Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 16. August 1989 (2518)1
Zur gewerbsmässigen Vermietung von Schiffen bedarf es einer Bewilligung des Polizeivorstandes.
Zürich (city) · 747.130 · ordinance
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In force since 1989-10-12, as the publisher states.
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Zur gewerbsmässigen Vermietung von Schiffen bedarf es einer Bewilligung des Polizeivorstandes.
Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber, Schiffe nach Massgabe der Artikel 158 und 159 der Eidg. Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19782 zur Vermietung anzubieten sowie an den öffentlichen Landungsstellen und Hafenanlagen der Stadt Zürich Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.
Die Anweisung von Bojenfeldern und Schiffstandplätzen erfolgt durch die Seepolizei der Stadt Zürich nach den Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich3.
Die Bewilligung wird an Personen erteilt, welche die notwendigen Fachkenntnisse besitzen, durch ihr Geschäftsgebaren und sonstiges Benehmen die für die Sicherheit sowie einwandfreie Bedienung der Kunden erforderliche Gewähr bieten.
Als Angestellte der Bewilligungsinhaber dürfen nur mit Schiffen und der Nautik vertraute, körperlich geeignete, zuverlässige und korrekte Personen beschäftigt werden.
Die Bewilligung wird den Mietern der städtischen Bootsvermieteranlagen auf Vertragsdauer erteilt. Die Bewilligungsgebühren im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Gemeindebehörden4 betragen 700 bis maximal 1000 Franken pro Jahr. Die Schiffe werden gemäss Artikel 101 der Eidg. Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern5 jährlich kontrolliert. 1 AS 39, 444. 2 SR 747.201.1. 3 BS 1, 527; AS 36, 306. 4 ZG 641. 5 SR 747.201.1. Bewilligungspflicht Grundsatz Stationieren von Schiffen Bewilligungsinhaber Angestellte Bewilligungsdauer / Gebühren / Schiffskontrolle 2Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich 747.130
Die Bewilligung verpflichtet den Inhaber zur genauen Einhaltung aller schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die massgeblichen Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes6 aufmerksam zu machen.
Die Bootsvermieter haben den Anordnungen der Seepolizei unverzüglich Folge zu leisten.
Übertretungen der Vorschriften haben Bestrafung nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung7 zur Folge. In schwerwiegenden Fällen kann die Bewilligung ohne Entschädigung entzogen werden.
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die kantonale Polizeidirektion auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft8 und ersetzt die städtische Verordnung betreffend das gewerbsmässige Vermieten von Schiffen auf den Gewässern der Stadt Zürich vom 8. April 1971 (STRB Nr. 1201/1971)9. Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 12. Oktober 1989. 6 SR 747.201. 7 AS 36, 322; AS 39,182. 8 1. Januar 1990 gemäss STRB vom 8. November 1989 (3601). 9 BS 1, 525. Auflagen Strafbestimmung / Entzug Inkrafttreten