Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
Confederation · 952.033.41 · ordinance
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden.
(Art. 81b Abs. 3 ERV) 1 Die bankinternen Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen müssen mindestens folgende Aspekte regeln: a. die Absicherungspositionen, für welche die Ausnahme von der Berechnung der Mindesteigenmittel nach Artikel 81b Absatz 2 ERV zulässig ist; b. die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Umfangs der nach Artikel 81b Absatz 2 Buchstabe b ERV ausgenommenen Positionen; c. die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Prozesse und die interne Berichterstattung; d. die Bewirtschaftung dieser Positionen, insbesondere die Frequenz der Anpassungen, die Limiten und das Monitoring; e. die Massnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 81b Absatz 2 ERV. 2 Die Weisungen und jegliche Änderungen davon müssen: a. für Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) vor ihrem Erlass durch die FINMA bewilligt werden; b. von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV der FINMA zur Kenntnis gebracht werden; c. von Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV der FINMA auf Verlangen zur Kenntnis gebracht werden. SR 952.02
1 Die Bank muss über dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten: a. Alle Transaktionen werden vollständig, korrekt und zeitnah erfasst, bewertet und zur Risikomessung aufbereitet. b. Die in den Bewertungsmodellen verwendeten Daten sind vollständig, angemessen, einheitlich, stetig und aktuell. 2 Die Verfahren müssen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 unabhängig von der Handelsabteilung sicherstellen. 3 Manuelle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrekturen nachvollzogen werden können. 4 Alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktionen sowie deren Abstimmung sind von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der Gegenpartei zu klären.
(Art. 84 ERV) Das Zinsrisiko umfasst: a. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (allgemeines Zinsrisiko); b. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die nicht auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (spezifisches Zinsrisiko).
1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ist für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos: a. das allgemeine Zinsrisiko pro Währung zu bestimmen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 18 Absatz 5 für Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist; b. das spezifische Zinsrisiko pro Emission zu bestimmen. 2 Bei Optionen mit Aktienfutures oder Aktienindexfutures als Basiswert muss das Zinsrisiko des Basiswerts für die Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt werden. 3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
(Art. 81a Abs. 1 und 84 ERV) 1 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sind sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Zinsrisiken zu erfassen. 2 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos sind jene Derivate nicht zu erfassen, die auf Referenzsätzen basieren. 3 Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Erfassung der Positionen nach dem 5. Abschnitt.
Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine und das spezifische Zinsrisiko mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten: a. Positionen, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Forward Rate Agreements nach Artikel 11, bei denen insbesondere Emittent, Coupon und Laufzeit identisch sind; b. Positionen in folgenden Derivaten derselben Art, die sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, wenn die Derivatpositionen folgende Voraussetzungen erfüllen:1. Bei Futures liegen die Fälligkeitstermine höchstens sieben Kalendertage auseinander. 2. Bei Forwards liegen die Fälligkeitstermine wie folgt:– am selben Tag, wenn die Termine weniger als einen Monat in der Zukunft liegen – höchstens sieben Kalendertage auseinander, wenn die Termine zwischen einem Monat und einem Jahr in der Zukunft liegen – höchstens 30 Kalendertage auseinander, wenn die Termine über ein Jahr in der Zukunft liegen. 3. Bei Swaps und Forward Rate Agreements:– sind variable Referenzsätze identisch und fixe Zinssätze liegen höchstens 15 Basispunkte auseinander – liegen die nächsten Zinsneufestsetzungstermine bei zinsvariablen Positionen beziehungsweise die nächsten Fälligkeitstermine bei festverzinslichen Positionen in den Zeitspannen nach Ziffer 2. 2 In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften (Cross-Currency-Devisentermingeschäfte), sofern: a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b, ausgenommen Ziffer 3 erster Strich, erfüllt sind; und b. die Aufgliederung dokumentiert ist.
