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17 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
Dieses Reglement regelt Führung, Organisation und Ressourcen der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich in
Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut, der Verordnung
über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich sowie dem Reglement über die Anstellung des Personals
der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Anstellungsreglement 2013). Es bildet den Rahmen für die Erarbeitung des
Betreuungskonzepts der einzelnen Schulen.
Art. 2
1 Der Betreuungsbereich der Schule untersteht der Schulleitung und wird von der Leitung Betreuung geführt. Die Leitung Betreuung ist der Schulleitung unterstellt. Die Funktion der
Leitung Betreuung kann von der Schulleitung in Personalunion
übernommen werden.1
2 Die Betreuungsangebote am Morgen, Mittag und Abend während der Schulwochen werden von den Schulen geführt.
3 Betreuungsangebote während der Schulferien können von einzelnen Schulen oder schulübergreifend unter Leitung der Kreisschulbehörde geführt werden.2
Art. 3
1 Die Betreuungseinrichtungen sind während der Schulwochen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des
Berchtoldstags an allen Wochentagen (Montag–Freitag) geöffnet.
1 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
2 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Zweck
Organisation
Öffnungszeiten
der Betreuungseinrichtungen /
Betriebszeit
2Rahmenordnung 2013
177.601
2 Die Betreuungseinrichtungen stehen den Kindern mit Betreuungsvereinbarung auch an den von der Schulpflege jährlich
zusammen mit dem Schulferienplan gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung festgelegten schulfreien Tagen offen. An allen
andern unterrichtsfreien Werktagen während der Schulwochen
(z. B. Q-Tage) stehen die Betreuungsangebote bei Bedarf den
Kindern mit Betreuungsvereinbarung und während des ganzen
Vormittags auch allen übrigen Schülerinnen und Schülern der
Schule offen.3
3 Die Schulleitung koordiniert unter Einbezug der Leitung Betreuung die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
Q-Tagen während des Vormittags. Dieses Betreuungsangebot
Art. 4 soll durch das gesamte Schulpersonal sichergestellt werden.4
1 Während der Schulferien wird mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags eine Ferienbetreuung
angeboten.
2 Besondere Richtlinien der Schulpflege zur Organisation und
Durchführung von Angeboten während der Schulferien (Ferienbetreuung und Ferienlager) bleiben vorbehalten.5
3 In der Ferienbetreuung können Kinder / Jugendliche, deren
Verhalten den Betreuungsbetrieb erheblich stört, durch die verantwortliche Leiterin bzw. den verantwortlichen Leiter des Ferienbetreuungsangebots nach einem Gespräch mit den Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten mittels schriftlicher Mitteilung vorübergehend oder dauernd vom weiteren Besuch der Ferienbetreuung der laufenden Ferien ausgeschlossen werden.6
Art. 57 Die in der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich, den Leitsätzen der Schulpflege
und den Vorgaben im Rahmen von QEQS und QUIMS definierten Qualitätsmerkmale der Betreuung werden im Betreuungskonzept der Schule ausgeführt.
3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
4 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
6 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 10. Juni 2014; Inkrafttreten 1. Oktober 2014.
7 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Ferienbetreuung
und Ferienlager
Qualitätsmerkmale
3Rahmenordnung 2013 177.601
Art. 6
1 Das Betreuungspersonal fördert die individuelle und gemeinschaftliche Entwicklung der Kinder.
2 Das Betreuungspersonal gewährleistet die Partizipation der
Kinder ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend.
3 Die Organisation der Betreuung ist ausgerichtet auf verlässliche und kontinuierliche Beziehungen.
Art. 7 B. Aufnahme und Ausschluss
1 Die Aufnahme eines Kindes in ein Betreuungsangebot
erfolgt durch die Leitung Betreuung der Schule, in welcher das
Kind betreut werden soll.
2 Nach Möglichkeit wird ein Kind in derjenigen Schule betreut, in
der es den Unterricht besucht.
3 Über Aufnahmen in besonderen Fällen und bei Zuteilung von
Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen entscheidet die
Präsidentin der Kreisschulbehörde oder der Präsident der Kreisschulbehörde nach Rücksprache mit der Schulleitung, welche
Art. 8 ihrerseits mit der Leitung Betreuung Rücksprache nimmt.8
1 Wenn betriebliche Gründe oder die Zusammensetzung
der Kindergruppen dies erfordern, kann die Leitung Betreuung
entsprechende Umteilungen in ein anderes Betreuungsangebot
der Schule vornehmen.
