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Rahmenordnung für den Betrieb der

Zürich (city) · 177.601 · other

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 soll durch das gesamte Schulpersonal sichergestellt werden.4
  5. Art. 6
  6. Art. 7 B. Aufnahme und Ausschluss
  7. Art. 8 ihrerseits mit der Leitung Betreuung Rücksprache nimmt.8
  8. Art. 9
  9. Art. 13
  10. Art. 14
  11. Art. 15 D. Ressourcen
  12. Art. 17
  13. Art. 18 E. Organisation Fachbereich Betreuung
  14. Art. 19
  15. Art. 20 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  16. Art. 21
  17. Art. 22

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Dieses Reglement regelt Führung, Organisation und Ressourcen der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut, der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich sowie dem Reglement über die Anstellung des Personals der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Anstellungsreglement 2013). Es bildet den Rahmen für die Erarbeitung des Betreuungskonzepts der einzelnen Schulen.

Art. 2

1 Der Betreuungsbereich der Schule untersteht der Schulleitung und wird von der Leitung Betreuung geführt. Die Leitung Betreuung ist der Schulleitung unterstellt. Die Funktion der Leitung Betreuung kann von der Schulleitung in Personalunion übernommen werden.1 2 Die Betreuungsangebote am Morgen, Mittag und Abend während der Schulwochen werden von den Schulen geführt. 3 Betreuungsangebote während der Schulferien können von einzelnen Schulen oder schulübergreifend unter Leitung der Kreisschulbehörde geführt werden.2

Art. 3

1 Die Betreuungseinrichtungen sind während der Schulwochen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags an allen Wochentagen (Montag–Freitag) geöffnet. 1 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 2 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Zweck Organisation Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen / Betriebszeit 2Rahmenordnung 2013 177.601 2 Die Betreuungseinrichtungen stehen den Kindern mit Betreuungsvereinbarung auch an den von der Schulpflege jährlich zusammen mit dem Schulferienplan gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung festgelegten schulfreien Tagen offen. An allen andern unterrichtsfreien Werktagen während der Schulwochen (z. B. Q-Tage) stehen die Betreuungsangebote bei Bedarf den Kindern mit Betreuungsvereinbarung und während des ganzen Vormittags auch allen übrigen Schülerinnen und Schülern der Schule offen.3 3 Die Schulleitung koordiniert unter Einbezug der Leitung Betreuung die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Q-Tagen während des Vormittags. Dieses Betreuungsangebot

Art. 4 soll durch das gesamte Schulpersonal sichergestellt werden.4

1 Während der Schulferien wird mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags eine Ferienbetreuung angeboten. 2 Besondere Richtlinien der Schulpflege zur Organisation und Durchführung von Angeboten während der Schulferien (Ferienbetreuung und Ferienlager) bleiben vorbehalten.5 3 In der Ferienbetreuung können Kinder / Jugendliche, deren Verhalten den Betreuungsbetrieb erheblich stört, durch die verantwortliche Leiterin bzw. den verantwortlichen Leiter des Ferienbetreuungsangebots nach einem Gespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mittels schriftlicher Mitteilung vorübergehend oder dauernd vom weiteren Besuch der Ferienbetreuung der laufenden Ferien ausgeschlossen werden.6 Art. 57 Die in der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich, den Leitsätzen der Schulpflege und den Vorgaben im Rahmen von QEQS und QUIMS definierten Qualitätsmerkmale der Betreuung werden im Betreuungskonzept der Schule ausgeführt. 3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 4 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 6 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 10. Juni 2014; Inkrafttreten 1. Oktober 2014. 7 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Ferienbetreuung und Ferienlager Qualitätsmerkmale 3Rahmenordnung 2013 177.601

Art. 6

1 Das Betreuungspersonal fördert die individuelle und gemeinschaftliche Entwicklung der Kinder. 2 Das Betreuungspersonal gewährleistet die Partizipation der Kinder ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend. 3 Die Organisation der Betreuung ist ausgerichtet auf verlässliche und kontinuierliche Beziehungen.