1 Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko vollständig verrechnet werden: a. entgegengesetzte Positionen in identischen Kreditderivaten; b. eine Kassa-Longposition oder ein Kreditderivat einerseits mit einem absichernden Total-Return-Swap anderseits, oder umgekehrt, sofern die Referenzforderung exakt mit der zugrunde liegenden Forderung übereinstimmt; der Total-Return-Swap kann eine andere Laufzeit als die zugrunde liegende Forderung haben. 2 Die Verrechnung setzt Folgendes voraus: a. Die Werte der beiden zu verrechnenden Positionen bewegen sich stets in die entgegengesetzte Richtung und die Marktwerte ändern sich stets in gleichem Umfang. b. Die Kreditderivate erfüllen die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) sinngemäss. SR 952.033.21
1 Futures, Forwards und Forward Rate Agreements sind als Kombination einer Longposition und einer Shortposition abzubilden. 2 Die Laufzeit eines Futures, eines Forwards oder eines Forward Rate Agreements entspricht der Zeit vom Stichtag der Berechnung der Mindesteigenmittel bis zur Erfüllung beziehungsweise Ausübung des Kontrakts zuzüglich der allfälligen Laufzeit des Basiswerts. 3 Können unterschiedliche Instrumente geliefert werden, um den Kontrakt zu erfüllen, so kann die Bank wählen, welches lieferbare Instrument in der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt werden soll. Dabei sind die von der Börse festgelegten Konversionsfaktoren zu berücksichtigen. 4 Bei Futures auf einen Index von Unternehmensanleihen sind die Positionen zum Marktwert des Basisportfolios abzubilden.
1 Swaps mit Zinssätzen als Referenzgrösse sind als zwei Positionen in Staatsanleihen mit den entsprechenden Fälligkeiten abzubilden. 2 Bei Swaps, die nicht ausschliesslich auf Zinssätze referenzieren, ist bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos nur der Zinsbestandteil zu berücksichtigen; andere Bestandteile sind nach der für sie geltenden Regelung zu behandeln.
1 Banken mit sowohl vielen als auch insgesamt wesentlichen Positionen in Swaps können diese mit alternativen Methoden abbilden, sofern die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft die Angemessenheit dieser Methoden und deren Implementierung verifiziert und der FINMA gegenüber bestätigt hat. 2 Sie können insbesondere eine der folgenden alternativen Methoden anwenden: a. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Laufzeitmethode (Art. 16) wird dieser Netto-Barwert als Anleihe mit einem Coupon von weniger als drei Prozent behandelt, abhängig von der Restlaufzeit des Swaps. b. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Durationsmethode (Art. 18) wird dieser Netto-Barwert anstelle des Marktwerts des Instruments oder des Zahlungsstroms verwendet, abhängig von der modifizierten Duration des Swaps.
1 Ein Total-Return-Swap ist abzubilden: a. durch den Sicherungsgeber: als Kombination einer Longposition in der Referenzforderung und einer Shortposition in einer Staatsanleihe; b. durch den Sicherungsnehmer: als Kombination einer Shortposition in der Referenzforderung und einer Longposition in einer Staatsanleihe. 2 Eine Credit-Linked-Note ist als Anleihe ihres Emittenten abzubilden: a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition; b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition. 3 Ein Kreditausfall-Swap ist abzubilden: a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition in der Referenzforderung und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen; b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition in der Referenzforderung und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen. 4 Ein Nth-to-Default-Swap ist abzubilden: a. durch den Sicherungsgeber: als Longpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen; b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen.
(Art. 84 Abs. 2 ERV) 1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu berechnen, entweder nach der Laufzeitmethode (Art. 16) oder nach der Durationsmethode (Art. 18). 2 Ein Wechsel von der Durationsmethode zur Laufzeitmethode oder umgekehrt ist in begründeten Fällen zulässig. 3 Für Kreditausfall-Swaps und Nth-to-Default-Swaps kann auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko verzichtet werden. Weisen diese Positionen periodische Prämienzahlungen auf, so sind die Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko nur für diese Prämienzahlungen zu berechnen.
