Gegenstand
1 Das vorliegende Gesetz setzt das Bundesgesetz über Geldspiele auf
kantonaler Ebene um.
2 Es regelt insbesondere:
a) die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen;
b) die Bewilligung und die Aufsicht über Kleinspiele;
c) die Abgaben und Gebühren auf Geldspiele;
d) die Verwendung der Geldspielerträge.
3 Es gilt nicht für die Bereiche und Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 und 3
des Bundesgesetzes über Geldspiele.
Art. 2
Begriffe
1 Im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes bedeuten folgende Begriffe:
a) Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder
ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b) Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch
ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c) Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von
der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines
Sportereignisses;
d) Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz
oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt;
e) Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je
automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f) Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Lottos, Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g) Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
Art. 3
Zuständige Behörde
1 Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Sinne
des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS).
2 Er ist namentlich für die Erteilung von Bewilligungen für die Durchführung
von Kleinspielen, deren Aufsicht sowie die Erhebung von Gebühren zuständig.
3 Er ist ebenfalls dafür zuständig, die Verteilorgane für die Erträge aus Geldspielen zu benennen und dafür zu sorgen, dass die Reingewinne aus Lotterien vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
4 Er kann seine Kompetenzen an das für die Volkswirtschaft zuständige Departement delegieren, das diese durch seine zuständige Dienststelle ausübt.
5 Für Lottos ist der Gemeinderat zuständig.
2 Verbot von Gross- und Kleinspielen
Art. 4
Geschicklichkeitsspiele
1 Geschicklichkeitsgrossspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d BGS sind
nicht erlaubt.
2 Geräte, mit denen nur Gratispartien gewonnen werden können, fallen nicht
unter dieses Verbot.
Art. 5
Lokale Sportwetten
1 Lokale Sportwetten im Sinne des BGS und der VGS sind verboten.
2 Der Staatsrat kann ausnahmsweise Bewilligungen für Sportanlässe von
besonderem kulturellem oder kulturerblichem Interesse genehmigen.
3 Spielbanken
Art. 6
Erteilung der Zustimmung
1 Die kantonale Zustimmung wird erteilt, wenn die folgenden kumulativen
Bedingungen erfüllt sind:
a) sich die Standortgemeinde nicht widersetzt;
b) sich der Bewerber verpflichtet, einen durch den Staatsrat festzulegenden Anteil am Nettospielertrag an den Kanton zu bezahlen;
c) der Bewerber am Massnahmenprogramm von Bund und Kanton teilnimmt.
2 Die kantonale Zustimmung oder deren Verweigerung stellt keine Verfügung
im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege dar und ist mit keinem Rechtsmittel anfechtbar. Dies
betrifft auch die Vormeinung der Gemeinde.
Art. 7
Grundsatz der Abgabe
1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf den Einnahmen aus dem Spielbetrieb
der Casinos. Diese wird zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung verwendet.
Art. 8
Erhebung der Abgabe
1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb
von landbasierten Casinos B, mit Ausnahme des Bruttospielertrags aus online durchgeführten Spielen.
2 Diese Abgabe beträgt 40 Prozent des Gesamttotals der im BGS vorgesehenen Spielbankenabgabe.
4 Kleinspiele
Art. 9
Zulässigkeit
1 Zugelassen sind im Rahmen des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes:
a) Kleinlotterien (Tombolas und Lottos);
b) kleine Pokerturniere.
2 Lokale Sportwetten sind nicht erlaubt.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 10
Bewilligung
1 Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle beziehungsweise der Gemeinde.
2 Die zuständige Dienststelle stellt der Gemeinde und der interkantonalen
Aufsichtsbehörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht, und sie kann die Einschränkung oder das Verbot von Werbung vorsehen.
Art. 11
Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden,
wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) die Veranstalterin eine juristische Person nach schweizerischem Recht
ist, einen guten Ruf geniesst und Gewähr für eine transparente und
einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet;
b) das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente
Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr
des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei
ausgeht.
2 Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinspielen an Dritte
ausgelagert, müssen diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.
5 Kleinlotterien
Art. 12
Allgemeine Grundsätze
1 Bewilligt werden Kleinlotterien (Tombolas und Lottos) die einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolgen.
2 Die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung sind in der Bundesgesetzgebung über Geldspiele festgelegt.
Art. 13
Tombolas
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Tombolas wird durch die zuständige
Dienststelle erteilt.
2 Die Besonderheit von Tombolas besteht darin, dass die Lose nicht aus
Geldbeträgen bestehen und dass die Ausgabe der Lose, die Losziehung
und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Unterhaltungsanlass erfolgen müssen.
3 Die Gesamtsumme aller Einsätze beträgt maximal 50’000 Franken.
Art. 14
Lottos
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Lottos wird durch den Gemeinderat
erteilt.
2 Die Entscheide des Gemeinderates unterliegen der Beschwerde an den
Staatsrat. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
Art. 15
Gebühren
1 Der Kanton legt die Höhe der Gebühren fest. Er bezieht sich dabei auf die
einschlägigen kantonalen Gesetzesgrundlagen.