Art. 7 B. Aufnahme und Ausschluss

1 Die Aufnahme eines Kindes in ein Betreuungsangebot erfolgt durch die Leitung Betreuung der Schule, in welcher das Kind betreut werden soll. 2 Nach Möglichkeit wird ein Kind in derjenigen Schule betreut, in der es den Unterricht besucht. 3 Über Aufnahmen in besonderen Fällen und bei Zuteilung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen entscheidet die Präsidentin der Kreisschulbehörde oder der Präsident der Kreisschulbehörde nach Rücksprache mit der Schulleitung, welche

Art. 8 ihrerseits mit der Leitung Betreuung Rücksprache nimmt.8

1 Wenn betriebliche Gründe oder die Zusammensetzung der Kindergruppen dies erfordern, kann die Leitung Betreuung entsprechende Umteilungen in ein anderes Betreuungsangebot der Schule vornehmen. 2 Kinder / Jugendliche, deren Verhalten den Betreuungsbetrieb erheblich stört, können nach einem Gespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und einer schriftlichen Mahnung an dieselben durch Verfügung der Präsidentin der Kreisschulbehörde oder des Präsidenten der Kreisschulbehörde vorübergehend oder dauernd von der familienergänzenden Betreuung in einer Schule ausgeschlossen werden.9 3 Bei Zahlungsausständen aus dem Betreuungsverhältnis können Kinder / Jugendliche nach erfolgten Mahnungen mit Verfügung des Schulamts mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des Folgemonats von der Betreuung in einer Schule ausgeschlossen werden. Es kann eine Wiederaufnahme verweigert werden. Die Schulpflege erlässt dazu Richtlinien.10 8 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 9 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Pädagogische Grundsätze Aufnahme Umteilung und Ausschluss 4Rahmenordnung 2013 177.601

Art. 9

Bleibt ein Kind dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf es während dieser Zeit auch die Betreuungseinrichtung nicht besuchen. C. Betreuungspersonal Art. 1011 1 Die konkreten fachlichen Anforderungen, Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung. 2 Fehlt ein gemäss Stellenbeschreibung vorausgesetzter Ausbildungsabschluss, kann an dessen Stelle jeweils ein gleichwertiger Ausbildungsabschluss treten. 3 Über dessen Gleichwertigkeit entscheidet das Schulamt; es führt eine entsprechende Liste. Art. 1112 (aufgehoben). Art. 1213 Die Schulpflege legt die Kontingente der Ausbildungsplätze in der Betreuung der städtischen Schulen (Lernende Fachperson Betreuung, Studierende höhere Fachschule/Fachhochschule (HF/FH), Praktika und Brückenangebote) fest.

Art. 13

1 Angestellte mit einer pädagogischen Ausbildung können nur von Angestellten mit einer pädagogischen Ausbildung vertreten werden. Findet sich keine entsprechende Stellvertretung, kann ausnahmsweise kurzfristig eine pädagogische Assistenz zur Vertretung beigezogen werden.14 2 Die Leitung Betreuung ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei geplanten und ungeplanten Abwesenheiten des Personals. Das konkrete Vorgehen wird im Betreuungskonzept der Schule festgelegt. 3 Die Stellvertretung erfolgt bei allen geplanten Abwesenheiten sowie bei ungeplanten Abwesenheiten von maximal zwei Wochen Dauer zu Lasten der Ressourcen der Schule. Dauert eine ungeplante Abwesenheit länger, können zusätzliche Stellenwerte beansprucht werden. 11 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 12 Aufgehoben gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 13 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 14 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Absenzen während des Schulunterrichts Fachliche Qualifikationen Ausbildungsplätze und Praktika Stellvertretung 5Rahmenordnung 2013 177.601

Art. 14

An einer Schule als Lehrpersonen angestellte Mitarbeitende dürfen im Rahmen des Lehrpersonalrechts in der Betreuung eingesetzt werden.

Art. 15 D. Ressourcen

1 Die Schulpflege bestimmt die Vorgaben zu den Räumlichkeiten der Betreuungsangebote im Rahmen von Art. 32 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich.15 2 Die Nutzung der Flächen, die der Mehrfachnutzung zugewiesen sind, wird im Betriebskonzept geregelt. Art. 1616 1 Die Schulpflege regelt die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen an die Schulen. Sie legt dazu ein einheitliches Modell der Ressourcenzuweisung fest. 2 Die konkrete Zuweisung der Personalressourcen erfolgt durch die Schulpflege im Rahmen des Budgets jeweils für das Folgejahr. Sie wird auf drei Ebenen vorgenommen: – Direkt den Schulen zugewiesen werden die Ressourcen gemäss AGB Schulische Betreuung in den Schulen (inkl. Ferienangebote). – Den Schulkreisen zugewiesen werden die Ressourcen für besondere Betreuungsbedürfnisse sowie für besondere Betreuungsmodelle ausserhalb der ordentlichen Ressourcenzuweisung. Diese Ressourcen werden bei Bedarf von den Schulen bei der Präsidentin der Kreisschulbehörde oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde beantragt. – Dem Schulamt zugewiesen werden die Ressourcen für die langfristigen ungeplanten Absenzen (Vikariatspool); sie können bei Bedarf von den Schulen beim Schulamt abgerufen werden. 3 Die Zuweisung der Betreuungspersonalressourcen innerhalb einer Schule erfolgt durch die Leitung Betreuung unter Berücksichtigung der Angebots- und Schülerstruktur in Absprache mit der Schulleitung. 15 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Betreuung durch Lehrpersonen Betreuungsraum Personelle Ressourcen 6Rahmenordnung 2013 177.601 4 Auf Basis der Ressourcenzuweisung werden die Dienst- und Einsatzpläne erstellt. 5 Die Planung der Ferien für das folgende Jahr erfolgt jeweils im November.