(Art. 84 Abs. 2 ERV) 1 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Laufzeitmethode, so sind die Positionen einer Währung entsprechend ihrer Restlaufzeit und ihrem Coupon den Laufzeitbändern nach Anhang 1 Ziffer 1 zuzuordnen. Positionen aus festverzinslichen Instrumenten sind nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und Positionen aus zinsvariablen Instrumenten nach ihrer Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin zuzuordnen. 2 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen: a. Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband; b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.3; c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der laufzeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 1 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.4; d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.5; e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.6; f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.7. 3 Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Laufzeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1 für das entsprechende Laufzeitband.
Als geschlossene Position aus der Verrechnung einer Long- mit einer Shortposition gilt der kleinere der absoluten Beträge dieser Positionen. Ist keine Verrechnung möglich, so hat die geschlossene Position den Wert null.
(Art. 84 Abs. 2 ERV) 1 Die Anwendung der Durationsmethode ist zulässig, wenn Personal, Organisation und Informatiksysteme der Bank die einwandfreie Anwendung der Durationsmethode gewährleisten. Die Durationsmethode ist von sämtlichen Niederlassungen und für sämtliche Positionen mit allgemeinem Zinsrisiko anzuwenden. 2 Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Durationsmethode, so muss sie für jedes Instrument eine Kurssensitivität berechnen. Die Kurssensitivität entspricht dem Marktwert des Instruments multipliziert mit seiner modifizierten Duration und mit der entsprechend der Restlaufzeit des Instruments angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1. Werden Swaps nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a in Form einzelner Zahlungen abgebildet, so ist die Kurssensitivität in Bezug auf den Netto-Barwert eines Swaps zu berechnen. 3 Die Kurssensitivitäten sind getrennt nach Währungen entsprechend der modifizierten Duration des Instruments den Zeitbändern nach Anhang 2 Ziffer 1 zuzuordnen. 4 Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen, wobei die Positionen den nach Absatz 2 berechneten Kurssensitivitäten entsprechen: a. Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Zeitband, die totale Shortposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Zeitband; b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.3; c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der zeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Zeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 2 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.4; d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.5; e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.6; f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.7. 5 Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Zeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit der angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer1 für das entsprechende Zeitband.
(Art. 84 Abs. 1 ERV) 1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der Positionen mit Zinsrisiken entsprechen dem absoluten Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 oder 52 ERV pro Emission multipliziert mit dem der Position mit Zinsrisiken entsprechenden Satz nach Anhang 5 ERV. 2 Für Verbriefungspositionen berechnen sich die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos für jede Netto-Verbriefungsposition nach den für das Bankenbuch geltenden Regeln nach den Artikeln 56–59 KreV-FINMA. 3 Eine Bank darf die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko eines Kreditderivats oder einer Verbriefungsposition auf den maximal möglichen Verlust beschränken, den das Kreditderivat beziehungsweise die Verbriefungsposition verursachen kann. SR 952.033.21
