1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Delta-Risiken sind für sämtliche Optionen zu berechnen. Sie werden berechnet, indem das Deltaäquivalent einer Option bestimmt und nach den Regeln für die Mindesteigenmittel des Basiswerts nach den Abschnitten 1–4 behandelt wird.
2 Das Deltaäquivalent einer Option entspricht dem Delta der Option multipliziert mit dem Marktwert ihres Basiswerts.
Art. 42 Gamma-Risiken von Optionen allgemein
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:1. je eine Kategorie für Zinsinstrumente derselben Währung und desselben Zeitbands nach Anhang 1 für Banken, welche die Laufzeitmethode verwenden, oder nach Anhang 2 für Banken, welche die Durationsmethode verwenden,
2. je eine Kategorie für Aktien und Aktienindizes desselben nationalen Markts,
3. je eine Kategorie für jedes Währungspaar,
4. eine Kategorie für Gold,
5. je eine Kategorie für Rohstoffe, die nach Artikel 34 in der gleichen Rohstoffkategorie zusammengefasst werden können.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Gamma-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Gamma-Effekt ist nach der Formel in Anhang 4 zu berechnen.
c. Die Gamma-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Gamma-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte der Kategorien werden addiert.
Art. 43 Gamma-Risiken von Optionen mit spezifischen Marktrisiken
1 Banken, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktieninstrumente oder Zinsinstrumente verfügen, müssen bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Optionen zu den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken der Optionen mit spezifischen Marktrisiken hinzuzählen.
2 Diese Mindesteigenmittel sind wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die Kategorien nach Artikel 42 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 eingeteilt.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Gamma-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Gamma-Effekt ist nach der Formel in Anhang 4 zu berechnen.
c. Die Gamma-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Gamma-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte der Kategorien werden addiert.
Art. 44 Vega-Risiken
1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Vega-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die Kategorien nach Artikel 42 Buchstabe a eingeteilt.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Vega-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Vega-Effekt ist nach der Formel in Anhang 5 zu berechnen.
c. Die Vega-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Vega-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der Netto-Vega-Effekte jeder Kategorie werden addiert.
2 Kann für die Berechnung des Vega-Effekts die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
Art. 45 Szenario-Analyse
1 Nach dem Verfahren der Szenario-Analyse entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen pro Risikokategorie der Summe der nach Absatz 2 berechneten potenziell höchsten Verluste.
2 Für jede Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen (Art. 46) ist der potenziell höchste Verlust zu berechnen. Der Verlust berechnet sich aus den Kombinationen von Veränderungen des Werts (Art. 47) und der Volatilität (Art. 48) des Basiswerts im Rahmen einer separaten Szenario-Analyse-Matrix.
3 Bei Zinsoptionen besteht die Möglichkeit, nicht für jedes Zeitband nach Anhang 1 oder 2 eine separate Szenario-Analyse durchzuführen, sondern die Zeitbänder zu Gruppen zusammenzufassen. Es muss mindestens sechs verschiedene Gruppen geben, und es dürfen höchstens drei Zeitbänder pro Gruppe zusammengefasst werden.
4 Währungsübergreifende Abhängigkeiten (Cross-Currency-Beziehungen) dürfen berücksichtigt werden.
5 Bei Optionen mit Zins- oder Aktienpreisrisiken sind zu den Mindesteigenmitteln nach den Absätzen 1–4 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der spezifischen Marktrisiken hinzuzuzählen. Diese sind zu berechnen nach den Artikeln 19 und 27 für die deltagewichteten Positionen und nach Artikel 43 für die Gamma-Risiken.
Art. 46 Dazugehörige Absicherungsposition
1 Eine Absicherungsposition gehört im Rahmen der Szenario-Analyse zu einer Option als dazugehörige Absicherungsposition, wenn:
a. die Absicherungsposition der gleichen Kategorie nach Artikel 42 Buchstabe a wie der Basiswert angehört; und
b. das Deltaäquivalent (Art. 41 Abs. 2) der Absicherungsposition jenes der Option nicht übersteigt.
2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so dürfen lineare Positionen in Aktieninstrumenten, Währungen, Gold und Rohstoffen in die entsprechenden Szenario-Analyse-Matrizen integriert werden, wenn sich dadurch keine geringeren Mindesteigenmittel als nach separater Behandlung dieser Positionen ergeben.
3 Werden die Mindesteigenmittel für Absicherungspositionen im Rahmen der Szenario-Analyse berechnet, so entfällt eine Berechnung der Mindesteigenmittel für diese Positionen nach den Abschnitten 1–4, ausgenommen die Mindesteigenmittel für das spezifische Aktienpreis- und Zinsrisiko.
