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Verwaltungs-Reglement über die Verwaltung der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug

Zug · 4.7-3.1 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Die Kommission führt jährlich mindestens 2 Sitzungen durch, ferner sooft der Präsident oder drei Mitglieder es verlangen. 2 Der Sitzungsablauf richtet sich nach der Geschäftsordnung des Stadtrates. 3 Der Bibliothekar nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt in der Regel das Protokoll. 4 Der Präsident kann bei Bedarf Fachleute zur Beratung beiziehen.

§ 2

1 Die Bibliothekskommission übt die Aufsicht über den Bibliotheksbetrieb nach Massgabe der Zweckbestimmung und des Aufgabenbereiches gemäss Bibliotheksvertrag aus. 2 Sie hat zu Handen des Stadtrates, für die Erhöhung des Personalbestandes und für Budgetfragen auch zu Handen des Regierungsrates, Anträge zu stellen über: a) Neuerungen und Verbesserungen im Betrieb, b) den Anschaffungskredit für Bücher und andere Medien, c) die Verwaltung der Bestände, d) die Öffnungszeiten, e) die Wahl der Bibliothekare.

§ 3

1 Der Bibliotheksleiter ist mit seinen Mitarbeitern für die Führung der Bibliothek gemäss Stellenbeschreibung verantwortlich. Er entscheidet gemäss Weisung der Kommission darüber jährlich Bericht.

§ 4

1 Der Bibliotheksleiter entscheidet über die Verwertung der entbehrlichen Dubletten, der ausgeschiedenen Bücher und der andere Medien. Ein allfälliger Erlös wird für Neuanschaffungen verwendet. 2 Die Dubletten der Tugiensia dürfen nicht veräussert werden und sind als Reserve aufzubewahren.

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