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos einer Kassa-Longposition oder eines Kreditderivats einerseits, abgesichert durch einen Kreditausfall-Swap oder eine Credit-Linked-Note anderseits, oder umgekehrt, können nach den Regeln von Absatz 2 sowie unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 reduziert werden. 2 Die reduzierten Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet: a. Die Mindesteigenmittel für die beiden entgegengesetzten Positionen werden individuell berechnet. b. Der höhere der beiden nach Buchstabe a berechneten Mindesteigenmittelbeträge wird um 80 Prozent reduziert. c. Der tiefere der beiden nach Buchstabe a berechneten Mindesteigenmittelbeträge wird auf null reduziert. 3 Die Reduktion ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a. Die Marktwerte der beiden entsprechenden Long- und Shortpositionen bewegen sich stets in die entgegengesetzte Richtung und die Deltaäquivalente stimmen betragsmässig überein. b. Die Referenzforderung stimmt mit der zugrunde liegenden Forderung exakt überein. c. Die Referenzforderung und das Kreditderivat haben dieselbe Restlaufzeit. d. Die Referenzforderung und der Auszahlungsbetrag des Kreditderivats lauten auf dieselbe Währung. e. Die Vertragsbestandteile des Kreditderivats führen nicht dazu, dass die Preisbewegung des Derivats wesentlich von der Preisbewegung der Kassaposition abweicht. f. Die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e KreV-FINMA sind erfüllt. 4 Die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko können ferner in folgenden Fällen nach den Regeln von Absatz 5 reduziert werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e KreV-FINMA und bei Laufzeitinkongruenzen zusätzlich diejenigen nach Artikel 64 KreV-FINMA erfüllt sind: a. bei Positionen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, bei denen die Referenzforderung und die zugrunde liegende Forderung nicht übereinstimmen, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 71 Absatz 2 Buchstaben a und b, 72 Absätze 1 und 3, 74 und 75 KreV-FINMA erfüllt sind; b. bei Positionen nach den Absätzen 1–3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht auf dieselbe Währung lauten oder nicht dieselbe Restlaufzeit haben; c. bei Positionen nach den Absätzen 1–3, bei denen die Referenzforderung und die zugrunde liegende Forderung nicht übereinstimmen, jedoch die Vertragsbestandteile des Kreditderivats die zugrunde liegende Forderung als übertragbare Forderung aufführen. 5 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen die reduzierten Mindesteigenmittel dem höheren Mindesteigenmittelbetrag der beiden entgegengesetzten Positionen. SR 952.033.21
Die Berechnung der Mindesteigenmittel für spezifische Zinsrisiken von Nth-to-Default-Kreditderivaten sowie für Positionen, die durch Nth-to-Default-Kreditderivate abgesichert sind, richtet sich nach Ziffer 40.21 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
(Art. 85 ERV) Das Aktienpreisrisiko umfasst: a. das Aktienpreisrisiko, das auf allgemeine Marktschwankungen der Preise und der Volatilitäten auf Aktienmärkten zurückgeführt werden kann (allgemeines Aktienpreisrisiko); b. das Aktienpreisrisiko, das auf den Emittenten der Aktie zurückzuführen ist und nicht durch allgemeine Marktschwankungen der Preise und der Volatilitäten erklärt werden kann (spezifisches Aktienpreisrisiko).
(Art. 81a Abs. 1 und 85 ERV) 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Aktienpreisrisikos sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Aktienpreisrisiken zu erfassen. 2 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind wie Aktien zu erfassen. Alternativ können sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden; die einzelnen Bestandteile sind nach den Bestimmungen dieses Kapitels für die entsprechenden Risikokategorien zu erfassen. 3 Bei Optionen auf Aktieninstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
1 Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden. 2 Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in einer Aktie, einem Aktienkorb oder einem Aktienindex einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Aktienpositionen sind dabei zum aktuellen Marktwert zu bewerten, Aktienkorb- und Aktienindexpositionen sind abzubilden als zu Marktwerten bewerteter aktueller Wert des zugrunde liegenden Aktienportfolios. 3 Aktienswaps sind als Kombination einer Long- und einer Shortposition abzubilden. Dabei ist entweder eine Kombination aus zwei Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen oder eine Kombination aus einer Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexposition und einer Zinsposition anzuwenden.
1 Sich betragsmässig ausgleichende Positionen in derselben Aktie oder demselben Aktienindex eines nationalen Markts, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Swaps nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, können verrechnet werden. 2 Staatsanleihen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2 können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
(Art. 85 Abs. 2 ERV) 1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 ERV pro nationalem Markt. 2 Der nationale Markt entspricht dem Aktienmarkt, an dem die Aktieninstrumente des Emittenten kotiert sind. Sind die Aktieninstrumente an mehreren Aktienmärkten kotiert, so gilt der Heimmarkt des Emittenten als nationaler Aktienmarkt. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann abhängig von seiner bankinternen Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärkten zugeordnet werden.