Art. 47 Wertveränderungen
1 Zur Unterlegung der allgemeinen Marktrisiken von jeder Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen sind mindestens sieben verschiedene Wertveränderungen durchzuführen. Diese müssen sich für die einzelnen nachstehenden Optionsarten über die gesamte entsprechende Bandbreite erstrecken und eine Veränderung von null Prozent enthalten:
a. Zinsoptionen: ±Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1;
b. Optionen auf Aktien oder Aktienindizes:± 8 Prozent;
c. Optionen auf Währungen oder Gold:± 8 Prozent;
d. Optionen auf Rohstoffe:± 15 Prozent.
2 Die Intervalle zwischen den Wertveränderungen müssen gleich gross sein.
3 Werden bei Zinsoptionen mehrere Zeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst, so gilt für die Gruppe die höchste Zinsänderung der zusammengefassten Zeitbänder.
Art. 48 Volatilitätsveränderungen
1 Der potenziell höchste Verlust ist zumindest zu berechnen für:
a. eine unveränderte implizite Volatilität;
b. eine um 25 Prozent erhöhte implizite Volatilität; und
c. eine um 25 Prozent verringerte implizite Volatilität.
2 Kann die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
Art. 49 Vereinfachtes Verfahren
1 Nach dem vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen:
a. für eine Longposition in einem Call oder Put dem geringeren der beiden folgenden Beträge:1. Marktwert der Option,
2. Marktwert des Kontraktvolumens des Basiswerts multipliziert mit dem für den Basiswert anwendbaren Satz nach Absatz 3 für die Marktrisiken oder bei Optionen auf Aktien- und Zinsinstrumente multipliziert mit der Summe der anwendbaren Sätze nach Absatz 3 für die allgemeinen und die spezifischen Marktrisiken;
b. für eine Kassa-Longposition und eine gekaufte Put-Option auf die Kassaposition oder für eine Kassa-Shortposition und eine gekaufte Call-Option auf die Kassaposition dem wie folgt zu berechnenden Betrag, jedoch mindestens null:1. Marktwert des Kontraktvolumens des Basiswerts multipliziert mit dem für den Basiswert anwendbaren Satz nach Absatz 3 für die Marktrisiken oder bei Optionen auf Aktien- und Zinsinstrumente multipliziert mit der Summe der anwendbaren Sätze nach Absatz 3 für die allgemeinen und die spezifischen Marktrisiken,
2. abzüglich des auf das Kontraktvolumen bezogenen inneren Werts der Option.
2 Für abgesicherte Kassapositionen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen keine Mindesteigenmittel nach den Abschnitten 1–4 berechnet werden.
3 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel gelten folgende Sätze:
a. für Währungs- und Goldinstrumente: 8 Prozent;
b. für Rohstoffinstrumente: 15 Prozent;
c. für Zinsinstrumente:1. zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos: der Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1, abhängig von der Restlaufzeit des Zinsinstruments,
2. zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos: der Satz nach Anhang 5 ERV;
d. für Aktieninstrumente:1. zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos: 8 Prozent,
2. zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos: 8 Prozent beziehungsweise 2 Prozent bei Aktienindizes nach Artikel 27 Absatz 2.
Art. 50 Grenzwerte für das Handelsbuch
(Art. 83 Abs. 3 und 4 ERV)
Die Grenzwerte, die die Grösse des Handelsbuchs einer Bank nicht überschreiten darf, wenn die Bank den De-Minimis-Ansatz anwenden will, sind die folgenden:
a. 30 Millionen Franken; und
b. 6 Prozent der Summe der folgenden Werte:1. Bilanzsumme des letzten Quartalsabschlusses,
2. absolute Beträge der Eventualverpflichtungen,
3. absolute Beträge der Verpflichtungskredite,
4. absolute Beträge der unwiderruflichen Zusagen,
5. absolute Beträge der Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen,
6. absolute Beträge der Kontraktvolumen aller offenen Derivate.
Art. 51 Grösse des Handelsbuchs
Die massgebende Grösse des Handelsbuchs entspricht der Summe der folgenden Werte:
a. absolute Marktwerte sämtlicher Kassapositionen im Handelsbuch;
b. absolute Deltaäquivalente sämtlicher Optionspositionen im Handelsbuch;
c. absolute Marktwerte sämtlicher Terminpositionen im Handelsbuch, wobei jeweils der grössere Wert zwischen dem vereinbarten Terminpreis und dem am Markt aktuellen Terminpreis zugrunde zu legen ist.