2 Kinder / Jugendliche, deren Verhalten den Betreuungsbetrieb
erheblich stört, können nach einem Gespräch mit den Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten und einer schriftlichen Mahnung
an dieselben durch Verfügung der Präsidentin der Kreisschulbehörde oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde vorübergehend oder dauernd von der familienergänzenden Betreuung in
einer Schule ausgeschlossen werden.9
3 Bei Zahlungsausständen aus dem Betreuungsverhältnis können Kinder / Jugendliche nach erfolgten Mahnungen mit Verfügung des Schulamts mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende
des Folgemonats von der Betreuung in einer Schule ausgeschlossen werden. Es kann eine Wiederaufnahme verweigert
werden. Die Schulpflege erlässt dazu Richtlinien.10
8 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
9 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Pädagogische
Grundsätze
Aufnahme
Umteilung und
Ausschluss
4Rahmenordnung 2013
177.601
Art. 9
Bleibt ein Kind dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf es während dieser Zeit auch die Betreuungseinrichtung nicht besuchen.
C. Betreuungspersonal
Art. 1011 1 Die konkreten fachlichen Anforderungen, Aufgaben
und Zuständigkeiten ergeben sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Fehlt ein gemäss Stellenbeschreibung vorausgesetzter Ausbildungsabschluss, kann an dessen Stelle jeweils ein gleichwertiger Ausbildungsabschluss treten.
3 Über dessen Gleichwertigkeit entscheidet das Schulamt; es
führt eine entsprechende Liste.
Art. 1112 (aufgehoben).
Art. 1213 Die Schulpflege legt die Kontingente der Ausbildungsplätze in der Betreuung der städtischen Schulen (Lernende
Fachperson Betreuung, Studierende höhere Fachschule/Fachhochschule (HF/FH), Praktika und Brückenangebote) fest.
Art. 13
1 Angestellte mit einer pädagogischen Ausbildung können nur von Angestellten mit einer pädagogischen Ausbildung
vertreten werden. Findet sich keine entsprechende Stellvertretung, kann ausnahmsweise kurzfristig eine pädagogische Assistenz zur Vertretung beigezogen werden.14
2 Die Leitung Betreuung ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei geplanten und ungeplanten Abwesenheiten des Personals. Das konkrete Vorgehen wird im Betreuungskonzept der Schule festgelegt.
3 Die Stellvertretung erfolgt bei allen geplanten Abwesenheiten
sowie bei ungeplanten Abwesenheiten von maximal zwei Wochen Dauer zu Lasten der Ressourcen der Schule. Dauert eine
ungeplante Abwesenheit länger, können zusätzliche Stellenwerte beansprucht werden.
11 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
12 Aufgehoben gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
13 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
14 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Absenzen
während des
Schulunterrichts
Fachliche
Qualifikationen
Ausbildungsplätze und
Praktika
Stellvertretung
5Rahmenordnung 2013 177.601
Art. 14
An einer Schule als Lehrpersonen angestellte Mitarbeitende dürfen im Rahmen des Lehrpersonalrechts in der Betreuung eingesetzt werden.
Art. 15 D. Ressourcen
1 Die Schulpflege bestimmt die Vorgaben zu den Räumlichkeiten der Betreuungsangebote im Rahmen von Art. 32 der
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in
der Stadt Zürich.15
2 Die Nutzung der Flächen, die der Mehrfachnutzung zugewiesen sind, wird im Betriebskonzept geregelt.
Art. 1616 1 Die Schulpflege regelt die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen an die Schulen. Sie legt dazu ein einheitliches Modell der Ressourcenzuweisung fest.
2 Die konkrete Zuweisung der Personalressourcen erfolgt durch
die Schulpflege im Rahmen des Budgets jeweils für das Folgejahr. Sie wird auf drei Ebenen vorgenommen:
– Direkt den Schulen zugewiesen werden die Ressourcen
gemäss AGB Schulische Betreuung in den Schulen (inkl.
Ferienangebote).
– Den Schulkreisen zugewiesen werden die Ressourcen für
besondere Betreuungsbedürfnisse sowie für besondere
Betreuungsmodelle ausserhalb der ordentlichen Ressourcenzuweisung. Diese Ressourcen werden bei Bedarf von
den Schulen bei der Präsidentin der Kreisschulbehörde
oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde beantragt.
– Dem Schulamt zugewiesen werden die Ressourcen für die
langfristigen ungeplanten Absenzen (Vikariatspool); sie
können bei Bedarf von den Schulen beim Schulamt abgerufen werden.
3 Die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen innerhalb
einer Schule erfolgt durch die Leitung Betreuung unter Berücksichtigung der Angebots- und Schülerstruktur in Absprache mit
der Schulleitung.