(Art. 85 Abs. 1 und 3 ERV) 1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der Positionen mit Aktienpreisrisiken betragen 8 Prozent der Summe folgender Beträge: a. absoluter Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 oder 52 ERV pro Emission; b. absoluter Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 ERV pro Aktienindex. 2 In Abweichung von Absatz 1 kann für einen Aktienindex ein Satz von 2 Prozent verwendet werden, sofern der Index breit genug diversifiziert ist und auf ihn mindestens ein handelbarer Future existiert. 3 Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Aktienindexfutures, so müssen die Mindesteigenmittel nur für eine Seite der Arbitrageposition berechnet werden und es kann für diese Seite der Satz nach Absatz 2 angewendet werden, falls die Futures auf der entgegengesetzten Seite: a. auf denselben Index lauten, unabhängig von ihren Laufzeiten oder Handelsplätzen; oder b. identische Laufzeiten aufweisen und auf ähnliche Indizes lauten. 4 Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Futures auf breit genug diversifizierte Indizes auf der einen Seite und einem Aktienkorb auf der anderen Seite, so darf der Satz nach Absatz 2 auch auf den Aktienkorb angewendet und auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Aktienpreisrisiko der sich betragsmässig ausgleichenden Positionen verzichtet werden, falls: a. die Arbitrageposition absichtlich eingegangen wurde und separat überwacht wird; und b. die Zusammensetzung des Aktienkorbes mindestens 90 Prozent des in seine fiktiven Bestandteile aufgeteilten Indexes abdeckt.
(Art. 81a und 86 ERV) 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungs- und des Goldpreisrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Währungs- und Goldpreisrisiken zu erfassen. Artikel 81b ERV bleibt vorbehalten. 2 Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zerlegt werden. Die gewählte Art der Behandlung ist durchgängig und stetig anzuwenden. 3 Bei Optionen auf Instrumente in Fremdwährungen und Gold richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
(Art. 86 Abs. 1 ERV) 1 Die Nettoposition pro Fremdwährung ist sinngemäss nach Artikel 51 ERV zu berechnen als Summe der folgenden Positionen: a. alle Aktiven abzüglich aller Passiven, einschliesslich aufgelaufener Zinsen, in der Fremdwährung; b. alle ausstehenden Nettobarwerte abzüglich aller zu zahlenden Nettobarwerte im Rahmen aller in der Fremdwährung getätigten Termingeschäfte; c. der Nettobetrag bekannter zukünftiger und bereits voll abgesicherter Erträge und Aufwendungen in der Fremdwährung; d. alle Garantien und ähnliche Instrumente in der Fremdwährung, bei denen sicher ist, dass sie abgerufen werden, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwiderruflich sind; e. Summe der Deltaäquivalente aller Optionen in der Fremdwährung; f. alle anderen Positionen, die einen Gewinn oder Verlust in der Fremdwährung darstellen. 2 Bei der Berechnung des Nettobetrags nach Absatz 1 Buchstabe c können nicht abgesicherte zukünftige Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt. 3 Bei Optionen, deren Basiswert und Ausübungspreis auf dieselbe Fremdwährung lauten, kann anstelle des Deltaäquivalents nach Absatz 1 Buchstabe e der Optionspreis berücksichtigt werden. 4 Die Nettoposition in jeder Fremdwährung ist zum Kassakurs in Franken umzurechnen.
(Art. 86 Abs. 2 ERV) 1 Kassa- und Terminpositionen in Gold sind in eine Standardmasseinheit, in der Regel in Unzen oder Kilogramm, umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten. 2 Im Übrigen gilt Artikel 29 für die Berechnung der Nettoposition in Gold sinngemäss. 3 Die Nettoposition in Gold kann zusätzlich als eine Fremdwährungsposition behandelt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt. 4 Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in Gold einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
(Art. 81a und 86a ERV) 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Rohstoffrisiken zu erfassen. Zu diesen Positionen gehören auch Positionen in Edelmetallen, ausgenommen Gold, sowie Positionen in nicht physischen Gütern wie Strom und CO2-Zertifikate. 2 Positionen, die nur der Bestandsfinanzierung dienen, müssen nicht erfasst werden. 3 Bei Optionen auf Rohstoffinstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Sämtliche Long- und Shortpositionen in jedem Rohstoff sind in eine Standardmasseinheit wie Barrel oder Kilogramm umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten.