Art. 52 Verrechnung von Positionen
1 Bei der Bestimmung der Grösse des Handelsbuchs können die folgenden Positionen des Handelsbuchs mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
a. Positionen in Futures, die sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, mit Fälligkeitsterminen, die höchstens sieben Kalendertage auseinander liegen;
b. Positionen in Zinsinstrumenten, einschliesslich solcher Positionen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 11, bei denen Emittent, Coupon und Laufzeit identisch sind;
c. Swaps und Forward Rate Agreements auf Zinsinstrumente mit identischen variablen Referenzsätzen und mit fixen Zinssätzen, die nicht mehr als 15 Basispunkte auseinander liegen;
d. Swaps, Forward Rate Agreements und Forwards auf Zinsinstrumente, wenn die nächsten Zinsneufestsetzungs- beziehungsweise Fälligkeitstermine höchstens zehn Kalendertage auseinander liegen;
e. Positionen in linearen Derivaten, die identische Aktien oder Aktienindizes als Basiswerte haben; für Futures gilt zusätzlich die Einschränkung nach Buchstabe a;
f. Positionen in linearen Derivaten, die Aktien oder Aktienindizes als Basiswerte haben, mit identischen Aktien oder Aktienindizes, einschliesslich solcher Positionen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2.
2 In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften, sofern:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1, ausgenommen Buchstabe c, erfüllt sind; und
b. die Aufgliederung dokumentiert ist.
Art. 53
1 Für die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 10 und 20–23 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Die Anwendung reduzierter Risikogewichte für das Ausfallrisiko gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken nach Ziffer 22.7 MAR ist nicht zulässig.
Art. 54 Look-Through-Ansatz
Bei Anwendung des Look-Through-Ansatzes nach Ziffer 21.35 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) im Handelsbuch folgende zusätzliche Regeln:
a. Neben den Mindesteigenmitteln für Marktrisiken müssen für die dem VKV zugrunde liegenden Positionen auch die Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko und für das Risiko von Marktwertverlusten durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit Valuation Adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (CVA-Risiko) berechnet werden.
b. Die Vereinfachungen nach Ziffer 21.36 Absatz 2 Buchstabe b MAR gelten sinngemäss.
c. Dürfen Derivate im VKV nur für Absicherungszwecke verwendet werden und erhöhen diese Derivate die Marktrisiken nachweislich nicht, so können sie bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für die Marktrisiken, das Gegenpartei-Kreditrisiko und das CVA-Risiko ausgenommen werden, wobei ihr Absicherungseffekt bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nicht berücksichtigt werden darf.
Art. 55 Alternative Berechnungsansätze
1 Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen können statt nach dem Look-Through-Ansatz nach den Berechnungsansätzen nach Ziffer 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV oder nach Absatz 2 bestimmt werden.
2 Bei der Berechnung nach Ziffer 21.36 Absatz 3 MAR kann die Bank im Rahmen der Berechnung nach der Sensitivities-based-Methode (Ziff. 21.77 MAR) anstelle des Risikogewichts von 70 Prozent für die Kategorie «Gruppe 11 – übrige Sektoren» (Bucket 11 – other sector) eines der folgenden Risikogewichte anwenden:
a. ein Risikogewicht von 50 Prozent;
b. ein von einer Drittpartei berechnetes Risikogewicht.
3 Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe a ist nur zulässig für VKV-Anteile nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 ERV. Sie setzt voraus, dass die Bank über diejenigen Informationen über die dem VKV zugrunde liegenden Positionen verfügt, die sie für eine Berechnung der Mindesteigenmittel benötigen würde, wenn sie jede einzelne Position des VKV selbst halten würde.
4 Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe b ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die Drittpartei berechnet das Risikogewicht des VKV nach dem Look-Through-Ansatz nach Ziffer 21.35 MAR nur für das Portfolio der dem VKV zugrunde liegenden Positionen, ohne andere Positionen der Bank zu berücksichtigen.
b. Die Drittpartei hat vollständige Kenntnis von den dem VKV zugrunde liegenden Positionen und berechnet das Risikogewicht gestützt auf aktualisierte Informationen zu den zugrunde liegenden Positionen mindestens vierteljährlich.
c. Die Berechnung des Risikogewichts durch die Drittpartei wird mindestens jährlich durch eine von der Drittpartei und der Bank unabhängige Stelle geprüft.
d. Die Bank prüft die Angemessenheit des Risikogewichts regelmässig.