15 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Betreuung
durch Lehrpersonen
Betreuungsraum
Personelle
Ressourcen
6Rahmenordnung 2013
177.601
4 Auf Basis der Ressourcenzuweisung werden die Dienst- und
Einsatzpläne erstellt.
5 Die Planung der Ferien für das folgende Jahr erfolgt jeweils im
November.
Art. 17
Die Betriebsmittel des Betreuungsbereichs werden der
Schule in der Regel im Rahmen des Globalkredits zugewiesen.
Art. 18 E. Organisation Fachbereich Betreuung
1 Die Informations- und Kommunikationsprozesse, die
Raumnutzung und die Elternarbeit werden unter Einbezug des
Fachbereichs Betreuung im Betriebskonzept der Schule geregelt.
2 Im Auftrag der Schulleitung und unter der Federführung der
Leitung Betreuung erarbeitet die Schule ein Betreuungskonzept
als Bestandteil des Betriebskonzepts.
3 Das Betreuungskonzept enthält spezifische Qualitätsvorgaben für den Betreuungsbereich der Schule, abgestimmt auf die
schulinternen Qualitätssicherungsprozesse und im Rahmen der
gesamtstädtischen Vorgaben. Es regelt insbesondere die folgenden Bereiche:
– Betreuungsangebote der Betriebseinheit, Angebotsstruktur,
Grundsätze für die Bildung der Kindergruppen, Umgang mit
besonderen Betreuungsbedürfnissen;
– daraus abgeleitete Eckwerte als Grundlage zur Ressourcenzuweisung innerhalb der Schule;
– Prozess Erstellung Einsatzpläne und Organisation der Vertretung bei Abwesenheiten;
– Teamzusammensetzung, Aufgabenbeschreibung;17
– Organisation der Verpflegung für Kinder und Mitarbeitende;
– Regelung der administrativen und haushälterischen Aufgaben.
Art. 19
1 In den Betreuungseinrichtungen werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri abgegeben.
2 Die abgegebene Verpflegung richtet sich nach den Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste für die Schulen
der Stadt Zürich.
17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Finanzielle
Ressourcen
Betreuungskonzept der Schule
Verpflegung
7Rahmenordnung 2013 177.601
3 Die Mittagsverpflegung wird grundsätzlich kalt angeliefert und
in der Regenerierküche aufgewärmt. Abweichende Verpflegungssysteme aufgrund spezieller lokaler Bedingungen und
Möglichkeiten werden von der Präsidentin der Kreisschulbehörde oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde bestimmt. Das
Schulamt schliesst die entsprechenden Verträge ab.18
4 Die Lieferanten der Kaltanlieferung werden durch eine Menukommission beraten. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten und
erlässt ein entsprechendes Pflichtenheft.19
5 Die angelieferte Verpflegung kann ergänzt werden.
6 Die Präsidentin der Kreisschulbehörde oder der Präsident
der Kreisschulbehörde kann in ausserordentlichen Situationen
Selbstverpflegung oder die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten bewilligen.20
7 In Ferienangeboten gelten abweichende Regelungen.
Art. 20 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft.
Art. 21
Mitarbeitende im Betreuungsbereich, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt sind,
können unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation in derselben Funktion weiter beschäftigt werden.
Art. 22
Es werden aufgehoben:
– Verordnung über die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler (Hortverordnung 95) vom 11. April
1995 und die seitherigen Änderungen
– Richtlinien über die Verpflegung der Schülerinnen und
Schüler der Betreuungsstätten der Stadt Zürich (Verpflegungsrichtlinien 96) (PK-Beschluss vom 5. Dezember 1995)
– Gutschriftenregelung bei geleisteter Mehrzeit infolge Ausflügen mit den Kindern oder Durchführung von Festen und
Elternabenden (PK-Beschluss Nr. 230 vom 3. Juli 2001)
– Teilnahme von Hortleiterinnen und Hortleitern an Schulreisen und Klassenlagern als Begleitpersonen (PK-Beschluss
Nr. 217 vom 14. April 1999)
18 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
19 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
20 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten
Inkraftsetzung
Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
8Rahmenordnung 2013
177.601
– Übergangsregelung ab 1.1.2009 zu den bestehenden Anstellungen und Aufgaben der Hortleiterinnen und Hortleiter der Mittagshorte und Mittagstische (PK-Beschluss
Nr. 02.04.4 vom 18. November 2008)
– Richtlinien über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler
in die Betreuungsstätten des Schul- und Sportdepartementes der Stadt Zürich (PK-Beschluss vom 5. Mai 2009)