1 Rohstoff-Futures und -Forwards sind als Kombination einer Longposition in einem Rohstoff einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln. 2 Rohstoff-Swaps mit einem festen Preis auf der einen und dem jeweiligen Marktpreis auf der anderen Seite sind als eine Reihe von Positionen abzubilden, die dem Kontraktvolumen entsprechen. Dabei ist jede Zahlung im Rahmen des Swaps als eine Position zu betrachten. 3 Bei Rohstoff-Swaps sind Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, als Longpositionen abzubilden. Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt, sind als Shortpositionen abzubilden.
Die Positionen sind nach Rohstoffen zu kategorisieren. Folgende Positionen können in der gleichen Rohstoffkategorie zusammengefasst werden: a. Positionen desselben Rohstoffs; b. Positionen in Rohstoffen, die bei der Lieferung untereinander austauschbar sind; und c. Positionen in Rohstoffen, die nahe Substitute sind und deren Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
1 Nach dem Laufzeitbandverfahren können folgende Positionen derselben Rohstoffkategorie verrechnet werden: a. Positionen mit derselben Fälligkeit; b. Positionen in Märkten mit täglichen Lieferterminen, deren Fälligkeitstermine höchstens zehn Tage auseinander liegen. 2 Die verbleibenden Positionen sind getrennt nach Rohstoffkategorien entsprechend ihrer Fälligkeit den Laufzeitbändern nach Anhang 3 Ziffer 1 zuzuordnen. Physische Bestände sind dem ersten Laufzeitband zuzuordnen. 3 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie entsprechen der Summe der wie folgt zu berechnenden Grössen: a. Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband; b. Resultat aus folgender Berechnung: für jedes Laufzeitband ist die Nettoposition zu berechnen, beginnend mit dem kurzfristigsten Laufzeitband; die Nettoposition des kürzerfristigen Laufzeitbands ist dabei in das jeweils nächste längerfristige Laufzeitband vorzutragen; pro Laufzeitband, dessen Nettoposition vorgetragen wird, ist ein Zuschlag nach Anhang 3 Ziffer 2.3 zu berechnen; c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung einer nach Buchstabe b vorgetragenen Nettoposition eines kürzerfristigen Laufzeitbands mit derjenigen Position des nächsten längerfristigen Laufzeitbands, die nach der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb des längerfristigen Laufzeitbands nach Buchstabe a verbleibt, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.4; d. Anteil des absoluten Betrags der nach den Buchstaben a–c verbleibenden Nettoposition, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.5. 4 Eine Verrechnung von Positionen in Rohstoffen unterschiedlicher Kategorien gestützt auf Korrelationen bedarf einer Bewilligung der FINMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 40.67 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind.
1 Im vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie der Summe von: a. 15 Prozent des absoluten Betrags der Nettoposition; und b. 3 Prozent der Summe der absoluten Beträge der Long- und der Shortpositionen. 2 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(Art. 83a Abs. 2 ERV) 1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sämtliche Positionen mit Optionscharakter zu erfassen. 2 Ist der Optionscharakter nur schwach ausgeprägt, so kann das Finanzinstrument statt als Option auch entsprechend seiner hauptsächlichen Charakteristik erfasst werden.
Swaptions sind durch Replikation des der Option zugrunde liegenden Swaps abzubilden und für die Berechnung des allgemeinen Zinsrisikos mit dem Delta der Option zu gewichten. Für die Berechnung der Gamma- und Vega-Risiken ist die längere der beiden Laufzeiten der Basiswerte massgebend.
1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sind nach einem der folgenden Verfahren zu berechnen: a. nach dem Delta-plus-Verfahren; b. nach dem Verfahren der Szenario-Analyse; c. nach dem vereinfachten Verfahren. 2 Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn ausschliesslich gekaufte Optionen verwendet werden.
1 Nach dem Delta-plus-Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen den Mindesteigenmitteln, die zur Unterlegung der Delta-, Gamma- und Vega-Risiken der Optionen erforderlich sind. 2 Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Basiswerte richtet sich nach den Abschnitten 1–4.