Art. 41
Sicherheit 1 Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen Massnahmen.
Fribourg · 725.31 · regulation
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bc1a3c0cd213af5198e54fb79daa4d8e681ce84627d80ec42285060b60990b9b
Sicherheit 1 Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen Massnahmen.
Aufbewahrung und Vernichtung 1 Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der Ausstellung oder Nicht-Ausstellung der Bewilligung oder der Anerkennung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 13.06.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_051 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.06.2023 01.01.2024 2023_051