Art. 41
Strafbehörde 1 In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbehörde. 2 In den Kompetenzbereichen des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements ist die zuständige Dienststelle Strafbehörde. 14 Rechtsmittel
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Strafbehörde 1 In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbehörde. 2 In den Kompetenzbereichen des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements ist die zuständige Dienststelle Strafbehörde. 14 Rechtsmittel
Rechtsmittel 1 Die Einsprachen gegen Verfügungen gemäss dem vorliegenden Gesetz oder seiner Ausführungsbestimmungen können innerhalb von 30 Tagen bei der Entscheidungsbehörde eingereicht werden. 2 Einzig der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1 Die vom Kanton nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für Kleinspiele behalten ihre Gültigkeit während höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. 2 Die nach Inkrafttreten des BGS, aber vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele, unterstehen dem bisherigen Recht.
Vollzugsbestimmungen 1 Der Staatsrat beschliesst die zum Vollzug des vorliegenden Erlasses notwendigen Bestimmungen. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-111