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Ordnung über die berufliche Vorsorge

Basel-Landschaft · 834.400 · other

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich
  2. § 2 II Aufsicht
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 III. Aufgaben des obersten Organs
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 IV Gebühren

9 provisions

§ 1 I. Geltungsbereich

1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB3)) der kantonalen Aufsicht unterliegen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel. * 2 Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 20124).

§ 2 II Aufsicht

Übernahme der Aufsicht 1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)5) vorhanden sind. 1) BS: SG 833.100; BL: SGS 211.2 2) SR 831.40 3) SR 210 4) BS: SG 212.910, BL: SGS 211.201 5) SR 831.435.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 2 834.400 2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.

§ 3

Aufgaben der BSABB 1 Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere: a) * die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB); b) die zweckmässige Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB); c) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmungen; d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz. 2 Die BSABB führt auch Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse. 3 Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität hin. 4 Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB. * 5 Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amts wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.

§ 4

Aufsichtsmittel 1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG. 2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme verursacht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 3 834.400

§ 5

Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung 1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen. 2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde. 3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme. 4 Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.

§ 6 III. Aufgaben des obersten Organs

Rechnungsablage 1 Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jährlich innert längstens 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen. 2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen: a) die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang; b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung; c) den Bericht der Revisionsstelle; d) den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungstechnischen Experten; e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen. 3 Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungserlasse. 4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen. 5 … *

§ 7

Urkundenänderung. 1 Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 4 834.400 2 Das Gesuch umfasst: a) die geltende Urkunde; b) die Begründung der Änderung; c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Änderung; d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde. 3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 Bst. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit. 4 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

§ 8

Mitteilungspflichten 1 Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfälligen Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen. * 2 Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB mitzuteilen. 3 Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können. 4 Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVV 2)6).

§ 9 IV Gebühren

1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. 6) SR 831.441.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 5 834.400 2 Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge (BVV 1). * V Schlussbestimmungen § 99 1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.7) 7) Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21.12.2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 6 834.400 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.125 02.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.127 02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, Bst. a) geändert GS 2020.127 02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020.127 02.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.127 02.10.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.127 02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.127 25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.129 29.08.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.085 29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.085 23.05.2025 01.07.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2025.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 7 834.400 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.125 § 1 Abs. 1 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127 § 3 Abs. 1, Bst. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127 § 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127 § 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.127 § 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.085 § 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127 Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.127 Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.129 Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.085 Anhang 1 23.05.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geändert GS 2025.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125 1 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025 Anhang 1 zur Ordnung über die berufliche Vorsorge 1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bilanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet): Bilanzsumme in CHF Gebühr in CHF bis 100'000 500 100'001–500'000 1’025 500'001–1'000'000 1’405 1'000'001–5'000'000 1’935 5'000'001–10'000'000 2’410 10'000'001–20'000'000 3’660 20'000'001–50'000'000 4’365 50'000'001–100'000'000 5’145 100'000'001–250'000'000 6’505 250'000'001–500'000'000 7’765 500'000’001–750'000'000 9’660 750'000'001–1'000'000'000 11’525 1'000'000'001–2'500'000'000 17’965 2'500'000’001–5'000'000'000 25’245 5'000'000'001–10'000'000’000 32’460 ab 10'000'000'001 42’075 2 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025 2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Handlungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen: Handlung Gebühr in CHF a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Urkunde) 500–2'500 b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten Urkunden und -änderungen 500–3'000 c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigungen von Urkundenänderungen ohne vorgängige notarielle Beurkundung 1'000–4'500 d) Definitive Registrierung, Änderungen oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge (inkl. Genehmigung des Schlussberichts) 500–3'000 e) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500–2'500 f) Liquidationen 500–1'500 g) Fusionen / Aufteilungen 1'000–20'000 h) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation 1’000–20'000 i) Genehmigung von Verteilplänen oder Übertragungsverträgen 1'000–15'000 j) Leistungs- bzw. Vorsorgereglemente 300–5'000 k) Andere Reglemente 150–5'000 3 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025 l) Teilliquidationsreglemente (Genehmigung) 500–2'500 m) Anordnung von Massnahmen nach Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG 500–10'000 n) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder von Beschwerden im Rahmen von Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG) 500–10'000 o) Beratung oder Begutachtung von Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge 500–10'000 p) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen 250–5'000 q) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50 r) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmahnungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung s) Registerauszug pro Einrichtung 50 t) Genehmigung von Rentnerübertragungen gemäss Art. 53ebis BVG 1'000–20’000 3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG. 4 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025 4 Gibt eine beaufsichtigte Einrichtung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden. 5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

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