhalten die Schülerinnen und Schüler von der Schule des Praxiseinsatzorts eine schriftliche Bestätigung.
2 Der Praxiseinsatz kann einmal wiederholt werden, wenn seitens der Schule des Praxiseinsatzorts mangels genügender Präsenzstunden keine schriftliche Bestätigung
ausgestellt wird. Der Praxiseinsatz muss wiederholt werden, wenn die Fachmaturitätsarbeit nicht bestanden wird. *
§ 36
Bestehensnorm
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn
a) das arithmetische Mittel der fünf Fachmaturitätsnoten sowie der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt,
b) * nicht mehr als zwei Fachmaturitätsnoten unter 4 erzielt wurden,
c) * die Summe der Notenabweichung von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt
beträgt und
d) * der Praxiseinsatz absolviert wurde.
§ 37
Wiederholung bei Nichtbestehen der Fachmaturität, Dispensation *
1 Schülerinnen und Schüler, welche die Fachmaturität im ersten Versuch nicht bestehen, können die Prüfungen einmal am nächsten Prüfungstermin wiederholen. *
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dispensieren lassen, in welchen sie beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt
haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 Die Note der Fachmaturitätsarbeit des ersten Versuchs wird übernommen.
3bis Der absolvierte Praxiseinsatz muss nicht wiederholt werden. *
4 Eine dritte Fachmaturitätsprüfung ist nicht gestattet.
5.2. Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit,
Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst *
5.2.1. Praktikum
§ 38
Bewertung, Wiederholung
1 Am Ende des Praktikums wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers anhand
von Kriterien bewertet, die vor dem Praktikum bekannt gegeben wurden. Die Bewertung mit den Prädikaten «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht genügend» erfolgt
in schriftlicher Form durch den Praktikumsbetrieb.
2 Schülerinnen und Schüler können ein mit dem Prädikat «ungenügend» bewertetes
Praktikum einmal wiederholen.
5.2.2. Fachmaturitätsarbeit
§ 39
Fachmaturitätsarbeit
1 Die Schülerinnen und Schüler müssen wahlweise alleine oder in einer Gruppe eine
grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen,
mündlich präsentieren und anschliessend an die Präsentation ein Fachgespräch führen. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
2 Bei Absolvierung des Fachmaturitätslehrgangs Kommunikation und Information
(Schwerpunkt Angewandte Linguistik) muss die Fachmaturitätsarbeit in einer Zweitsprache verfasst und präsentiert werden. Bei Absolvierung des Fachmaturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst muss die Fachmaturitätsarbeit alleine verfasst und präsentiert werden. *
3 Die mündliche Präsentation und das Fachgespräch dauern in der Regel 30 Minuten. *
§ 40
Thema, unredliche Handlungen und Wiederholung
1 Die Fachmaturitätsarbeit umfasst ein Thema, das in konkretem Bezug zum absolvierten Praktikum oder Fachmaturitätslehrgang respektive zum gestalterischen Propädeutikum steht und zwischen der Fachmittelschule, dem Praktikumsbetrieb oder der
Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales respektive der Schule für Gestaltung
Aargau und der Schülerin beziehungsweise dem Schüler vereinbart wurde. *
2 Die Fachmaturitätsarbeit ist persönlich zu verfassen. Ist dies nachgewiesenermassen
nicht der Fall, wird die Fachmaturitätsarbeit auf Antrag der Prüfungskommission
FMS durch das BKS als ungültig und die Fachmaturität als nicht bestanden erklärt. *
3 Die Fachmaturitätsarbeit kann im darauffolgenden Schuljahr einmal wiederholt werden.
§ 41
Notengebung, Nachbesserung und Wiederholung
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Note entsprechend § 15 bewertet.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird durch eine Lehrperson der Fachmittelschule und eine
Person des Praktikumsbetriebs oder eine Lehrperson der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales respektive der Schule für Gestaltung Aargau bewertet, welche
die Schülerin oder den Schüler betreuen. Die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, des Arbeitsergebnisses der schriftlichen oder
schriftlich kommentierten Arbeit und aufgrund der durchgeführten Präsentation. *
3 Wird die Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden Note bewertet, muss diese
nachgebessert werden und wird höchstens mit der Note 4 bewertet.
4 Wird die Fachmaturitätsarbeit nach der Nachbesserung erneut mit einer ungenügenden Note bewertet, kann im darauffolgenden Schuljahr eine neue Fachmaturitätsarbeit
verfasst werden. Das Verfassen einer dritten Fachmaturitätsarbeit ist nicht gestattet.
5.2.3. Bestehen
§ 43 § 42 * …
Bestehensnorm
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn
a) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt,
b) * das Praktikum, sofern es absolviert werden muss, mindestens mit dem Prädikat
«genügend» bewertet oder der Bildungsgang an der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales respektive das gestalterische Propädeutikum an der
Schule für Gestaltung Aargau erfolgreich absolviert wurde und
c) * die berufsspezifischen Zusatzleistungen (Sprachaufenthalt, Sprachzertifikat,
Einführungs- und Vertiefungsmodul), sofern sie absolviert werden müssen, erbracht wurden.
5.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 44
Fachmaturitätsentscheid
1 Das BKS entscheidet über das Bestehen der Fachmaturität und stellt das Fachmaturitätszeugnis aus. *