Art. 17

Die Betriebsmittel des Betreuungsbereichs werden der Schule in der Regel im Rahmen des Globalkredits zugewiesen.

Art. 18 E. Organisation Fachbereich Betreuung

1 Die Informations- und Kommunikationsprozesse, die Raumnutzung und die Elternarbeit werden unter Einbezug des Fachbereichs Betreuung im Betriebskonzept der Schule geregelt. 2 Im Auftrag der Schulleitung und unter der Federführung der Leitung Betreuung erarbeitet die Schule ein Betreuungskonzept als Bestandteil des Betriebskonzepts. 3 Das Betreuungskonzept enthält spezifische Qualitätsvorgaben für den Betreuungsbereich der Schule, abgestimmt auf die schulinternen Qualitätssicherungsprozesse und im Rahmen der gesamtstädtischen Vorgaben. Es regelt insbesondere die folgenden Bereiche: – Betreuungsangebote der Betriebseinheit, Angebotsstruktur, Grundsätze für die Bildung der Kindergruppen, Umgang mit besonderen Betreuungsbedürfnissen; – daraus abgeleitete Eckwerte als Grundlage zur Ressourcenzuweisung innerhalb der Schule; – Prozess Erstellung Einsatzpläne und Organisation der Vertretung bei Abwesenheiten; – Teamzusammensetzung, Aufgabenbeschreibung;17 – Organisation der Verpflegung für Kinder und Mitarbeitende; – Regelung der administrativen und haushälterischen Aufgaben.

Art. 19

1 In den Betreuungseinrichtungen werden Frühstück, Mittagessen und Zvieri abgegeben. 2 Die abgegebene Verpflegung richtet sich nach den Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste für die Schulen der Stadt Zürich. 17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Finanzielle Ressourcen Betreuungskonzept der Schule Verpflegung 7Rahmenordnung 2013 177.601 3 Die Mittagsverpflegung wird grundsätzlich kalt angeliefert und in der Regenerierküche aufgewärmt. Abweichende Verpflegungssysteme aufgrund spezieller lokaler Bedingungen und Möglichkeiten werden von der Präsidentin der Kreisschulbehörde oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde bestimmt. Das Schulamt schliesst die entsprechenden Verträge ab.18 4 Die Lieferanten der Kaltanlieferung werden durch eine Menukommission beraten. Die Schulpflege regelt die Einzelheiten und erlässt ein entsprechendes Pflichtenheft.19 5 Die angelieferte Verpflegung kann ergänzt werden. 6 Die Präsidentin der Kreisschulbehörde oder der Präsident der Kreisschulbehörde kann in ausserordentlichen Situationen Selbstverpflegung oder die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten bewilligen.20 7 In Ferienangeboten gelten abweichende Regelungen.

Art. 20 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft.

Art. 21

Mitarbeitende im Betreuungsbereich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt sind, können unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation in derselben Funktion weiter beschäftigt werden.

Art. 22

Es werden aufgehoben: – Verordnung über die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler (Hortverordnung 95) vom 11. April 1995 und die seitherigen Änderungen – Richtlinien über die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler der Betreuungsstätten der Stadt Zürich (Verpflegungsrichtlinien 96) (PK-Beschluss vom 5. Dezember 1995) – Gutschriftenregelung bei geleisteter Mehrzeit infolge Ausflügen mit den Kindern oder Durchführung von Festen und Elternabenden (PK-Beschluss Nr. 230 vom 3. Juli 2001) – Teilnahme von Hortleiterinnen und Hortleitern an Schulreisen und Klassenlagern als Begleitpersonen (PK-Beschluss Nr. 217 vom 14. April 1999) 18 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 19 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten 20 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 8. Juli 2025; Inkrafttreten Inkraftsetzung Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts 8Rahmenordnung 2013 177.601 – Übergangsregelung ab 1.1.2009 zu den bestehenden Anstellungen und Aufgaben der Hortleiterinnen und Hortleiter der Mittagshorte und Mittagstische (PK-Beschluss Nr. 02.04.4 vom 18. November 2008) – Richtlinien über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in die Betreuungsstätten des Schul- und Sportdepartementes der Stadt Zürich (PK-Beschluss vom 5. Mai 2009)

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