2 Die Gemeinden legen die Höhe der Gebühren in ihrem Reglement fest.
6 Kleine Pokerturniere
Art. 16
Begriffe
1 Im vorliegenden Gesetz bedeuten:
a) gelegentliche Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin
organisiert werden, die im Jahr weniger als 12 Turniere ausrichtet und
an einem Ort, an dem weniger als 12 Turniere im Jahr durchgeführt
werden;
b) regelmässige Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin
organisiert werden, die im Jahr mindestens 12 Turniere ausrichtet, an
einem Ort, an dem mindestens 12 Turniere im Jahr durchgeführt werden.
Art. 17
Bewilligungen
1 Kleine Pokerturniere sind im Kanton im Rahmen der Bundesgesetzgebung
über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes erlaubt.
2 Die zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligungen für kleine Pokerturniere ist die zuständige Dienststelle.
3 Die Gemeinde, in der das Turnier stattfindet, gibt eine Vormeinung ab.
4 Die Bewilligung gilt für höchstens 6 Monate.
Art. 18
Gesuch
1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Form, den Inhalt und die Fristen
für die Einreichung der Bewilligungsgesuche fest und bemüht sich, diese mit
den anderen Westschweizer Kantonen abzustimmen.
2 Die verlangten Unterlagen müssen genügend Elemente enthalten, um zu
bestimmen, ob die Veranstalterin die Einhaltung der Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes
gewährleistet.
Art. 19
Allgemeine Bedingungen
1 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 33 und 36 BGS und Artikel 39
VGS gelten für alle gelegentlich oder regelmässig auf Kantonsgebiet durchgeführten Pokerturniere.
2 Die Veranstalterin stellt den Spielern die nötigen Informationen für die Teilnahme am Spiel sowie Informationen zur Prävention von exzessivem Geldspiel klar erkennbar zur Verfügung.
Art. 20
Besondere Bedingungen für regelmässige Turniere
1 Die Veranstalterinnen von regelmässigen Turnieren müssen zudem folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) sich und ihrem Personal die Teilnahme an den von ihnen veranstalteten Turnieren verbieten;
b) die Anwesenheit eines Croupiers pro Tisch sicherstellen;
c) eine regelmässige Schulung des Personals in Zusammenarbeit mit einem Präventionsorgan gegen exzessives Geldspiel gewährleisten;
d) einen Plan mit konkreten Massnahmen gegen exzessives und illegales
Geldspiel in ihren Räumlichkeiten vorlegen;
e) der zuständigen Dienststelle am Ende jedes Halbjahres einen statistischen Bericht über die Spielpraxis in ihren Räumlichkeiten liefern.
Art. 21
Einschränkung
1 Die Teilnahme an Pokerturnieren ist Personen, die das 18. Altersjahr noch
nicht vollendet haben, verboten.
Art. 22
Gebühren
1 Die Gebühren betragen:
a) 150 Franken für ein gelegentliches Turnier;
b) 1’000 Franken für die halbjährliche Bewilligung der Durchführung von
regelmässigen Turnieren.
Art. 23
Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Die Regeln für die Rechnungslegung und die Revision gemäss den Artikeln
48 und 49 Absatz 3 BGS gelten für Veranstalterinnen von regelmässigen
Turnieren.
7 Aufsicht und Kontrolle von Kleinspielen
Art. 24
Aufsicht
1 Die zuständige Dienststelle gewährleistet die Aufsicht und die Kontrolle der
Durchführung von bewilligten Kleinspielen.
2 Die Kantons- oder Gemeindepolizei übt die direkte Kontrolle aus. Sie melden alle Verstösse im Bereich der Kleinspiele der zuständigen Dienststelle.
3 Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Behörden können den
Veranstalterinnen von Kleinspielen Anweisungen geben und die in den Artikeln 11 und 40 Absatz 2 BGS vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Art. 25
Kontrolle
1 Die in Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Behörden können jederzeit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
a) von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen
verlangen;
b) die Räumlichkeiten und die sich darin aufhaltenden Personen
kontrollieren;
c) für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;
d) bei Verletzungen von Gesetzesbestimmungen oder bei Vorliegen
sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der
Missstände verfügen.
Art. 26
Mitwirkungspflicht
1 Die Veranstalterinnen von Kleinspielen sind verpflichtet, mit den mit dem
Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden zusammenzuarbeiten, soweit dies von ihnen verlangt werden kann.
2 Sie stellen namentlich den freien Zugang zum Ort sicher, an dem das bewilligte Geldspiel stattfindet.
3 Es ist ihnen untersagt, die Kontrolle der Behörde auf irgendeine Weise zu
behindern oder zu umgehen.
Art. 27
Sanktionen
1 Die zuständige Dienststelle kann anordnen, dass die Durchführung jeglicher Art von Geldspiel ohne gültige Bewilligung unverzüglich eingestellt wird.