5 Die FINMA kann den Kreis der Drittparteien nach Absatz 2 Buchstabe b einschränken, soweit ausländische Rechtsordnungen solche Einschränkungen vorsehen.
Art. 56 Kombination und Wechsel der Ansätze
Neben den Berechnungsansätzen nach den Ziffern 21.35 und 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV darf im gesamten Handelsbuch nur einer der beiden Berechnungsansätze für Risikogewichte nach Artikel 55 Absatz 2 angewendet werden. Ein Wechsel des angewendeten Berechnungsansatzes nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a oder b bedarf der Bewilligung der FINMA.
Art. 57 Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko
Verwendet die Bank bei der Berechnung nach Artikel 55 Absatz 2 ein von einer Drittpartei berechnetes Risikogewicht nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b, so kann die Bank bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko nach Ziffer 22.8 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV mit Zustimmung der FINMA bei fehlender Kreditqualitätsangabe (Credit quality category – unrated) anstelle des Risikogewichts von 15 Prozent nach Ziffer 22.24 MAR ein von der Drittpartei berechnetes Risikogewicht verwenden. Die Voraussetzungen nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 58 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes die Anforderungen nach den Ziffern 10–12, 30–33, 90 und 99 MAR sowie nach Ziffer 33 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 59 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch
1 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen nach Ziffer 31.11 Absatz 1 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die Bank die Positionen in VKV-Anteilen modellieren, ohne dabei jede dem VKV zugrunde liegende Position einzeln zu modellieren.
2 Die Bank muss mindestens jährlich den Nachweis erbringen, dass die nach Absatz 1 berechneten Mindesteigenmittel jederzeit mindestens gleich hoch sind wie die Mindesteigenmittel, die gestützt auf eine Modellierung jeder einzelnen dem VKV zugrunde liegenden Position berechnet werden.
Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Sowohl die Handelsabteilung als auch das Back-Office und die Risikokontrolle der Bank verfügen über eine hinreichende Informatik-Infrastruktur.
b. Der Marktrisiko-Modellansatz und die entsprechenden Risikomanagementsysteme:1. beruhen auf einem soliden Konzept,
2. sind korrekt implementiert, und
3. berücksichtigen die spezifischen Aktivitäten der Bank, insbesondere die Zusammensetzung des Handelsbuchs und die entsprechenden Handelsstrategien und Mandate nach Ziffer 12 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
c. Der Marktrisiko-Modellansatz erfüllt alle Anforderungen nach den Ziffern 10–12, 30–33, 90 und 99 MAR sowie nach Ziffer 33 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
Art. 61 Verwendung von Prüfungsergebnissen Dritter im Bewilligungsverfahren
Die FINMA kann sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens stützen auf Prüfungsergebnisse:
a. der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft der gesuchstellenden Bank;
b. einer anderen aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft;
c. ausländischer Aufsichtsbehörden; oder
d. weiterer Dritter, sofern diese unabhängig sind und über angemessenes Fachwissen verfügen.
Art. 62 Bewilligung
1 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Bewilligung kann an Auflagen geknüpft werden.
Art. 63 Meldepflichten
1 Die Bank muss der FINMA sowie der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft Folgendes melden:
a. wesentliche Änderungen am Marktrisiko-Modellansatz;
b. Änderungen der Risikopolitik sowie der Struktur und der Mandate der Handelsdesks nach Ziffer 12 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV;
c. die Zahl der Ausnahmen beim Backtesting auf Ebene der Bank nach Ziffer 32 MAR.
2 Die Bank muss der FINMA mindestens quartalsweise einen Bericht einreichen über:
a. die Ergebnisse des Backtestings und der «P&L Attribution»-Tests auf Ebene der Handelsdesks nach Ziffer 32 MAR; und
b. die Anpassung der Stressperiode nach Ziffer 33.44 MAR.
Art. 64 Jährliche Überprüfung des Risikoüberwachungssystems
Die interne Revision oder eine zur Prüfung nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe a der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 zugelassene Prüfgesellschaft muss jährlich die Angemessenheit des Risikoüberwachungssystems, insbesondere der Handels- und Kontrollsysteme, überprüfen. Die Überprüfung richtet sich nach den Anforderungen nach Ziffer 30.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV und kann mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung abgestimmt werden.
SR 221.302.3
Art. 65
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Die Vorgaben nach Ziffer 90.1 dritter Satz MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten ab dem 1. Januar 2026.