2 Wird der Anordnung nicht unverzüglich Folge geleistet, versiegelt die zuständige Dienststelle die Räumlichkeiten.
8 Massnahmen gegen die Spielsucht
Art. 28
Grundsätze
1 Der Kanton bekämpft Spielsucht, exzessives Geldspiel und deren negative
Folgen aktiv.
2 Die Veranstalterinnen von Geldspielen sind verpflichtet, angemessene
Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und vor dem
Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen
und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
3 Minderjährigen gilt ein besonderer Schutz.
Art. 29
Umsetzung
1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement setzt die Bekämpfung
der Spielsucht durch seine zuständige Dienststelle in Zusammenarbeit mit
Fachstellen um.
2 In das Aufhebungsverfahren einer Spielsperre im Sinne des BGS müssen
eine oder mehrere vom Staatsrat anerkannte Fachpersonen oder Fachstelleneinbezogen werden.
9 Verwendung der Reingewinne aus Kleinspielen
Art. 30
Verwendung der Gewinne
1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien (Tombolas oder Lottos), die keine
wirtschaftlichen Ziele verfolgen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.
2 Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne aus kleinen Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.
10 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
Art. 31
Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
1 Die Reingewinne aus Lotterien werden vollumfänglich für gemeinnützige
Zwecke verwendet, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
2 Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des
Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für
die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie jene für Aufsicht und
Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.
3 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
4 Die Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.
Art. 32
Getrennte Rechnung
1 Die Reingewinne aus den Lotterien fliessen nicht in die Staatsrechnung
ein. Sie werden separat verwaltet.
Art. 33
Organ, Verfahren und Kriterien für die Verteilung
1 Der Staatsrat beauftragt ein Verteilorgan mit der Ausschüttung des dem
Kanton laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes zufallenden Anteils am Spielertrag. Die Spielbankenabgabe ist von dieser Verteilung ausgeschlossen.
2 Der Staatsrat regelt das Statut des Verteilorgans sowie Verteilverfahren
und -kriterien des dem Kanton zufallenden Anteils am Spielertrag.
3 Das Verteilorgan achtet auf die Gleichbehandlung der ihm vorgelegten Gesuche.
4 Der Staatsrat überwacht die Gewährung und Verteilung der Gelder durch
das Verteilorgan.
Art. 34
Gewinnverteilung
1 Der Kanton verteilt die Gewinne aus Grossspielen auf die Bereiche Sport
und Gemeinnützigkeit.
2 Er verfügt über zwei Verteilorgane für Gewinne aus Grossspielen:
a) den Sportfonds und die Sportfonds-Kommission;
b) die Walliser Delegation der Loterie Romande.
3 Die Verteilverfahren und -kriterien sind für den Bereich Sport im Reglement
über den Sportfonds und für den Bereich Gemeinnützigkeit in der Verordnung über die Verteilung der Gewinne aus Lotterien festgehalten.
4 Der Staatsrat kann einen Teil der Gewinne auch eigenständig verteilen.
Art. 35
Überwachung und Kontrolle
1 Der Kanton beaufsichtigt die Verteilorgane.
2 Die Abrechnungen werden vom kantonalen Finanzinspektorat geprüft.
3 Das kantonale Finanzinspektorat kann jederzeit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
a) von den Bewerbern und den Begünstigten Unterlagen verlangen;
b) Kontrollen vor Ort durchführen.
4 Die Bewerber und die Begünstigten haben bei den Untersuchungen und
Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.
11 Interkantonale Zusammenarbeit und Aufsicht
Art. 36
Grundsätze
1 Der Kanton ist Partner des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats
(GSK) und der Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele (CORJA), die
eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde einsetzt.
2 Er arbeitet mit den Partnerkantonen zusammen.
Art. 37
Aufsicht
1 Der Staatsrat meldet der Eidgenössischen Spielbankenkommission
(ESBK) jede Verletzung von Bedingungen der kantonalen Zustimmung und
fordert diese auf, die Konzession zu entziehen oder allenfalls zu suspendieren, bis die Bedingungen erneut und dauerhaft eingehalten werden.
12 Datenschutz
Art. 38
Datenbearbeitung
1 Zum Vollzug der Gesetzgebung über Geldspiele können die kantonalen
und kommunalen Behörden Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Daten bearbeiten, sofern die Information für die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 39
Informationsaustausch
1 Die in Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Behörden können zudem Personendaten mitteilen, namentlich an zuständige Bundes- und
Kantonsbehörden, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für
Geldspiele, die Kantonspolizei, die Steuerbehörde und die Gemeindebehörden.
2 Sie haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes mitzuteilen.
3 Vorbehalten bleiben überdies das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und seine Vollzugsbestimmungen.
13 Strafbestimmungen
Art. 40
Strafbestimmungen
1 Jede Person, die gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen oder gegen die Anordnungen beziehungsweise Auflagen und Bedingungen der mit deren Vollzug beauftragten Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50’000 Franken bestraft werden.
2 Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.